umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (3)
zurück

Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik

Stufe
A B1 B2 B3
8.1 Atmosphärenphysik

Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik.

1 2 2 1
8.2 Aerodynamik Luftströmung um einen Körper;

Grenzschicht, Laminar- und Turbulenzströmung, ungestörte Luftströmung, relative Luftströmung, Aufwind und Abwind, Wirbel, Stau;

Die Begriffe: Wölbung, Flügeltiefe, mittlere aerodynamische Tiefe, Profilwiderstand (schädlicher Widerstand), induzierter Widerstand, Druckzentrum, Anstellwinkel, positive Flügelverwindung und negative Flügelverwindung, Schlankheitsgrad, Flügelform und Flügelstreckung;

Schub, Gewicht, aerodynamische Resultierende;

Generation von Auftrieb und Widerstand: Anstellwinkel, Auftriebsbeiwert, Widerstandsbeiwert, Polarkurve, Strömungsabriss;

Tragflächenverunreinigung, einschließlich Eis, Schnee, Frost.

1 2 2 1
8.3 Flugtheorie

Beziehung zwischen Auftrieb, Gewicht, Schub und Widerstand; Gleitzahl;

stabile Flüge, Leistung;

Kurventheorie;

Einfluss des Lastfaktors: Strömungsabriss, Flugleistungshüllkurve und strukturelle Begrenzungen;

Auftriebsverstärkung.

1 2 2 1
8.4 Flugstabilität und Dynamik

Längs-, Seiten- und Richtungsstabilität.

1 2 2 1

Modul 9A. Menschliche Faktoren

Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 9B festgelegt.

Stufe
A B1 B2
9.1 Allgemeines

Die Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren;

auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle;

Murphys Gesetz.

1 2 2
9.2 Menschliche Leistung und Einschränkungen

Sehen;

Hören;

Informationsverarbeitung;

Aufmerksamkeit und Wahrnehmung;

Gedächtnis;

Klaustrophobie und Zugänglichkeit.

1 2 2
9.3 Sozialpsychologie

Verantwortung: Einzelner und Gruppe;

Motivation und Demotivation;

Gruppendruck;

'kulturelle' Belange;

Teamarbeit;

Management, Überwachung und Führung.

1 1 1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren

Fitness/Gesundheit;

Stress: häuslich und arbeitsbezogen;

Zeitdruck und Termine;

Arbeitsbelastung: Überforderung und Unterforderung;

Schlaf und Müdigkeit, Schichtarbeit;

Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch.

2 2 2
9.5 Physikalische Umgebung Lärm und Abgase;

Beleuchtung;

Klima und Temperatur;

Bewegung und Vibration;

Arbeitsumgebung.

1 1 1
9.6 Aufgaben

Körperliche Arbeit;

Routineaufgaben;

Sichtprüfung;

Komplexe Systeme.

1 1 1
9.7 Kommunikation

Innerhalb des Teams und zwischen Teams;

Arbeitsprotokollierung und -aufzeichnung;

'auf dem Laufenden bleiben', Aktualität;

Informationsverbreitung.

2 2 2
9.8 Menschlicher Fehler

Fehlermodelle und -theorien;

Fehlerarten bei Instandhaltungsarbeiten;

Fehlerauswirkungen (d. h. Unfälle);

Vermeiden und Bewältigen von Fehlern.

1 2 2
9.9 Gefahren am Arbeitsplatz

Erkennen und Vermeiden von Gefahren;

Umgang mit Notfällen.

Modul 9B. Menschliche Faktoren

Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die weniger anspruchsvolle Instandhaltungsumgebung der Inhaber von Lizenzen der Kategorie B3 widerspiegeln.

Stufe
B3
9.1 Allgemeines

Die Notwendigkeit der Berücksichtigung menschlicher Faktoren;

auf menschliche Faktoren/menschliche Fehler zurückzuführende Zwischenfälle;

Murphys Gesetz.

2
9.2 Menschliche Leistung und Einschränkungen

Sehen;

Hören;

Informationsverarbeitung;

Aufmerksamkeit und Wahrnehmung;

Gedächtnis;

Klaustrophobie und Zugänglichkeit.

2
9.3 Sozialpsychologie

Verantwortung: Einzelner und Gruppe;

Motivation und Demotivation;

Gruppendruck;

'kulturelle' Belange;

Teamarbeit;

Management, Überwachung und Führung.

1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren

Fitness/Gesundheit;

Stress: häuslich und arbeitsbezogen;

Zeitdruck und Termine;

Arbeitsbelastung: Überforderung und Unterforderung;

Schlaf und Müdigkeit, Schichtarbeit;

Alkohol, Medikamente, Drogenmissbrauch.

2
9.5 Physikalische Umgebung

Lärm und Abgase;

Beleuchtung;

Klima und Temperatur;

Bewegung und Vibration;

Arbeitsumgebung.

