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Regelwerk, EU 2004, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen

(ABl. Nr. L 359 vom 04.12.2004 S. 28)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 2 fünfzehnter Gedankenstrich Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter Berücksichtigung der von der Sachverständigengruppe für technologische und wirtschaftliche Untersuchungen in ihrem Lagebericht von April 2002 2 dargelegten neuen Informationen und technischen Entwicklungen in Bezug auf geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, sollte Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 entsprechend den Beschlüssen X/14 3 und XV/6 4 der zehnten (1998) bzw. fünfzehnten Konferenz (2003) der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls angepasst werden.

(2) Insbesondere wird durch Beschluss XV/6 der Verarbeitungshilfsstoff Tetrachlorkohlenstoff für die Produktion von Cyclodime (Lösungsmittel) hinzugefügt und die Verwendung von CFC-113 bei der Herstellung von Vinorelbin (pharmazeutisches Erzeugnis) und die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Tralomethrin (Insektizid) gelöscht.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen :

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2004

.

  Anhang

" Anhang VI
Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe entsprechend Artikel 2 fünfzehnter Gedankenstrich

  1. Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;
  2. Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für das Recycling von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion;
  3. Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;
  4. Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Isobutyl-Acetophenon (Ibuprofen - Analgetikum);
  5. Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;
  6. Verwendung von CFC-11 bei der Herstellung feiner synthetischer Polyolefinfaser-Blattstrukturen;
  7. Verwendung von CFC-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren, von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;
  8. Verwendung von CFC-113 bei der Reduktion von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Zwischenprodukten für die Herstellung von Perfluorpolyetherdiestern;
  9. Verwendung von CFC-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität;
  10. Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodime;
  11. Verwendung von H-FCKW bei den unter a) bis j) aufgeführten Prozessen, wenn die H-FCKW zur Ersetzung von CFC oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden."

 ___________________________

1) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/232/EG der Kommission (ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 28).

2) Bericht der Sachverständigengruppe für technologische und wirtschaftliche Untersuchungen (Technology and Economic Assessment Panel), April 2002, Band 1, Lagebericht über Verarbeitungshilfsstoffe.

3) Zehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 1998, Beschluss X/14: Verarbeitungshilfsstoffe.

4) Fünfzehnte Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 2003, Beschluss XV/6: Liste der Verwendungen geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe. 3) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

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