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Richtlinie 2004/87/EG der Kommission vom 7. September 2004 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 287 vom 08.09.2004 S. 4)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im April 2002 nahm die Kommission Haarfärbemittel unter den laufenden Nummern 1 bis 60 in Teil 2 Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG auf. Da der Wissenschaftliche Ausschuss für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) genauere Angaben zur Sicherheit dieser Haarfärbemittel benötigte, um die Risikobewertung abzuschließen, wurde die Erlaubnis erteilt, diese Haarfärbemittel bis zum 30. September 2004 in kosmetischen Mitteln zu verwenden.
(2) Im Dezember 2002 legte der SCCNFP die grundsätzlichen Anforderungen für die Durchführung einer modernen Risikobewertung für Haarfärbemittel fest. Im Anschluss an das Konsultationsverfahren mit den Mitgliedstaaten und Interessengruppen wurde im Dezember 2003 als angemessener Termin Juli 2005 für die Vorlage zusätzlicher den neuen Anforderungen entsprechender Angaben über Haarfärbemittel beim SCCNFP vereinbart. Deshalb ist der Zeitraum, für den diese Haarfärbemittel in Teil 2 des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen wurden, zu verlängern.
(3) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die Maßnahmen der Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel überein
- hat folgende Richtlinie erlassen:
In Teil 2 des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG wird das Datum "30.9.2004" in Spalte g für die laufenden Nummern 1 bis 60 durch "31.12.2005" ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Oktober 2004 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.
Die Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. September 2004
__________________________
1) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/83/EG der Kommission (ABl. Nr. L 238 vom 25.09.2003 S. 23).
(Stand: 11.03.2019)
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