9.6 Aufgaben

Körperliche Arbeit;

Routineaufgaben;

Sichtprüfung;

Komplexe Systeme.

9.7 Kommunikation

Innerhalb des Teams und zwischen Teams;

Arbeitsprotokollierung und -aufzeichnung;

'auf dem Laufenden bleiben', Aktualität;

Informationsverbreitung.

9.8 Menschlicher Fehler

Fehlermodelle und -theorien;

Fehlerarten bei Instandhaltungsarbeiten;

Fehlerauswirkungen (d. h. Unfälle);

Vermeiden und Bewältigen von Fehlern.

9.9 Gefahren am Arbeitsplatz

Erkennen und Vermeiden von Gefahren;

Umgang mit Notfällen.

Modul 10. Luftfahrtgesetzgebung

Stufe
A B1 B2 B3
10.1 Rechtsvorschriften

Rolle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;

Rolle der Europäischen Kommission;

Rolle der EASA;

Rolle der Mitgliedstaaten und der nationalen Luftfahrtbehörden;

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihre Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1702/2003 und (EG) Nr. 2042/2003

Beziehungen zwischen den verschiedenen Anhängen (Teilen), u. a. Teil-21, Teil-M, Teil-145, Teil-66, Teil-147 und EU-OPS.

1 1 1 1
10.2 Freigabeberechtigtes Personal - Instandhaltung

Detailliertes Verständnis von Teil-66.

2 2 2 2
10.3 Genehmigter Instandhaltungsbetrieb

Detailliertes Verständnis von Teil-145 und Teil-M Unterabschnitt F.

2 2 2 2
10.4 Flugbetrieb

Allgemeines Verständnis der EU-OPS;

Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC);

Pflichten des Betreibers, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung;

Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm;

MEL//CDL;

an Bord mitzuführende Dokumente;

Luftfahrzeughinweisschilder (Markierungen).

1 1 1 1
10.5 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen
a)Allgemeines

Allgemeines Verständnis von Teil-21 und der EASA-Spezifikationen für Zulassungen CS-23, 25, 27, 29.

- 1 1 1
b)Dokumente

Lufttüchtigkeitszeugnis; eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen;

Eintragungs- und Zulassungszeugnis;

Lärmbescheinigung;

Wägeprotokoll;

Funklizenz und Genehmigung.

- 2 2 2
10.6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Allgemeines Verständnis der Bestimmungen von Teil-21 zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;

Detailliertes Verständnis von Teil-M.

2 2 2 2
10.7 Geltende nationale und internationale Anforderungen für (wenn nicht durch EU-Anforderungen ersetzt)
(a) Instandhaltungsprogramme, Instandhaltungskontrollen und -prüfungen;

Lufttüchtigkeitsforderungen;

Kundendienstmitteilungen, Herstellerservice-Informationen;

Änderungen und Reparaturen;

Instandhaltungsdokumentation: Wartungshandbücher, Strukturreparaturhandbuch, illustrierter Teilekatalog usw.

Nur für Lizenzen der Kategorien a bis B2:

Basis-Mindestausrüstungslisten, Mindestausrüstungslisten, Abfertigungsabweichungslisten;

1 2 2 2
(b) Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit; Mindestausrüstungsanforderungen - Testflüge.

Nur für Lizenzen der Kategorien B1 und B2:

EtopS, Instandhaltungs- und Abfertigungsanforderungen; Allwetterbetrieb, Betrieb der Kategorien 2/3.

- 1 1 1

Modul 11A. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk

Stufe
A1 B1.1
11.1 Flugtheorie
11.1.1. Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung

Arbeitsweise und Auswirkung von:

  • Quersteuerung: Querruder und Luftruder;
  • Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder;
  • Giersteuerung, Ruderbegrenzer;

Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;

auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons;

widerstandserzeugende Einrichtungen, Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen;

Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten;

Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen;

Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-) klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich.

1 2
11.1.2. Hochgeschwindigkeitsflug

Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug, Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug;

Machzahl, kritische Machzahl, Kompressibilitätsflattern, Druckwelle, aerodynamische Aufheizung, Flächenregel;

die Luftströmung im Triebwerkslufteinlauf von Hochgeschwindigkeitsflugzeugen beeinflussende Faktoren;

Auswirkungen der Pfeilung auf die kritische Machzahl.

1 2
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;

Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär;

ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte;

Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme;

Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung;

Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung;

Vorkehrungen für den Systemeinbau;

Vorkehrung gegen Blitzschlag;

Bordmasseverbindung.

2 2
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längs- trägern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;

Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden;

Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren; Oberflächenreinigung;

Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen.

