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Regelwerk

Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht

(ABl. Nr. L 29 vom 05.02.2003 S. 55)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

 auf Initiative des Königreichs Dänemark 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union ist besorgt über die Zunahme der Umweltkriminalität und ihre Auswirkungen, die immer häufiger über die Grenzen der Staaten hinaus spürbar sind, in denen die Straftaten begangen werden.

(2) Die Umweltkriminalität bedroht die Umwelt, und deshalb sollte mit aller Schärfe reagiert werden.

(3) Die Umweltkriminalität stellt ein Problem dar, dem sich alle Mitgliedstaaten gegenübersehen, und die Mitgliedstaaten sollten daher im Rahmen des Strafrechts abgestimmte Maßnahmen zum Umweltschutz ergreifen. 3

(4) Die Europäische Kommission hat im März 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt 4 vorgelegt, der sich auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützt.

(5) Der Rat hielt es für angemessen, in den vorliegenden Rahmenbeschluss einige wichtige Bestimmungen des Richtlinienvorschlags einzufügen, insbesondere diejenigen, in denen festgelegt wird, welche Handlungen von den Mitgliedstaaten in ihrem einzelstaatlichen Recht als Straftaten einzustufen sind.

(6) Das Europäische Parlament hat am 9. April 2002 seine Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag abgegeben. Die Europäische Kommission hat im Oktober 2002 einen geänderten Richtlinienvorschlag nach Artikel 250 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt. Der Rat hielt es nicht für angebracht, den vorliegenden Rahmenbeschluss auf dieser Grundlage zu ändern.

(7) Der Rat hat den Vorschlag erörtert, ist jedoch zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die für die Annahme im Rat erforderliche Mehrheit nicht zu erreichen ist. Die Mehrheit vertrat die Auffassung, dass der Vorschlag über die der Gemeinschaft durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Befugnisse hinausgeht und seine Ziele durch die Annahme eines Rahmenbeschlusses verwirklicht werden können, der sich auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union stützt. Der Rat hat ferner die Auffassung vertreten, dass der vorliegende Rahmenbeschluss, der sich auf Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union stützt, ein geeignetes Instrument zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten darstellt, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Der von der Kommission vorgelegte geänderte Vorschlag war nicht geeignet, dem Rat eine Änderung seines diesbezüglichen Standpunkts zu ermöglichen.

(8) Nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sollten für Umweltkriminalität verantwortlich gemacht werden können.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die in Frage stehende Kriminalität eine weit reichende gerichtliche Zuständigkeit schaffen, damit natürliche oder juristische Personen der Strafverfolgung nicht bloß deshalb entgehen, weil die Straftat in einem anderen Hoheitsgebiet begangen wurde.

(10) Der Europarat hat am 4. November 1998 ein Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht angenommen, dem in den Bestimmungen des vorliegenden Instruments Rechnung getragen wurde

- hat folgenden Rahmenbeschluss angenommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bedeutet

  1. "rechtswidrig" ein Verstoß gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde, die jeweils dem Schutz der Umwelt dienen, einschließlich derjenigen, die bindenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Wirkung verleihen;
  2. "Wasser" alle Arten von Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich des Wassers von Seen, Flüssen, Ozeanen und Meeren;
  3. "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 2 Vorsätzlich begangene Straftaten

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach einzelstaatlichem Recht folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden, als Straftaten zu umschreiben:

  1. das Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, welches den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person verursacht;
  2. das rechtswidrige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, welches deren anhaltende oder erhebliche Verschlechterung oder den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden an geschützten Denkmälern, sonstigen geschützten Gegenständen, Vermögensgegenständen, Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist;
  3. das rechtswidrige Beseitigen, Behandeln, Lagern, Befördern, Ausführen oder Einführen von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle, welches den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist;

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