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Regelwerk, EU-Chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Portugal

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 344 vom 20.11.2004 S. 12)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 3, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2001/376/EG der Kommission vom 18. April 2001 mit wegen des Auftretens der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendigen Maßnahmen und zur Einführung einer geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung 4 verbietet die Versendung lebender Rinder und bestimmter Rindererzeugnisse aus Portugal. Mit dieser Entscheidung wurde die Entscheidung 98/653/EG der Kommission 5 ersetzt und aufgehoben, die wegen der damaligen hohen BSE-Inzidenzrate und dem Mangel an adäquaten Maßnahmen gegen diese Seuche in Portugal getroffen worden war.

(2) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss sah drei große Probleme bei der Einschätzung des BSE-Risikos: erstens das Risiko menschlicher Exposition durch den direkten Verzehr von potenziell infektiösem Material, zweitens das Risiko für den Menschen durch die Aufnahme von oder den Kontakt mit verarbeitetem potenziell infektiösem Material und drittens das Risiko der Infektionsverbreitung durch Wiederverwertung des infektiösen Materials in Futtermitteln. Das Internationale Tierseuchenamt schlug ebenfalls vor, die Bewertung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier in den Ländern sowohl auf die BSE-Verbreitung als auch auf die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobekämpfung zu stützen.

(3) Auf seiner Generalversammlung im Mai 2003 änderte das Internationale Tierseuchenamt das BSE-Kapitel des Tiergesundheitskodex und modifizierte die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Ländern mit mäßigem und solchen mit hohem Risiko. Die Grenze ist nun für Länder mit aktiver Überwachung auf eine BSE-Inzidenzrate festgesetzt, die für die vergangenen 12 Monate 200 Fälle je Million Tiere in einer mehr als 24 Monate alten Rinderpopulation beträgt.

(4) In Portugal wurden zwischen dem 1. September 2003 und dem 31. August 2004 103 BSE-Fälle gemeldet. Dies ergibt eine für die vergangenen 12 Monate errechnete BSE-Inzidenzrate von 131,7. Zudem zeigen die Ergebnisse der aktiven und der passiven Überwachung, dass die BSE-Inzidenzrate in diesem Mitgliedstaat sinkt.

(5) Daher liegt die BSE-Inzidenzrate unter der im Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamts festgesetzten Obergrenze für ein Land mit mäßigem BSE-Risiko. Die positive Entwicklung der BSE-Inzidenzrate zeigt, dass die in Portugal getroffenen Maßnahmen wirksam sind.

(6) Portugal hatte am 4. Dezember 1998 ein Verbot der Verfütterung von Säugetierproteinen an landwirtschaftliche Nutztiere und von Säugetierfetten an Wiederkäuer eingeführt. Gleichzeitig wurden die Aufbewahrung, Lagerung und Vermarktung von Säugetierproteinen und bestimmten Fetten verboten und vorhandene Lagerbestände zurückgerufen.

(7) Ein Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts in Portugal vom Juni 1999 ergab, dass der Rückruf vorhandener Bestände abgeschlossen war und die Einhaltung des Verfütterungsverbots ordnungsgemäß kontrolliert wurde. Das Verbot galt als ab dem 1. Juli 1999 in Kraft.

(8) Am 4. Dezember 1998 wurde in Portugal die Verwendung des spezifizierten Risikomaterials in Lebens- und Futtermitteln verboten. Dieses Verbot wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verlängert.

(9) Am 1. Juli 1999 wurde in Portugal ein neues zentralisiertes nationales System zur Identifizierung und Registrierung von Rindern eingeführt.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht Maßnahmen für sämtliche sich aus allen TSE beim Tier ergebenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vor, welche zudem die gesamte Herstellungskette und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs abdecken. Insbesondere legt sie auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für die systematische BSE-Überwachung, die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial und für Verbote bezüglich der Tierernährung fest.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird seit dem 1. Juli 2001 angewandt. Mehrere Inspektionsbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Portugal haben die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur TSE-Tilgung, -Bekämpfung und -Prävention bewertet.

(12) Ein Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes im Februar 2004 hat ergeben, dass Portugal alle nötigen Maßnahmen getroffen hat und allen Empfehlungen in zufriedenstellender Weise nachgekommen ist, was die Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor BSE betrifft, insbesondere im Zusammenhang mit der BSE-Überwachung, der Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial und dem Verfütterungsverbot.

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