1 2
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge
11.3.1 Rumpf (ATa 52/53/56)

Konstruktion und Druckabdichtung;

Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung;

Sitzeinbau und Frachtladesystem;

Türen und Notausgänge: Konstruktion, Mechanismen, Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen;

Konstruktion und Mechanismen von Fenstern und Windschutzscheibe.

1 2
11.3.2 Flügel (ATa 57)

Konstruktion;

Kraftstofflagerung;

Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen.

1 2
11.3.3 Höhenflossen (ATa 55)

Konstruktion;

Steuerflächenbefestigung.

1 2
11.3.4 Steuerflächen (ATa 55/57)

Konstruktion und Befestigung;

Auswuchten - Masse und Aerodynamik.

1 2
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATa 54)

Gondeln/Ausleger:

  • Konstruktion;
  • Brandschotte;
  • Triebwerksaufhängungen.
1 2
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATa 21)
11.4.1 Luftversorgung

Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkabzapfluft, Hilfstriebwerk und Versorgungswagen.

1 2
11.4.2 Klimaanlage

Klimaanlagen;

Luftumwälzungs- und Dampfumlaufkühlmaschinen;

Verteilungssysteme;

Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem.

1 3
11.4.3 Druckbeaufschlagung

Druckbeaufschlagungssysteme;

Steuerung und Anzeige einschließlich Steuerungs- und Sicherheitsventilen;

Kabinendruckregler.

1 3
11.4.4 Sicherheits- und Warneinrichtungen

Schutz- und Warneinrichtungen.

1 3
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme
11.5.1 Instrumentensysteme (ATa 31)

Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;

Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger;

Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass;

Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme;

Glascockpit;

andere Luftfahrzeugsystemanzeigen.

1 2
11.5.2 Avioniksysteme

Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:

  • Flugregelung (ATa 22);
  • Kommunikation (ATa 23);
  • Navigationssystem (ATa 34).
1 1
11.6 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;

Gleichstromerzeugung;

Wechselstromerzeugung;

Notstromerzeugung;

Spannungsregelung;

Energieverteilung;

Wechselrichter,

Transformatoren,

Gleichrichter;

Schaltungsschutz;

Externe/Außenbordstromversorgung.

1 3
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
(a) Anforderungen an Notausrüstung;

Sitze, Gurtzeug und Gurte.

2 2
(b) Kabinenlayout;

Gerätelayout;

Kabinenausstattung;

Kabinenunterhaltungseinrichtung;

Bordküchenausstattung;

Frachtverlade- und Befestigungseinrichtung;

Passagiertreppe.

1 1
11.8 Brandschutz (ATa 26) 1 3
(a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;

Feuerlöschanlagen;

Systemprüfungen.

(b) Tragbarer Feuerlöscher. 1 1
11.9 Flugsteuerung (ATa 27)

Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder; Trimmknopf;

Wirklaststeuerung;

auftriebserhöhende Einrichtungen;

Auftriebsvernichter, Bremsklappe;

Systembetrieb: manuell, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch, elektrisch signalisierte Flugsteuerung;

Steuerdrucksimulierung, Gierdämpfer, Machtrimmregler, Ruderlagebegrenzer, Rudersperrsysteme;

Trimmen und Aufrüsten;

Überziehschutz/Warnsystem.

1 3
11.10 Kraftstoffanlage (ATa 28)

Systemlayout;

Kraftstoffbehälter;

Versorgungssysteme;

Schnellablassen, Entlüften und Entleeren;

Umfüllen und Übernehmen;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

Betanken und Enttanken;

Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich.

1 3
11.11 Hydraulik (ATa 29) 1 3
Systemlayout;

Hydraulikflüssigkeiten;

Hydraulikbehälter und Akkumulatoren;

Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch;

Notdruckgenerierung;

Filter;

Druckbegrenzung;

Energieverteilung;

Anzeige- und Warnsysteme;

Schnittstelle zu anderen Systemen.

11.12 Eis- und Regenschutz (ATa 30)

Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;

Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch;

Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch;

wasserabweisender Stoff;

Sonden- und Abflussheizung;

Wischeranlage.

1 3
11.13 Fahrwerk (ATa 32)

Konstruktion, stoßdämpfend;

Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; Bereifung;

Lenkung;

Luft-Boden-Schaltung.

2 3
11.14 Lampen (ATa 33)

Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis; innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;

Notbeleuchtung.

2 3
11.15 Sauerstoff (ATa 35)

Systemlayout: Cockpit, Kabine;

Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung;

Versorgungsregelung;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

1 3
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATa 36)

Systemlayout;

Quellen: Triebwerk/Hilfstriebwerk, Verdichter, Behälter, Außenbordversorgung;

Druckbegrenzung;

Verteilung;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

Schnittstellen zu anderen Systemen.

1 3
11.17 Wasser/Abfall (ATa 38)

Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss;

Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung;

Korrosionsaspekte.

