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Regelwerk, EU-chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 655/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001
im Hinblick auf Nitrat in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 48)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission 2 legt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest, einschließlich Lebensmitteln, die gemäß der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollten bis 5. April 2004 spezifische Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt werden, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 466/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 4, werden als Reaktion auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" von 1995 bei bestimmten Gemüsesorten Höchstgehalte für Nitrat festgelegt. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, und insbesondere im Hinblick auf den möglichen Zusammenhang mit der Bildung von karzinogenen Stoffen, wie z.B. Nitrosaminen, sollte der Nitratgehalt so weit wie vernünftigerweise erreichbar vermindert werden.

(4).Zum Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern - einer gefährdeten Bevölkerungsgruppe - ist es angezeigt, einen niedrigen Höchstgehalt festzulegen, was durch eine strenge Auswahl der zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost verwendeten Rohstoffe erreichbar ist.

(5) Die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 5 legt gemeinschaftliche Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs fest und hebt die Richtlinie 79/700/EWG 6 auf. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind für die Probenahme zur amtlichen Kontrolle auf Nitrat geeignet.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte dementsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. Oktober 2004 gemäß den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden. Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2004

___________
1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.1993 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 455/2004 (ABl. Nr. L 74 vom 12.03.2004 S. 11).
3) ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.12.2003 S. 33).
4) ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2002 S. 5
5) ABl. Nr. L 187 vom 16.07.2002 S. 30.
6) ABl. Nr. L 207 vom 15.08.1979 S. 26.

.

  Anhang

  In Anhang I Abschnitt 1 (Nitrat) wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

Ware Höchstgehalt
(mg NO3/kg)
Probenahmeverfahren Referenzana-
lyseverfahren
"1.5. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (1) (2) 200 Richtlinie 2002/63/EG (Bestimmungen wie für verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs vorgesehen)  
(1) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16 Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Höchstgehalte beziehen sich auf die verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Erzeugnisse.

(2) Die Kommission überprüft die Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder bis spätestens 1. April 2006 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes."

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