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Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Netz der Organisationen, die in Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstreckt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 64)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Vernetzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde" genannt) und der Organisationen der Mitgliedstaaten, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, gehört mit zu den grundlegenden Anforderungen der Arbeitsweise der Behörde. Zur Sicherstellung eines effizienten Funktionierens bedarf die Anwendung dieses Grundsatzes gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 deshalb der Präzisierung.
(2) Bestimmte Organisationen der Mitgliedstaaten erfüllen auf nationaler Ebene Aufgaben, die mit denen der Behörde vergleichbar sind. Die Vernetzung soll die Förderung eines Rahmens für wissenschaftliche Zusammenarbeit gestatten, der eine gemeinsame Nutzung von Informationen und Erkenntnissen, die Festlegung gemeinsamer Aufgaben und die Optimierung der Ressourcen und der Fachkenntnisse ermöglicht. Wichtig ist es darüber hinaus, auf Gemeinschaftsebene die Zusammenstellung der von diesen Stellen eingeholten Daten zur Lebens- und Futtermittelsicherheit zu erleichtern.
(3) Da diese Organisationen mit Aufgaben betraut werden können, die dazu bestimmt sind, die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse, wie in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt, zu unterstützen, ist es unerlässlich, dass diese Organisationen von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien ihrer wissenschaftlichen und technischen Fachkompetenz, Effizienz und Unabhängigkeit benannt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten müssen der Behörde gegenüber nachweisen können, dass die geforderten Kriterien für die Aufnahme der zuständigen Stellen in das vom Verwaltungsrat der Behörde erstellte Verzeichnis eingehalten wurden.
(5) Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten die spezifischen Kompetenzbereiche der benannten zuständigen Stellen im Hinblick auf ein optimales Funktionieren des Netzes näher festzulegen. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 kann die Behörde demgemäß, wenn sie Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- oder Futtermittel erarbeitet, die für die Bewertung von Lebensmitteln bzw. Futtermitteln zuständige Stelle eines Mitgliedstaates ersuchen, gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine Sicherheitsbewertung für das betreffende Lebens- oder Futtermittel durchzuführen.
(6) Wichtig ist, dass der Beirat gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den zuständigen Instanzen der Mitgliedstaaten sicherstellen kann und dabei die Vernetzung der Organisationen fördert, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt.
(7) Die den zuständigen Organisationen, die in dem Verzeichnis aufgeführt sind, von der Behörde übertragenen Aufgaben müssen zum Ziel haben, die Behörde bei der Erfüllung ihres Auftrags der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung mit Blick auf die Politik und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu unterstützen, und zwar unbeschadet der der Behörde obliegenden Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben, mit denen sie in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beauftragt ist.
(8) Die Gewährung finanzieller Unterstützung muss anhand von Kriterien erfolgen, die gewährleisten, dass die Unterstützung wirksam und effektiv zur Erfüllung der der Behörde obliegenden Aufgaben und zur Verwirklichung der vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in Sachen wissenschaftlicher und technischer Unterstützung in den betroffenen Bereichen beiträgt.
(9) Insgesamt sollte gewährleistet sein, dass die dem Netz angehörenden Organisationen die Aufgaben, die ihnen von der Behörde übertragen werden, auf hohem wissenschaftlichem und technischem Niveau, effizient - dies gilt auch hinsichtlich der Einhaltung von Fristen - und unabhängig ausführen. Allerdings muss die Verantwortung für die Aufgabenzuweisung an die zuständigen Organisationen und die Weiterverfolgung dieser Aufgaben weiterhin bei der Behörde liegen.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
(Stand: 25.06.2019)
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