2 3
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATa 45)

Zentrale Instandhaltungsrechner;

Datenladesystem;

elektronisches Bibliothekssystem;

Drucken;

Zellenüberwachung (Schadenstoleranzüberwachung).

1 2
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA42)

Zu den Funktionen, die typischerweise in die Module der integrierten modularen Avionik (Integrated Modular Avionic - IMA) integriert werden können, zählen:

Zapfluftmanagement, Luftdruckregelung, Belüftung und Luftregelung, Avionik- und Cockpit- Belüftungsregelung, Temperaturregelung, Luftverkehrskommunikation, Avionikkommunikationsrouter, elektrisches Lastmanagement, Trennschalterüberwachung, elektrisches System BITE, Treibstoffmanagement, Bremsregelung, Lenkregelung, Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks, Reifendruckanzeige, Öldruckanzeige, Bremstemperaturüberwachung usw.;

Kernsystem; Netzwerkkomponenten.

1 2
11.20 Kabinensysteme (ATA44)

Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die für die Unterhaltung der Passagiere und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Kabinen-Interkommunikations- und Datensystem) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Kabinennetzwerkdienst) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videodatenübertragungen.

Das Kabinen-Interkommunikations- und Datensystem bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleitpersonal bedient.

Der Kabinennetzwerkdienst (Cabin Network Service) besteht typischerweise aus einem Server, der typischerweise unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:

  • Daten-/Funkkommunikation, Flugunterhaltungssystem.

Der Kabinennetzwerkdienst kann beispielsweise folgende Funktionen aufnehmen: - Zugriff auf Berichte vor Abflug/bei Abflug,

  • Zugang zu E-Mails, Intranet/Internet,
  • Passagierdatenbank;

Kabinen-Kernsystem;

Flugunterhaltungssystem;

Externes Kommunikationssystem;

Kabinen-Massenspeichersystem;

Kabinenüberwachungssystem;

diverse Kabinensysteme.

1 2
11.21 Informationssysteme (ATA46)

Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Bauteile, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Besatzungsraumdrucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen.

Zu den typischen Beispielen zählen Flugverkehr- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzserver.

Allgemeines Flugzeug-Informationssystem;

Besatzungsraum-Informationssystem;

Instandhaltungsinformationssystem;

Fluggastkabinen-Informationssystem;

diverse sonstige Informationssysteme.

1 2

Modul 11B. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk

Anmerkung 1: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 11C festgelegt.

Anmerkung 2: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend den Unterkategorien A2 und B1.2 widerspiegeln.

Stufe
A2 B1.2
11.1 Flugtheorie
11.1.1 Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung

Arbeitsweise und Auswirkung von:

  • Quersteuerung: Querruder und Luftruder;
  • Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder;
  • Giersteuerung, Ruderbegrenzer;

Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;

auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons;

widerstandserzeugende Einrichtungen, Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen;

Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten;

Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen;

Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder- ) klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich.

1 2
11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug - nicht zutreffend - -
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;

Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär;

ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte; Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme;

Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung;

Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung;

Vorkehrungen für den Systemeinbau;

Vorkehrung gegen Blitzschlag;

Bordmasseverbindung.

2 2
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längs- trägern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;

Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden;

Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren;

Oberflächenreinigung;

Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen.

1 2
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge
11.3.1 Rumpf (ATa 52/53/56) 1 2
Konstruktion und Druckabdichtung;

Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung;

Sitzeinbau;

Türen und Notausgänge: Konstruktion und Arbeitsweise;

Befestigung von Fenstern und Windschutzscheibe.

11.3.2 Flügel (ATa 57) Konstruktion;

Kraftstofflagerung;

Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen.

1 2
11.3.3 Höhenflossen (ATa 55)

Konstruktion;

Steuerflächenbefestigung.

1 2
11.3.4 Steuerflächen (ATa 55/57)

Konstruktion und Befestigung;

Auswuchten - Masse und Aerodynamik.

1 2
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATa 54)

Gondeln/Ausleger: - Konstruktion; - Brandschotte; - Triebwerksaufhängungen.

1 2
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATa 21)

Druckbeaufschlagungs- und Klimaanlage;

Kabinendruckregler, Schutz- und Warneinrichtungen;

Heizung.

1 3
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme
11.5.1 Instrumentensysteme (ATa 31)

Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;

Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger;

Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass;

Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme;

Glascockpit;

andere Luftfahrzeugsystemanzeigen.

1 2
11.5.2 Avioniksysteme

Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:

  • Flugregelung (ATa 22);
  • Kommunikation (ATa 23);
  • Navigationssystem (ATa 34).
1 1
11.6 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;

Gleichstromerzeugung;

Spannungsregelung;

Energieverteilung;

Schaltungsschutz;

Wechselrichter, Transformatoren.

1 3
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
(a) Anforderungen an Notausrüstung;

Sitze, Gurtzeug und Gurte.

