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Empfehlung 2004/787/EG der Kommission vom 4. Oktober 2004 für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 348 vom 24.11.2004 S. 18)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG 1 wird ein System eingeführt, mit dem Informationen über Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, nachstehend "GVO" genannt, bzw. über Lebensmittel oder Futtermittel, die auf der Grundlage von GVO hergestellt wurden, zwischen den Beteiligten in jeder Phase des Inverkehrbringens übermittelt und gespeichert werden, ohne jedoch von den Beteiligten zu verlangen, die Produkte in jeder Phase des Inverkehrbringens auf das Vorhandensein von GVO oder aus GVO hergestelltem Material zu beproben und zu prüfen.
(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 müssen die Mitgliedstaaten jedoch sicherstellen, dass gegebenenfalls Inspektionen und andere Kontrollmaßnahmen einschließlich stichprobenartiger Kontrollen und Tests (qualitativ und quantitativ) zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt werden.
(3) Um ein koordiniertes Konzept für diese Inspektionen und Kontrollmaßnahmen zu erleichtern, verlangt Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, dass eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von GVO und von aus GVO hergestelltem Lebensmittel- und Futtermittelmaterial in Produkten festgelegt wird.
(4) Diese Anleitung sollte sich auf Produkte beziehen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde, unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Bestimmungen zu GVO, die in der Europäischen Union nicht genehmigt sind.
(5) Probenahme und Nachweis sollten anhand von zuverlässigen wissenschaftlichen und statistischen Protokollen durchgeführt werden, um einen angemessenen Vertrauensbereich für den Nachweis von GVO oder aus GVO hergestelltem Material zu erreichen.
(6) Bei der Ausarbeitung der Anleitung wurde der nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss konsultiert, ferner wurden die Arbeiten der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie des gemeinschaftlichen Referenzlabors berücksichtigt.
(7) In den Fällen, in denen Partien von Saat- oder Pflanzgut, das keine GVO enthält, bestimmten Anforderungen an das zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Vorhandensein von gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut genügen müssen, sollte ein rechtsverbindliches Protokoll für Probenahme und Nachweis von gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut auf der Grundlage der saatgut- bzw. pflanzgutspezifischen Vorschriften entwickelt werden; die Elemente dieses Protokolls sollten, soweit angemessen, auch als Grundlage für Probenahme und Nachweis von sonstigen gentechnisch veränderten Kulturen dienen, die nicht unter die vorstehend genannten Vorschriften fallen
- gibt folgende Empfehlung:
I. Allgemeine Grundsätze
1. Zur Erfüllung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Auflagen sollten die Mitgliedstaaten folgende Aspekte berücksichtigen:
2. Amtliche Kontrollen sollten unangekündigt durchgeführt werden, außer in Fällen, in denen die vorherige Benachrichtigung eines Beteiligten notwendig ist.
3. Amtliche Kontrollen sollten in allen Phasen der Produktion, Verarbeitung, Lagerung und des Vertriebs von Produkten, die GVO oder aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellte Lebens- und Futtermittel enthalten oder enthalten könnten, durchgeführt werden - auch bei der Einfuhr 1.
4. Bei amtlichen Kontrollen sollte nicht unterschieden werden zwischen Produkten, die für den Export außerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind, und Produkten, die innerhalb der Gemeinschaft vermarktet werden sollen.
5. Beteiligte, bei deren Produkten Proben und Analysen durchgeführt werden, sollten Anspruch auf eine zweite Beurteilung haben. Amtliche Stellen sollten eine ausreichende Zahl von Rückstellproben für Bestätigungs- und Schiedszwecke entnehmen, um das Recht der Beteiligten auf Einspruch und eine zweite Beurteilung entsprechend der einzelstaatlichen Rechtslage zu gewährleisten.
(Stand: 25.06.2019)
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