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Regelwerk, EU 2003, Lebensmittel: EU, Bund

Empfehlung 2003/598/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination von Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2866)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003 S. 54)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Spiegelstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 der Kommission 1 legt Höchstwerte für den Patulingehalt unter anderem von Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken fest.

(2) Eine Bewertung der Aufnahme von Patulin über die Nahrung durch die Bevölkerung in den EU-Mitgliedstaaten wurde im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen 2 (SCOOP) durchgeführt. Aus der Bewertung lässt sich schließen, dass die durchschnittliche Exposition deutlich unter der PMTDI von 0,4 µg/kg KG liegt. Allerdings kann für spezifische Verbrauchergruppen, insbesondere Kleinkinder, und unter ungünstigsten Bedingungen die Patulin-Exposition deutlich höher liegen, wenn auch immer noch unterhalb der PMTDI.

(3) Der Höchstwert für Patulin in Apfelsaft wurde aufgrund der toxikologischen Bewertung, der Expositionsabschätzung und der praktischen Durchführbarkeit festgelegt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle Anstrengungen unternommen werden sollten, das Vorhandensein von Patulin in Apfelsaft weiter zu verringern.

(4) Die apfelverarbeitende Industrie sollte dazu angehalten werden, eine gute Herstellungspraxis festzulegen. Dabei sollten insbesondere verdorbene Früchte aus dem Produktionsprozess ausgeschlossen werden, wobei das äußere Erscheinungsbild ein guter Indikator für den Grad der Kontamination ist. Da Patulin jedoch auch in Früchten auftreten kann, die äußerlich nicht sichtbar beschädigt oder verdorben sind, lässt sich die Kontamination durch Entfernen aller sichtbar beschädigten oder verdorbenen Früchte nicht völlig eliminieren. Die umfassende Anwendung des "Verhaltenskodex zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination von Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken" wird zu einer weiteren Verringerung des Kontaminationsniveaus führen.

(5) Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, sollte der "Verhaltenskodex für die Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination von Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken" innerhalb der Europäischen Union einheitlich angewendet werden. Es ist daher angebracht, einen Verhaltenskodex zu empfehlen, der in der Europäischen Union angewendet werden sollte.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 4, sieht eine Überprüfung der Höchstwerte für Patulin in Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften, Fruchtnektar, Spirituosen, Apfelwein und anderen aus Äpfeln hergestellten oder Apfelsaft enthaltenden fermentierten Getränken bis zum 30. Juni 2005 vor mit dem Ziel, den Höchstwert unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Umsetzung des "Verhaltenskodex zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination von Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken" weiter abzusenken

- empfiehlt den Mitgliedstaaten:

  1. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der im Anhang zu dieser Empfehlung wiedergegebene "Verhaltenskodex zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination in Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken" von allen Unternehmen in der apfelverarbeitenden Industrie umfassend umgesetzt wird;
  2. sicherzustellen, dass die Unternehmen der apfelverarbeitenden Industrie alle notwendigen Vorkehrungen sowie gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen treffen, um unter den Höchstwert von 50 µg/kg bei Apfelsaft zu gelangen, mit dem Ziel, letztlich einen Wert von 25 µg/kg zu erreichen.

Brüssel, den 11. August 2003

.

  Verhaltenskodex zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination
in Apfelsaft und Apfelsaftzutaten in anderen Getränken
Anhang

Einleitung

1. Patulin ist ein sekundäres Stoffwechselprodukt, das von einer Reihe von Schimmelpilzen der Gattungen Penicillium, Aspergillus und Byssochlamys gebildet wird, wobei Penicillium expansum die verbreitetste Art sein dürfte. Patulin kommt als Verunreinigung häufig in verschimmeltem Obst, Gemüse, Getreide und anderen Lebensmitteln vor; wichtigste Kontaminationsquelle sind jedoch Äpfel und Apfelerzeugnisse.

2. Bei der Vergärung von Fruchtsäften wird Patulin abgebaut, so dass gegorene Produkte wie Apfelwein und Birnenwein kein Patulin enthalten. Allerdings wurde Patulin in gegorenen Produkten nachgewiesen, denen nach der Gärung Apfelsaft zugesetzt wurde. Es wird berichtet, dass Ascorbinsäure Patulin in Apfelsaft unschädlich macht, allerdings wurden die optimalen Bedingungen für eine Inaktivierung noch nicht ermittelt. Patulin ist relativ temperaturbeständig, insbesondere im sauren pH-Bereich. Eine Kurzzeit-Hitzebehandlung (150 °C) führt Berichten zufolge zu einer etwa 20%igen Verringerung der Patulinkonzentration. Hitzebehandlung allein reicht jedoch nicht aus, um ein patulinfreies Produkt zu gewährleisten.

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