2 2
(b) Kabinenlayout;

Gerätelayout;

Kabinenausstattung;

Kabinenunterhaltungseinrichtung;

Bordküchenausstattung;

Frachtverlade- und Befestigungseinrichtung;

Passagiertreppe.

1 1
11.8 Brandschutz (ATa 26)
(a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;

Feuerlöschanlagen;

Systemprüfungen.

1 3
(b) Tragbarer Feuerlöscher. 1 3
11.9 Flugsteuerung (ATa 27) 1 3
Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder;

Trimmruder;

auftriebserhöhende Einrichtungen;

Systembetrieb: manuell;

Rudersperrsysteme;

Trimmen und Aufrüsten;

Überziehwarnsystem.

11.10 Kraftstoffanlage (ATa 28)

Systemlayout;

Kraftstoffbehälter;

Versorgungssysteme;

Umfüllen und Übernehmen;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Betanken und Enttanken.

1 3
11.11 Hydraulik (ATa 29)

Systemlayout;

Hydraulikflüssigkeiten;

Hydraulikbehälter und Akkumulatoren;

Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch;

Filter;

Druckbegrenzung;

Energieverteilung;

Anzeige- und Warnsysteme.

1 3
11.12 Eis- und Regenschutz (ATa 30)

Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;

Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch;

Sonden- und Abflussheizung;

Wischeranlage.

1 3
11.13 Fahrwerk (ATa 32)

Konstruktion, stoßdämpfend;

Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem;

Bereifung;

Lenkung;

Luft-Boden-Schaltung.

2 3
11.14 Lampen (ATa 33)

Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis;

innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;

Notbeleuchtung.

2 3
11.15 Sauerstoff (ATa 35)

Systemlayout: Cockpit, Kabine;

Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung;

Versorgungsregelung;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

1 3
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATa 36)

Systemlayout;

Quellen: Triebwerk/Hilfstriebwerk, Verdichter, Behälter, Außenbordversorgung;

Druckbegrenzung;

Verteilung;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Schnittstellen zu anderen Systemen.

1 3
11.17 Wasser/Abfall (ATa 38)

Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss;

Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung;

Korrosionsaspekte.

2 3

Modul 11C. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk

Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Technologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.

Stufe
B3
11.1 Flugtheorie
Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung

Arbeitsweise und Auswirkung von:

  • Quersteuerung: Querruder;
  • Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder;
  • Giersteuerung, Ruderbegrenzer;

Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;

auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen, Flaperons;

widerstandserzeugende Einrichtungen, Auftriebsvernichter, Bremsklappen;

Auswirkungen von Grenzschichtzäunen, Sägezahneintrittskanten;

Grenzschichtbeeinflussung unter Verwendung von Wirbelerzeugern, Blockierkeilen oder Eintrittskanteneinrichtungen;

Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Ausgleich und Gegenausgleich von (Vorder-) klappen, Servorudern, Federrudern, Massenausgleich, Steuerflächenvorspannung, aerodynamischer Innenausgleich.

1
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen - allgemeine Begriffe
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;

Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär;

ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte;

Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme;

Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung;

Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung;

Vorkehrungen für den Systemeinbau;

Vorkehrung gegen Blitzschlag;

Bordmasseverbindung.

2
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden, Korrosionsschutz, Flügel, Leitwerk und Triebwerksbefestigungen;

Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden;

Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren;

Oberflächenreinigung;

Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen.

2
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge
11.3.1 Rumpf (ATa 52/53/56)

Konstruktion;

Flügel, Höhenflosse, Ausleger und Fahrwerkbefestigung;

Sitzeinbau;

Türen und Notausgänge: Konstruktion und Arbeitsweise;

Befestigung von Fenstern und Windschutzscheibe.

1
11.3.2 Flügel (ATa 57)

Konstruktion;

Kraftstofflagerung;

Fahrwerk, Ausleger, Steuerfläche und auftriebserhöhende-/widerstandserzeugende Befestigungen.

1
11.3.3 Höhenflossen (ATa 55)

Konstruktion;

Steuerflächenbefestigung.

1
11.3.4 Steuerflächen (ATa 55/57)

Konstruktion und Befestigung;

Auswuchten - Masse und Aerodynamik.

1
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATa 54)
Gondeln/Ausleger:
  • Konstruktion;
  • Brandschotte;
  • Triebwerksaufhängungen.
1
11.4 Klimaanlage (ATa 21)
Heizung und Lüftung 1
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme
11.5.1 Instrumentensysteme (ATa 31)

Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;

Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger;

Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass;

Anstellwinkelanzeiger, Überziehwarnanzeigesysteme;

Glascockpit;

andere Luftfahrzeugsystemanzeigen.

