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Regelwerk, EU 2003, Chemikalien - EU Bund

Beschluss 2003/508/EG der Kommission vom 7. Juli 2003 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG und 2001/852/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 12.07.2003 S. 10;
Beschl. (EU) 2005/416/EG - ABl. Nr. L 147 vom 10.06.2005 S. 1;
Beschl. (EU) 2009/966/EG - ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2009 S. 14;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent Procedure, PICVerfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht.

(2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des vorläufigen PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch die Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten über das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, insbesondere durch die dazugehörige, in der Schlussakte niedergelegte Entschließung zu vorläufigen Vereinbarungen, geschaffen wurde; das Übereinkommen wurde am 11. September 1998 unterzeichnet und von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 gebilligt.

(3) Die Kommission, die als die gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des vorläufigen PIC-Verfahrens, nachstehend "vorläufiges Sekretariat" genannt, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Entscheidungen über Chemikalien zu übermitteln.

(4) Das vorläufige Sekretariat hat darum ersucht, dass die am PIC-Verfahren Beteiligten für die Meldung ihrer Einfuhrentscheidungen das spezielle Antwortformular für das einführende Land verwenden.

(5) Die Chemikalie Monocrotophos (als Pestizid) wurde auf die Liste der dem PIC-Verfahren unterworfenen Chemikalien gesetzt, für die das vorläufige Sekretariat der Kommission Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelte. Monocrotophos ist bereits insoweit in das vorläufige PIC-Verfahren aufgenommen, als bestimmte sehr gefährliche Pestizidformulierungen, die Monocrotophos enthalten, in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt sind. Bis zur Bewertung von Monocrotophos durch die Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates 4, ist eine vorläufige Einfuhrentscheidung für diese Pestizidformulierungen im Beschluss 2000/657/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zum Erlass der Entscheidungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien 5, geändert durch Beschluss 2001/852/EG 6, enthalten. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen 7, wurde Monocrotophos aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen, und Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, müssen bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Daher ist die vorläufige Einfuhrentscheidung im Beschluss 2000/657/EG durch eine endgültige Einfuhrentscheidung zu ersetzen.

(6) Für die Chemikalien 2,4,5-T, Chlorbenzilat und Phosphamidon gilt die Richtlinie 91/414/EWG, die einen Übergangszeitraum vorsieht, während dessen die Mitgliedstaaten bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft Entscheidungen über Stoffe und Erzeugnisse treffen können, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wurden diese Stoffe aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgeschlossen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen müssen bis zum 25. Juli 2003 zurückgezogen werden. Die Einfuhrentscheidungen für die Pestizidformulierungen 2,4,5-T, Chlorbenzilat und Phosphamidon im Beschluss 2000/657/EG der Kommission, die als vorläufige Entscheidungen bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft vorgelegt wurden, sind daher entsprechend durch endgültige Entscheidungen zu ersetzen.

(7) Auch für die Chemikalien Parathion und Methylparathion gilt die Richtlinie 91/414/EWG. Durch die Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Nichtaufnahme von Parathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff 8

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