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Regelwerk, EU 2004, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2004/64/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/84/EG der Kommission hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen

(ABl. Nr. L 125 vom 28.04.2004 S. 42)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/84/EG der Kommission 2 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurden die Wirkstoffe Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate und Silthiofam in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen.

(2) Nach der Aufnahme eines neuen Wirkstoffs ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff umzusetzen und insbesondere um bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und spätestens am Ende dieser Frist gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zurückzuziehen.

(3) Die in der Richtlinie 2003/84/EG angegebenen Fristen für die Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den für andere neue Wirkstoffe festgesetzten Fristen. Um das Vorgehen bei allen Wirkstoffen in der laufenden Überprüfungsphase zu harmonisieren, sollten größere Unterschiede bei den Fristen für die verschiedenen neuen Wirkstoffe vermieden werden.

(4) Die Richtlinie 2003/84/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 der Richtlinie 2003/84/EG wird wie folgt geändert: Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten unterziehen jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate oder Silthiofam als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2003 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/ 414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

  1. im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate oder Silthiofam als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. Juni 2005 geändert oder widerrufen, oder
  2. im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate oder Silthiofam als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. Juni 2005 oder spätestens bis zu dem Zeitpunkt geändert oder widerrufen, der in den Richtlinien, mit denen die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, für diese Änderung bzw. diesen Widerruf festgesetzt ist."

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 13.03.2004 S. 50).

2) ABl. L 247 vom 30.09.2003 S. 20.

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