1
11.5.2 Avioniksysteme

Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:

  • Flugregelung (ATa 22);
  • Kommunikation (ATa 23);
  • Navigationssystem (ATa 34).
1
11.6 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;

Gleichstromerzeugung;

Spannungsregelung;

Energieverteilung;

Schaltungsschutz;

Wechselrichter, Transformatoren.

2
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)

Anforderungen an Notausrüstung;

Sitze, Gurtzeug und Gurte.

2
11.8 Brandschutz (ATa 26)

Tragbarer Feuerlöscher

2
11.9 Flugsteuerung (ATa 27)

Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder;

Trimmruder;

auftriebserhöhende Einrichtungen;

Systembetrieb: manuell;

Rudersperrsysteme;

Trimmen und Aufrüsten;

Überziehwarnsystem.

3
11.10 Kraftstoffanlage (ATa 28)

Systemlayout;

Kraftstoffbehälter;

Versorgungssysteme;

Umfüllen und Übernehmen;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

Betanken und Enttanken.

2
11.11 Hydraulik (ATa 29)

Systemlayout;

Hydraulikflüssigkeiten;

Hydraulikbehälter und Akkumulatoren;

Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch;

Filter;

Druckbegrenzung;

Energieverteilung;

Anzeige- und Warnsysteme.

2
11.12 Eis- und Regenschutz (ATa 30)

Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;

Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch;

Sonden- und Abflussheizung;

Wischeranlage.

1
11.13 Fahrwerk (ATa 32)

Konstruktion, stoßdämpfend;

Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem;

Bereifung;

Lenkung.

2
11.14 Lampen (ATa 33)

Außen: Navigation, Kollisionsschutz, Landung, Rollen, Eis;

innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;

Notbeleuchtung.

2
11.15 Sauerstoff (ATa 35)

Systemlayout: Cockpit, Kabine;

Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung;

Versorgungsregelung;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

2
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATa 36)

Systemlayout;

Quellen: Triebwerk/Hilfstriebwerk, Verdichter, Behälter, Außenbordversorgung;

Druck- und Vakuumpumpen;

Druckbegrenzung;

Verteilung;

Anzeige- und Warneinrichtungen.

Schnittstellen zu anderen Systemen.

2

Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern

Stufe
A3 B1.3
A4 B1.4
12.1 Flugtheorie - Drehflügleraerodynamik

Terminologie;

Auswirkungen der Kreiselpräzession;

Gegenmoment und Richtungssteuerung;

Auftriebsasymmetrie, Strömungsabriss an Blattspitze;

Umsetzungstendenz und ihre Korrektur;

Corioliseffekt und Ausgleich;

Wirbelringzustand, Leistungseinstellung, zu starke Nickbewegung;

Autorotation;

Bodeneffekt.

1 2
12.2 Flugsteueranlage

Periodische Blattverstellung;

kollektive Blattverstellung;

Taumelscheibe;

Giersteuerung: Drehmomentausgleich, Heckrotor, Abzapfluft;

Hauptrotorkopf: Merkmale von Design und Arbeitsweise;

Rotorblatt-Schwenkgelenkdämpfer: Funktion und Konstruktion;

Rotorblätter: Konstruktion und Befestigung von Haupt- und Heckrotorblatt;

Trimmknopf, feste und trimmbare Höhenflossen;

Systembetrieb: manuell, hydraulisch, elektrisch und elektrisch signalisierte Flugsteuerung;

Steuerdrucksimulierung;

Trimmen und Aufrüstung.

2 3
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse

Rotorabgleich;

Haupt- und Heckrotorspurprüfung;

Statische und dynamische Auswuchtung;

Vibrationsarten, Möglichkeiten zur Vibrationsreduzierung;

Bodenresonanz.

1 3
12.4 Getriebe

Getriebe, Haupt- und Heckrotoren;

Kupplungen, Freilaufeinheiten und Rotorbremse;

Heckrotor-Antriebswellen, flexible Kupplungen, Lager, Schwingungsdämpfer und Lageraufhängungen.

1 3
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen
(a) Lufttüchtigkeitsforderungen für Zellenfestigkeit;

Zellenklassifizierung, primär, sekundär und tertiär;

ausfallsicher, zuverlässige Lebensdauer, Schadenunempfindlichkeitskonzepte;

Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme;

Beanspruchung, Belastung, Biegen, Verdichtung, Scheren, Torsion, Spannung, Ringspannung, Ermüdung;

Vorkehrungen für Abläufe und Belüftung;

Vorkehrungen für den Systemeinbau;

Vorkehrung gegen Blitzschlag.

2 2
(b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Formspanten, Stringern, Längsträgern, Rumpfspanten, Spanten, Dopplungsstücken, Streben, Verbindungsteilen, Holmen, Bodenstrukturen, Verstärkung, Außenhautmethoden und Korrosionsschutz;

Auslegern, Höhenflosse und Fahrwerkbefestigungen;

Sitzeinbau;

Türen: Konstruktion, Mechanismen, Bedienungs- und Sicherheitseinrichtungen;

Konstruktion von Fenstern und Windschutzscheiben;

Kraftstofflagerung;

Brandschotte;

Triebwerksaufhängungen.

