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Regelwerk, EU 2004, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 2004/394/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acetonitril; Acrylamid; Acrylnitril; Acrylsäure; Butadien; Fluorwasserstoff; Wasserstoffperoxid; Methacrylsäure; Methylmethacrylat; Toluol; Trichlorbenzol

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1446)
(Text von Bedeutung für den EWR)

( ABl. Nr. L 199 vom 07.06.2004 S. 41 *)



Neufassung (ber.) - Ersetzt Empf. 2004/394/EG - (ABl. Nr. L 144 vom 30.04.2004 S. 77)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission vom 25. Mai 1994 über die erste Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 2 beschrieben, in der auch für diese Stoffe jeweils der folgende Mitgliedstaat als Berichterstatter bestimmt wurde:

(2) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission vom 28. September 1995 über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 3 beschrieben, in der auch für diese Stoffe jeweils der folgende Mitgliedstaat als Berichterstatter bestimmt wurde:

(3) Die als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 4 vorgeschlagen.

(4) Der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) wurde befragt und hat eine Stellungnahme zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben.

(5) Die Ergebnisse der Risikobewertung finden sich im Anhang.

(6) Auf der Grundlage der von den Berichterstattern empfohlenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten und der betroffene Wirtschaftszweig, soweit angebracht, die Risikobewertung berücksichtigen und die einschlägigen Empfehlungen umsetzen, um sicherzustellen, dass die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch jeden der Stoffe, die einer Risikoprüfung unterzogen wurden, so gering wie möglich gehalten wird. Die Kommission hat außerdem eine Liste der rechtlichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgestellt, denen Vorrang eingeräumt werden sollte.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

-empfiehlt:

1. Alle Wirtschaftszweige, die folgende Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen:

  1. Acetonitri.
    CAS-Nr. 75-05-8
    Einecs-Nr. 200-835-2
  2. Acrylami.
    CAS-Nr. 79-06-1
    Einecs-Nr. 201-173-7
  3. Acrylnitri.
    CAS-Nr. 107-13-1
    Einecs-Nr. 203-466-5
  4. Acrylsäur.
    CAS-Nr. 79-10-7
    Einecs-Nr. 201-177-9
  5. Butadie.
    CAS-Nr. 106-99-0
    Einecs-Nr. 203-450-8
  6. Fluorwasserstof.
    CAS-Nr. 7664-39-3
    Einecs-Nr. 231-634-8
  7. Wasserstoffperoxi.
    CAS-Nr. 7722-84-1
    Einecs-Nr. 231-765-0
  8. Methacrylsäur.
    CAS-Nr. 79-41-4
    Einecs-Nr. 201-204-4
  9. Methylmethacryla.
    CAS-Nr. 80-62-6
    Einecs-Nr. 201-297-1
  10. Toluo.
    CAS-Nr. 108-88-3
    Einecs-Nr. 203-625-9
  11. Trichlorbenzo.
    CAS-Nr. 120-82-1
    Einecs-Nr. 204-428-0

sollten die Ergebnisse der Risikobewertungen, die im Abschnitt Risikobewertung der Teile 1 bis 11 des Anhangs für jeden der genannten Stoffe angegeben sind, berücksichtigen.

2. Die in den Abschnitten "Risikobegrenzungsstrategie" der Teile 1

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