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Stellungnahme der Kommission im Rahmen der Richtlinie 73/23/EWG des Rates betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Sicherheit von Bräunungsgeräten für kosmetische Zwecke *
(2004/C 275/03)
Vom 27. Oktober 2004
(BArbBl. Nr. 12/2004 S. 131)
In Artikel 9 der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie) 1 sind die Verfahren festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den freien Verkehr mit ihnen einschränkt. In einem solchen Fall setzt er die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung hiervon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an, ob die Nichterfüllung der Sicherheitsanforderungen auf Mängel der in Artikel 5 der Richtlinie genannten harmonisierten Normen, auf die fehlerhafte Anwendung einer harmonisierten Norm oder auf die Nichtbeachtung der in Artikel 2 genannten Regeln der Technik zurückzuführen ist.
Nach Artikel 5 der Niederspannungsrichtlinie ist die Konformität eines Betriebsmittels mit den Sicherheitsanforderungen zu vermuten, wenn es harmonisierten Normen entspricht, die von der europäischen Normungsorganisation Cenelec für die Zwecke der Richtlinie 73/23/EWG verabschiedet wurden. Die Fundstellen der harmonisierten Normen werden von der Europäischen Kommission zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die spanischen und die finnischen Behörden haben die Kommission nach der Schutzklausel von Artikel 9 der Niederspannungsrichtlinie auf einen Mangel der harmonisierten Norm EN 60335-2-27:1997 aufmerksam gemacht.
Dieser Mangel besteht in einem unzureichenden Schutz vor den Gefahren ultravioletter Strahlung 2. Übermäßige Exposition gegenüber UV-Strahlung kann Sonnenbrand verursachen und zur Schädigung der Hornhaut und der Bindehaut des Auges führen. Sie kann auch zu beschleunigter Alterung der Haut führen und das Risiko von Melanomen und anderen Hautkrebsformen erhöhen.
Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60335-2-27:1997 wurde nach Artikel 5 der Richtlinie 73/23/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht 3.
Diese Norm trägt in ihrer von Cenelec verabschiedeten Fassung den Titel:
In der Norm werden vier Arten von Bräunungsgeräten mit UV-Strahlung unterschieden:
Folgende Mängel wurden in der Norm EN 60335-2-27:1997 festgestellt:
Nach Anhang I Nummer 2 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 73/23/EWG müssen elektrische Betriebsmittel so konzipiert und beschaffen sein, dass:
Die Norm in ihrer gegenwärtigen Fassung trägt den mit einer UV-Exposition verbundenen Gefahren nicht ausreichend Rechnung, da in ihr nicht alle notwendigen Grenzwerte der effektiven UV-Bestrahlungsstärke für die verschiedenen Gerätetypen festgelegt sind.
Die Übereinstimmung eines Gerätes mit der Norm EN 60335-2-27:1997 in der Fassung, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht wurde, begründet folglich nicht die Vermutung, dass es die Anforderungen der Richtlinie 73/23/EWG an den Schutz vor den Gefahren der UV-Exposition erfüllt, denn in der Norm fehlen Grenzwerte für die effektive Bestrahlungsstärke im UV A-, im UV B- und im UV C-Bereich.
(Stand: 25.06.2019)
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