Zellenmontagetechniken: Nieten, Verschrauben, Verbinden;

Oberflächenschutzmethoden, wie Chromatisieren, Anodisieren, Lackieren;

Oberflächenreinigung;

Luftfahrzeugzellensymmetrie: Abgleichmethoden und Symmetrieprüfungen.

1 2
12.6 Klimaanlage (ATa 21)
12.6.1 Luftversorgung

Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkabzapfluft und Versorgungswagen.

1 2
12.6.2 Klimaanlagen

Klimaanlagen;

Verteilungssysteme;

Fluss- und Temperaturregelsysteme;

Schutz- und Warneinrichtungen.

1 3
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme
12.7.1 Instrumentensysteme (ATa 31)

Staudruck: Höhenmesser, Fahrtmesser, Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;

Kreisel: künstlicher Horizont, Fluglageanzeiger, Flugrichtungsanzeiger, Leitkursanzeiger, Wendeanzeiger, Scheinlotanzeiger;

Kompasse: direkt anzeigender Kompass, Fernkompass;

Vibrationsanzeigesysteme - HUMS;

Glascockpit;

andere Luftfahrzeugsystemanzeigen.

1 2
12.7.2 Avioniksysteme

Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von;

Flugregelung (ATa 22);

Kommunikation (ATa 23);

Navigationssystem (ATa 34).

1 1
12.8 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;

Gleichstromerzeugung, Wechselstromerzeugung;

Notstromerzeugung;

Spannungsregelung, Schaltungsschutz.

Energieverteilung;

Wechselrichter, Transformatoren, Gleichrichter;

externe/Außenbordversorgung.

1 3
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)
(a) Anforderungen an Notausrüstung;

Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte;

Auftriebssysteme.

2 2
(b) Notschwimmsysteme;

Kabinenlayout, Frachtbefestigung;

Gerätelayout;

Kabinenausstattung.

1 1
12.10 Brandschutz (ATa 26)

Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;

Feuerlöschanlagen;

Systemprüfungen.

1 3
12.11 Kraftstoffanlage (ATa 28)

Systemlayout;

Kraftstoffbehälter;

Versorgungssysteme;

Schnellablassen, Entlüften und Entleeren;

Umfüllen und Übernehmen;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Betanken und Enttanken.

1 3
12.12 Hydraulik (ATa 29)

Systemlayout;

Hydraulikflüssigkeiten;

Hydraulikbehälter und Akkumulatoren;

Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch;

Notdruckgenerierung;

Filter;

Druckbegrenzung;

Energieverteilung;

Anzeige- und Warnsysteme;

Schnittstelle zu anderen Systemen.

1 3
12.13 Eis- und Regenschutz (ATa 30)

Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;

Vereisungsschutz- und Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch;

Regenwasserabweisende Mittel und Regenwasserentfernung;

Sonden- und Abflussheizung;

Wischersystem.

1 3
12.14 Fahrwerk (ATa 32)

Konstruktion, stoßdämpfend;

Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Räder, Bereifung, Bremsen;

Lenkung;

Luft-Boden-Schaltung;

Kufen, Schwimmkörper.

2 3
12.15 Lampen (ATa 33)

Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis;

innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;

Notbeleuchtung.

2 3
12.16 Pneumatisch/Vakuum (ATa 36)

Systemlayout;

Quelle: Triebwerk/Hilfstriebwerk, Verdichter, Behälter, Außenbordversorgung;

Druckbegrenzung;

Verteilung;

Anzeige- und Warneinrichtungen;

Schnittstellen zu anderen Systemen.

1 3
12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA42)

Zu den Funktionen, die typischerweise in die Module der integrierten modularen Avionik (Integrated Modular Avionic - IMA) integriert werden können, zählen:

Zapfluftmanagement, Luftdruckregelung, Belüftung und Luftregelung, Avionik- und Cockpit- Belüftungsregelung, Temperaturregelung, Luftverkehrskommunikation, Avionikkommunikationsrouter, elektrisches Lastmanagement, Trennschalterüberwachung, elektrisches System BITE, Treibstoffmanagement, Bremsregelung, Lenkregelung, Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks, Reifendruckanzeige, Öldruckanzeige, Bremstemperaturüberwachung usw.;

Kernsystem;

Netzwerkkomponenten.

1 2
12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA45)

Zentrale Instandhaltungsrechner;

Datenladesystem;

elektronisches Bibliothekssystem;

Drucken;

Zellenüberwachung (Schadenstoleranzüberwachung).

1 2
12.19 Informationssysteme (ATA46)

Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Bauteile, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Besatzungsraumdrucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen.

