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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel /Biotechnologie - EU Bund

Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 378 vom 23.12.2004 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Welternährungssicherheit und die nachhaltige Landwirtschaft hängen von der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für die landwirtschaftliche Forschung und Züchtung ab.

(2) Die Gemeinschaft ist Mitglied der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

(3) Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (nachstehend "Internationaler Vertrag" genannt) ist von der FAO- Konferenz am 3. November 2001 in Rom angenommen worden.

(4) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben den Internationalen Vertrag am 6. Juni 2002 unterzeichnet.

(5) Mit dem Internationalen Vertrag werden eine rechtsverbindliche globale Rahmenregelung zum dauerhaften Schutz pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie ein multilaterales System geschaffen, das allen Vertragspartnern nicht nur den Zugang zu diesen Ressourcen sichert, sondern auch eine gerechte Aufteilung der damit verbundenen kommerziellen und sonstigen Vorteile gewährleistet.

(6) Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für die landwirtschaftliche Forschung und Züchtung sind für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Erhaltung der Vielfalt landwirtschaftlicher Kulturpflanzen von grundlegender Bedeutung.

(7) Durch die Erleichterung des Zugangs zu pflanzengenetischen Ressourcen im Rahmen eines multilateralen Systems dürfte der Internationale Vertrag den technischen Fortschritt in der Landwirtschaft nach Artikel 33 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fördern.

(8) Gemäß Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft zu Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität bei.

(9) Mit dem Beschluss 93/626/EWG 2 hat die Gemeinschaft das Übereinkommen über die biologische Vielfalt im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen geschlossen. Die in dem Internationalen Vertrag enthaltenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Erhaltung der Vielfalt landwirtschaftlicher Kulturpflanzen wird zur Umsetzung der Zielsetzungen des Übereinkommens beitragen.

(10) Gemäß Artikel 26 des Internationalen Vertrags bedarf er der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt.

(11) In Anbetracht der geteilten Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sollte, verbunden mit dem Grundsatz der Einheit bei der internationalen Vertretung der Gemeinschaft, die Hinterlegung der Genehmigungsurkunden für den Internationalen Vertrag durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gleichzeitig erfolgen.

(12) Um die Mitarbeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten zu ermöglichen, sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre internen Zustimmungsverfahren unverzüglich durchzuführen.

(13) Der diesem Beschluss beigefügte Internationale Vertrag sollte daher genehmigt werden

- beschliesst:

Artikel 1

Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (nachstehend "Internationaler Vertrag" genannt), der von der FAO-Konferenz auf ihrer 31. Tagung vom November 2001 verabschiedet worden ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Internationalen Vertrags ist diesem Beschluss als Anhang A beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Artikeln 26 und 34 des Internationalen Vertrags die Genehmigungsurkunde und die Erklärungen in den Anhängen B und C dieses Beschlusses beim Generalsekretär der FAO zu hinterlegen.

(2) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Ratifikations- und Genehmigungsinstrumente zusammen mit denen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Mitgliedstaaten zu hinterlegen, und zwar soweit möglich bis zum 31. März 2004.

(3) Wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten nicht in der Lage ist/sind, sein/ihre Genehmigungsinstrument(e) zu hinterlegen, können die Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten die Hinterlegung vornehmen.

Artikel 3

(1) Bei einem Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 22 des Internationalen Vertrags wird die Gemeinschaft durch die Kommission vertreten.

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