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Bekanntmachung zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren
Vom 4. September 2012
(eBAnz. AT vom 18.09.2012 B3)
Die Arbeitsgruppe "Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft" (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat in ihrer Sitzung am 25./26. April 2012 einem aktualisierten Maßnahmenkatalog für Milcherzeugungsbetriebe mit automatischen Melkverfahren zugestimmt. Danach sollte folgende Bewertung berücksichtigt werden:
Für Milcherzeugungsbetriebe sind in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen an den Tierbestand, den Erzeugerbetrieb und an das Melken festgelegt. Die Anforderungen des Teils I an die Tiergesundheit und des Teils II Abschnitt A an die Betriebsstätten und Ausführungen sind insgesamt auch in Betrieben, die mit automatischen Melkverfahren (AMV) arbeiten, zu erfüllen. Unter Teil II Abschnitt B sind besonders die folgenden Punkte zu beachten:
"II. Hygienevorschriften für Milcherzeugungsbetriebe (Auszug):
Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung
In AMV-Betrieben sind insbesondere die vorgenannten Hygienevorschriften wegen des fehlenden direkten Kontaktes des Landwirtes mit den Kühen in Verbindung mit dem Melkvorgang gegenwärtig nicht ohne besondere Maßnahmen erfüllbar. Die Erkennung und der Ausschluss von Milch mit abnormen Merkmalen vom menschlichen Verzehr bedürfen einer spezifischen technischen Ausstattung.
Die technische Ausstattung von AMV sollte daher den Anforderungen gemäß Norm DIN ISO 20966 "Automatische Melkeinrichtungen - Anforderungen und Prüfung" 1 im Hinblick auf folgende Punkte genügen:
Die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen sollte von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden. Die ordnungsgemäße Funktion der Einrichtung wird durch den Milcherzeuger sichergestellt.
Herstellervorgaben zu Pflege und Wartung der entsprechenden Einrichtungen werden beachtet.
Kann kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Erfüllung der oben genannten technischen Anforderungen vorgelegt werden, so sollten die im nachstehenden Katalog aufgeführten Maßnahmen zur Sicherstellung der Eutersauberkeit bzw. zur Überwachung der Eutergesundheit ergriffen werden, um den Einsatz automatischer Melkverfahren zu ermöglichen.
Die zuständigen Behörden sollten im Vorfeld über die geplante Installation eines AMV informiert werden.
Maßnahmenkatalog
Sicherstellung der Eutersauberkeit vor dem Melken
Überwachung der Eutergesundheit
(Stand: 11.03.2019)
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