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Bund

Entscheidung 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Verwendung von Halon 2402

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 639)

(ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 28)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission kam im Verlauf der Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und nach Konsultation der Mitgliedstaaten, der Vertreter der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten werden, und sonstigen Akteuren bezüglich der Verwendung von Halon 2402 zu folgendem Ergebnis.

(2) Die Herstellung von Halon 2402 wurde in den Industrieländern mit dem 1. Januar 1994 eingestellt, als die Unterzeichner des Protokolls von Montreal sich auf einen Produktionsstopp in Industrieländern einigten. Seitdem musste gegebenenfalls erforderliches Halon 2402 von spezialisierten Halonbanken erworben werden, in denen Halon gespeichert wird, das durch alternative Stoffe ersetzt wurde.

(3) Halon 2402 wird in den Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten werden, in großem Umfang eingesetzt (Brand- und Explosionsbekämpfung im militärischen und nichtmilitärischen Bereich, u. a. in kerntechnischen Anlagen und im Land-, See- und Luftverkehr).

(4) Bei der Ablösung von Halon-Brandschutzausrüstung durch alternative Brandschutzmittel ist zu berücksichtigen, inwieweit technisch und wirtschaftlich akzeptable Alternativen bzw. Technologien zur Verfügung stehen, die auch unter dem ökologischen und gesundheitlichen Gesichtspunkt vertretbar sind. Die Umrüstung im militärischen Bereich auf Ausrüstungen, bei denen zur Brandund Explosionsbekämpfung keine Halone eingesetzt werden, ist derart zu planen, dass die Verteidigungskapazität der Beitrittsländer nicht in inakzeptabler Weise gefährdet wird. Häufig ist es notwendig, die finanziellen Folgen besonders zu berücksichtigen und einen gewissen Zeitraum für die Umstellung auf eine Alternative vorzusehen, wenn alternative Brandschutzmittel sicher und effizient eingesetzt werden sollen.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer v) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 muss der Einsatz von Halonen in Ausrüstungen, die nicht in Anhang VII als kritische Verwendungszwecke aufgeführt sind, bis zum 31. Dezember 2003 eingestellt und die Halone nach Artikel 16 zurückgewonnen werden. Damit ein kritischer Verwendungszweck gegeben ist, für den im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine weitere Verwendung von Halon 2402 in den Ländern zulässig wäre, die der Europäischen Union nach diesem Zeitpunkt beitreten, sollte Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dahin gehend geändert werden, dass diese Feuer löschende Substanz für verschiedene Anwendungen zugelassen wird.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. März 2004

.

  Anhang

In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird folgender Punkt angefügt:

"Verwendung von Halon 2402, ausschließlich in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern:

- in Flugzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Maschinenhäusern, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays), sowie zur Inertisierung von Treibstofftanks;

- in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen zum Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen;

- für die Inertisierung von besetzten Räumen, wo brennbare Flüssigkeiten und/oder entzündliche Gase freigesetzt werden können, im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor und in der Petrochemie sowie in bestehenden Frachtschiffen;

- für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind;

- für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte;

- in an Bord von Flugzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und fest installierten Löschvorrichtungen für Maschinen;

- in Feuerlöschgeräten für Löschmannschaften, die für den Selbstschutz am Anfang der Brandbekämpfung wesentlich sind;

- in Militär- und Polizeifeuerlöschern für Personen."

1) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003 (ABl. Nr. L 265 vom 16.10.2003 S. 1).

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