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Regelwerk, EU-Chronologisch, 2004

Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission vom 6. April 2004 über Genauigkeitsanforderungen für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs erhobenen Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004 S. 26)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 gewährleistet die Kommission unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale des Kraftverkehrs in den Mitgliedstaaten, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Ergebnisse bestimmte Mindestanforderungen an die Genauigkeit erfüllen.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 übermitteln die Mitgliedstaaten Eurostat jährlich Informationen über die Stichprobenumfänge, die Nichtbeantwortungsraten und - in Form von Standardabweichung oder Zuverlässigkeitsintervallen - die Zuverlässigkeit der wichtigsten Ergebnisse.

(3) Es ist erforderlich, Struktur und Inhalt der Mindestanforderungen an die Genauigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Ergebnisse festzulegen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 3 eingesetzt wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Erhebungszeitraum

(1) Mitgliedstaaten, die Stichprobenverfahren verwenden, erheben Daten für sämtliche Zeiträume.

(2) Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtzahl der für die Erhebung relevanten Güterkraftfahrzeuge weniger als 25.000 beträgt, oder der Gesamtbestand der im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Fahrzeuge weniger als 3000 beträgt, erheben pro Vierteljahr Daten für mindestens sieben Wochen.

Artikel 2 Prozentuale Standardabweichung

(1) Für die Mitgliedstaaten, die bei der Datenerhebung Stichprobenverfahren verwenden, beträgt die prozentuale Standardabweichung (Zuverlässigkeitsintervall 95 %) der jährlichen Daten zu den beförderten Tonnen, den geleisteten Tonnenkilometern und der Gesamtzahl der als Lastfahrten zurückgelegten Kilometer für den gesamten Güterkraftverkehr und für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr nicht mehr als ± 5 %.

(2) Liegt die Gesamtzahl der für die Erhebung relevanten Güterkraftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat unter 25.000 oder der Gesamtbestand der im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Fahrzeuge unter 3.000, beträgt die prozentuale Standardabweichung (Zuverlässigkeitsintervall 95 %) der jährlichen Daten zu den beförderten Tonnen, den geleisteten Tonnenkilometern und der Gesamtzahl der als Lastfahrten zurückgelegten Kilometer für den gesamten Güterkraftverkehr und für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr nicht mehr als ± 7 %.

Artikel 3 An Eurostat zu übermittelnde Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten legen Eurostat vierteljährlich Informationen vor, die die Berechnung des Stichprobenumfangs, der Antwortquoten und der Registerqualität ermöglichen. Ist das Güterkraftfahrzeug die primäre statistische Einheit, werden die Informationen im Format der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Tabelle B1 geliefert. Ist das Güterkraftfahrzeug nicht die primäre statistische Einheit, werden die Informationen im Format der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Tabelle B2 übermittelt. Die Frist für die Übermittlung der Tabelle entspricht der Frist für die Übermittlung der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 vorzulegenden Daten.

Für die Belange dieses Artikels gelten die folgende Definitionen:

  1. "Antwortquote" bezeichnet einen Wert, dessen Nenner die Zahl der Auswahleinheiten, bei denen Fragebogen an die ausgewählten Halter versendet wurden, und dessen Zähler die Zahl der Auswahleinheiten, an die Fragebogen versendet wurden abzüglich der Zahl der Einheiten, die die Auskunft verweigerten und der Zahl der Einheiten, für die keinerlei Informationen vorliegen, ist.
  2. "Registerqualität" bezeichnet einen Wert, dessen Nenner der Zahl der Auswahleinheiten entspricht, an die Fragebogen versendet wurden abzüglich der Zahl der Einheiten, die die Auskunft verweigerten und der Zahl der Einheiten, für die überhaupt keine Informationen vorliegen und dessen Zähler der Zahl der Auswahleinheiten entspricht, deren Fahrzeuge während des Erhebungszeitraums in Betrieb waren zuzüglich der Zahl der Einheiten, deren Fahrzeuge während des Erhebungszeitraums nicht in Betrieb waren, aber zum betriebsbereiten Bestand gezählt werden konnten, entspricht.

(2) Liegt die Standardabweichung der von einem Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 gelieferten Daten über mehrere Jahre innerhalb der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Grenzen, kann Eurostat den betreffenden Mitgliedstaat von der vierteljährlichen Lieferung der Tabelle B1 oder der Tabelle B2 freistellen.

(3) Falls Absatz 2 zutrifft, legt der Mitgliedstaat Eurostat jährlich Informationen vor, die die Berechnung der Antwortquote und der Registerqualität ermöglichen. Die Daten werden im Format der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Tabelle B3 bzw. Tabelle B4 geliefert. Die Tabelle wird innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des letzten vierteljährlichen

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