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Regelwerk, EU 2004

Verordnung (EG) Nr. 1646/2004 der Kommission vom 20. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 296 vom 21.09.2004 S. 5, ber. L 361 S. 54)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Höchstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

(2) Die Höchstmengen für Rückstände sollten erst festgesetzt werden, nachdem der Ausschuss für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

(3) Bei der Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten essbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

(4) Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tierarten 2 können Rückstandshöchstmengen durch Extrapolation von für andere Tierarten auf rein wissenschaftlicher Basis festgesetzten Höchstmengen bestimmt werden.

(5) Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten die Höchstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festgesetzt werden. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Höchstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

(6) Bei Tierarzneimitteln, die für Legegeflügel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Höchstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

(7) Albendazol, Febantel, Fenbendazol, Oxfendazol, Thiabendazol, Oxyclozanid, Amitraz, Cypermethrin, Deltamethrin und Dexamethason sollten in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

(8) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2004

.

  Anhang

Die folgenden Stoffe werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2. Mittel gegen Parasiten

2.1 Mittel gegen Endoparasiten

2.1.3 Benzimidazole und Probenzimidazole

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe
"Albendazol Summe von Albendazolsulfoxid, Albendazolsulfon und Albendazol
2-amino Sulfon, ausgedrückt als Albendazol
Alle Wiederkäuer 100 µg/kg Muskel
100 µg/kg Fett
1.000 µg/kg Leber
500 µg/kg Niere
100 µg/kg Milch
Febantel Summe der extrahierbaren und zu Oxfendazolsulfon oxidierbaren Rückstände Alle Wiederkäuer 50 µg/kg Muskel
50 µg/kg Fett
500 µg/kg Leber
50 µg/kg Niere
10 µg/kg

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