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Regelwerk, EU 2005

Empfehlung 2005/27/EG der Kommission vom 12. Januar 2005 zu der Frage, was Verfügbarkeit von unverbleitem Otto- und Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen heißt

(ABl. Nr. L 15 vom 19.01.2005 S. 26)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass unverbleite Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem festgesetzten Schwefelhöchstgehalt auf ihrem Hoheitsgebiet auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage verfügbar sind.

(2) In der Richtlinie ist ferner festgelegt, dass die Kommission Leitlinien erarbeitet für Empfehlungen zu der Frage, was in diesem Sinne die Verfügbarkeit von unverbleitem Ottokraftstoff mit einem Schwefelgehalt von 10 mg/kg auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage darstellt.

(3) Es ist angebracht, diese Leitlinien auch für Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu erarbeiten.

Die Kommission hat mehrere Optionen geprüft. Als Ergebnis dieser Arbeit und nach Beratung mit den Mitgliedstaaten, Sachverständigen aus den betreffenden Industrie- und Handelszweigen und anderen Nichtregierungsorganisationen hat die Kommission diese Leitlinien ausgearbeitet

- empfiehlt:

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 98/70/EG und insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit schwefelfreier Kraftstoffe auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage wenden die Mitgliedstaat die im Anhang genannten Grundsätze an.

.

Leitlinien zu der Frage, was Verfügbarkeit auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 98/70/EG darstellt  Anhang

1. Erläuterung der in den Leitlinien verwendeten Begriffe

"Schwefelfreie Kraftstoffe" sind unverbleite Otto- oder Dieselkraftstoffe, die bis zu 10 mg/kg (ppm) Schwefel enthalten.

"Tankstellen" sind Standorte (öffentliche oder gewerbliche), an denen Kraftstoff zum Antrieb von Straßenfahrzeugen gezapft wird (wie in EN 14274:2003 definiert).

2. Einflussfaktoren

Um die Verfügbarkeit von schwefelfreiem Kraftstoff sicherzustellen, benötigen die Mitgliedstaaten einen gewissen Grad an Flexibilität, je nach der Lage des innerstaatlichen Marktes und der Versorgungsinfrastruktur. Folgende Faktoren sollten dabei berücksichtigt werden:

1. Geringe Bevölkerungsdichte

In großen Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte gibt es wahrscheinlich weniger und kleinere Tankstellen (bezogen auf die abgesetzte Menge oder die Zahl der Zapfsäulen), während größere Tankstellen vorzugsweise in dicht bevölkerten Gebieten anzufinden sind. Zu berücksichtigen sind der größere Abstand zwischen den Tankstellen und die Tatsache, dass die bestehende Infrastruktur möglicherweise nicht in der Lage ist, mehr als einen schwefelfreien Kraftstoff anzubieten.

2. Hohe Bevölkerungsdichte

In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sind die Tankstellen wahrscheinlich im Durchschnitt größer (bezogen auf abgesetzte Menge als auch die Zahl der Zapfsäulen), zahlreicher und daher näher gelegen. In diesem Fall wird die Infrastruktur wahrscheinlich eher in der Lage sein, verschiedene Kraftstoffsorten anzubieten, und auch eine schrittweise Erweiterung des Tankstellennetzes wäre möglich.

3. Kleine Inselmärkte

Bei kleinen Inselmärkten wird die Lage wahrscheinlich ähnlich sein wie bei Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte mit der zusätzlichen Möglichkeit eines kleineren Lieferantenmarkt (oder eines einzigen Lieferanten) oder einer begrenzten Anzahl von (oder eines einzigen) Terminals.

3. Allgemeine Leitlinien

Die Mitgliedstaaten müssen bereits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/70/EG grundlegende Angaben zur Menge des verkauften unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoffs machen.

Diese Leitlinien enthalten vier Beurteilungskriterien, die von der Kommission als besonders nützlich im Hinblick auf die Begriffsbestimmung der "geografisch ausgewogenen Verfügbarkeit von schwefelfreien Kraftstoffen" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) eingestuft wurden. Zwei detaillierte primäre Optionen, a und B, liefern klarere und präzisere Angaben zur geografischen Verfügbarkeit von schwefelfreien Kraftstoffen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten sich für die Option a oder B entscheiden, aber nicht beide gleichzeitig anwenden können.

Zwei weniger detaillierte sekundäre Optionen, C und D, liefern Angaben zur Verfügbarkeit in bestimmten Gebieten.

Die vorgeschlagenen Optionen könnten bedeutungslos werden, wenn eine hohe Verfügbarkeit, d. h. zwischen 60 und 80 %, an allen Tankstellen erreicht ist. In diesen Fällen ist eine Bewertung des Erfolgs der innerstaatlichen Politik auf detaillierter regionaler Grundlage möglicherweise nicht mehr erforderlich. Für Option D könnte der Prozentsatz je nach Lage etwas höher liegen.

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