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Richtlinie 2004/13/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/16/EG über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2004 S. 46)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 1, insbesondere auf Artikel 3,
nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 2, legt Regeln für die Verwendung/das Vorhandensein von 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis(2,3-epoxypropyl)ether ("BADGE"), Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether ("BFDGE"), NovolacGlycidylether ("NOGE") und einige ihrer Derivate in Materialien und Gegenständen fest, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
(2) Die Richtlinie sieht vor, dass bei der Herstellung der genannten Materialien und Gegenstände BADGE nur noch bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden und/oder vorhanden sein darf.
(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" (SCF) verlangte toxikologische Daten, damit BADGE innerhalb bestimmter Fristen evaluiert werden kann. Außerdem verlangte der SCF, dass neue toxikologische Daten vorgelegt werden, damit die potenzielle Karzinogenität chlorierter Derivate bewertet werden kann, für die die auf die Migration von BADGE gemäß Anhang I zur Richtlinie 2002/16/EG anzuwendende quantitative Einschränkung ebenfalls gilt.
(4) Am 4. Dezember 2002 nahm der SCF die negativen Ergebnisse hinsichtlich der potenziellen Karzinogenität der chlorierten Derivate von BADGE und der geringen Exposition der europäischen Verbraucher gegenüber BADGE als Folge der beträchtlichen Reduzierung des Gehalts an BADGE in Lebensmittelkonserven zur Kenntnis, die aus der vor kurzem von den Mitgliedstaaten und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführten Untersuchungen hervorgingen. Daher wird es als zulässig erachtet, die vorläufige Zulassung von BADGE um ein Jahr zu verlängern, bis die neuen toxikologischen Daten und ihre Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vorliegen.
(5) Die Richtlinie 2002/16/EG sieht vor, dass ihre Bestimmungen über BADGE, BFDGE und NOGE nicht für Materialien und Gegenstände mit Oberflächenbeschichtung und Klebstoffe gelten, sofern sie vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln gekommen sind. Diese Materialien und Gegenstände dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Im Interesse einer eindeutigen Interpretation der Frage, wie das Datum der Abfüllung auf Materialien und Gegenständen anzubringen ist, sollte festgelegt werden, dass dieses Datum durch das Haltbarkeitsdatum gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder durch eine andere Angabe, wie z.B. die für in solchen Materialien und Gegenständen verpackte Lebensmittel gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates 4 vorgeschriebene Los-Nummer, ersetzt werden kann. Daher muss ein Bezug hergestellt werden zwischen einer solchen Angabe und dem Datum der Abfüllung, so dass Letzteres immer ermittelt werden kann.
(6) Die Richtlinie 2002/16/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1Die Richtlinie 2002/16/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das Datum "31. Dezember 2005" ersetzt.
2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
1. Die Artikel 2, 3 und 4 gelten nicht für die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b) und c) genannten Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln gekommen sind.
Diese Materialien und Gegenstände dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf ihnen angebracht ist. Das Datum der Abfüllung kann jedoch durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Datums der Abfüllung ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden und allen Personen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie durchsetzen, anzugeben.
2. Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG."
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 29. Januar 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(Stand: 11.03.2019)
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