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Bund

Empfehlung 2004/74/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2004 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5400)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 60)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/113/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/113/EG, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission sollte schrittweise auf ein System hinarbeiten, mit dem sich ermitteln lässt, welche Pestizidmengen tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden. Um realistische Schätzungen zu ermöglichen, sollten Daten über die Kontrolle der Pestizidrückstände in einer Reihe von Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen, die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Es wird allgemein anerkannt, dass etwa 20-30 Nahrungsmittel die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Angesichts der nationalen finanziellen Mittel für die Überwachung von Pestizidrückständen können die Mitgliedstaaten jedes Jahr im Rahmen eines koordinierten Kontrollprogramms lediglich Proben von acht Produkten analysieren. Die Verwendung von Pestiziden zeigt Veränderungen im Dreijahresturnus. Die einzelnen Pestizide sollten daher in der Regel in Dreijahreszyklen an 20 bis 30 Nahrungsmitteln kontrolliert werden.

(2) Die Rückstände aller unter die vorliegende Empfehlung fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel sollten im Jahr 2004 überwacht werden, was eine Verwendung der Daten für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung ermöglicht.

Für die Anzahl der Probenahmen in jedem koordinierten Kontrollprogramm ist ein systematisches Statistikverfahren erforderlich. Ein solches Verfahren ist von der Codex-Alimentarius-Kommission 4 erarbeitet worden. Dabei lässt sich auf der Grundlage einer binomialen Wahrscheinlichkeitsverteilung berechnen, dass die Untersuchung von 613 Proben mit mehr als 99 %iger Wahrscheinlichkeit zum Nachweis einer Probe führt, die Pestizidrückstände über der Nachweisgrenze (LOD) aufweist, wenn weniger als 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände über der LOD enthält. Die Probenahme sollte im Verhältnis zu den Bevölkerungs- und Verbraucherzahlen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei mindestens 12 Proben pro Produkt und Jahr zu nehmen sind.

(3) Die Kommission hat eine neue Leitlinie für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen veröffentlicht5. Es wurde vereinbart, dass diese Leitlinien so weit wie möglich in den Analyselaboratorien der Mitgliedstaaten angewandt und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den Kontrollprogrammen überarbeitet werden sollen.

(4) Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/642/EWG und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/362/EWG sollen die Mitgliedstaaten die Kriterien angeben, nach denen die nationalen Inspektionsprogramme ausgearbeitet worden sind. Diese Informationen sollen i) die Kriterien, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die verwendeten Zahlenwerte und die Kriterien, anhand deren diese Zahlenwerte festgesetzt wurden, ii) Angaben über die Zulassung von Prüflaboratorien nach der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung6 und iii) die Anzahl und die Art der Überschreitungen und die getroffenen Maßnahmen enthalten.

(5) Die Ergebnisse von Kontrollprogrammen eignen sich besonders für die Verarbeitung, Speicherung und Übertragung mit elektronischen Datenverarbeitungsverfahren. Es sind Formate für die Weitergabe von Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission per Email entwickelt worden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Berichte der Kommission in dem genormten Format übermitteln können. Die Weiterentwicklung solcher genormten Formate sollte am besten mit Hilfe von in der Kommission entwickelten Leitlinien erfolgen.

(6) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit

- empfiehlt:

1. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf der Grundlage der ihnen in Anhang II für die einzelnen Erzeugnisse zugeteilten Probenzahl Proben für die in Anhang I angegebenen Kombinationen von Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittelrückstand zu nehmen und zu analysieren, wobei dem jeweiligen Marktanteil an innerstaatlichen, an Gemeinschafts- und an Drittland-Waren entsprechend Rechnung getragen wird.

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