Zu den typischen Beispielen zählen Flugverkehr- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzserver.

Allgemeines Flugzeug-Informationssystem;

Besatzungsraum-Informationssystem;

Instandhaltungsinformationssystem;

Fluggastkabinen-Informationssystem;

diverse sonstige Informationssysteme.

1 2

  Modul 13. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen

Stufe
B2
13.1 Flugtheorie
a)Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung
Arbeitsweise und Auswirkung von:
  • Quersteuerung: Querruder und Luftruder;
  • Nicksteuerung: Höhenruder, Stabilatoren, verstellbare Flossen- und Entenruder;
  • Giersteuerung, Ruderbegrenzer;

Steuerung unter Verwendung von Höhen-/Querruderkombinationen und Höhen-/Seitenruderkombinationen;

auftriebserhöhende Einrichtungen, schlitzförmige Öffnungen, Vorflügel, Flügelklappen;

widerstandserzeugende Einrichtungen, Luftruder, Auftriebsvernichter, Bremsklappen;

Arbeitsweise und Auswirkung von Trimmklappen, Servorudern, Steuerflächenvorspannung.

1
b)Hochgeschwindigkeitsflug
Schallgeschwindigkeit, Unterschallflug,
Flug im schallnahen Bereich, Überschallflug,
Machzahl, kritische Machzahl.
1
c)Drehflügleraerodynamik
Terminologie;
Arbeitsweise und Auswirkung von periodischer, kollektiver und Heckrotorblattverstellung.
1
13.2 Zellenstrukturen - allgemeine Begriffe
(a) Grundlagen von Struktursystemen. 1
(b) Zonen- und Stationskennzeichnungssysteme;
Masseverbindung;
Vorkehrung gegen Blitzschlag.
2
13.3 Flugregelung (ATA22)

Grundlagen der Flugregelung einschließlich Funktionsprinzip und aktueller Terminologie; Befehlssignalverarbeitung;

Betriebsarten: Rollkanal, Nickkanal und Gierkanal;

Gierdämpfer;

Dämpfungsregelungsanlage in Hubschraubern;

automatische Trimmsteuerung;

Schnittstelle Autopilot-Navigationshilfe;

automatische Leistungseinstellungssysteme;

Automatische Landesysteme: Prinzipien und Kategorien, Betriebsarten, Anflug, Gleitwegebene, Landung, Durchstarten, Systemüberwachungen und Ausfallbedingungen.

3
13.4 Kommunikation/Navigation (ATA23/34)

Grundlagen von Funkwellenausbreitung, Antennen, Übertragungsleitungen, Kommunikation, Empfänger und Sender;

Funktionsprinzip der folgenden Systeme:

  • Ultrakurzwellenbereich (UKW);
  • Kurzwellenbereich (KW);
  • Audio;
  • Notfunksender;
  • Führerraum-Tonaufzeichnungsanlage;
  • UKW-Drehfunkfeuer (VOR);
  • automatisches Peilen (ADF);
  • Instrumentenlandesystem (ILS);
  • Mikrowellenlandesystem (MLS);
  • Flugleitanlage; Entfernungsmessgerät (DME);
  • VLF-Bereich und Hyperbelnavigation (VLF/Omega);
  • Dopplernavigation;
  • Flächennavigation, RNAV-Systeme;
  • Flugmanagementsysteme;
  • globales Positionsbestimmungssystem (GPS), globales Navigationssatellitensystem (GNSS);
  • Trägheitsnavigationssystem;
  • Flugverkehrskontrolltransponder, Sekundärflugsicherungsradar;
  • Verkehrswarn- und Kollisionsverhinderungssystem (TCAS);
  • Wetterradar;
  • Funkhöhenmesser;
  • ARINC Kommunikations- und Berichtsystem.
3
13.5 Elektrische Leistung (ATa 24)

Einbau und Arbeitsweise von Batterien;

Gleichstromerzeugung;

Wechselstromerzeugung;

Notstromerzeugung;

Spannungsregelung;

Energieverteilung;

Wechselrichter, Transformatoren, Gleichrichter;

Schaltungsschutz;

externe/Außenbordversorgung.

3
13.6 Geräte und Ausstattungen (ATa 25)

Anforderungen an die elektronische Notausrüstung;

Kabinenunterhaltungseinrichtung.

3
13.7 Flugsteuerung (ATa 27)
(a) Leitsteuerung: Querruder, Höhenruder, Seitenruder, Luftruder;
Trimmknopf;
Wirklaststeuerung;
auftriebserhöhende Einrichtungen;
Auftriebsvernichter, Bremsklappe;
Systembetrieb: manuell, hydraulisch, pneumatisch;
Steuerdrucksimulierung, Gierdämpfer, Machtrimmregler, Ruderlagebegrenzer, Rudersperrsysteme;
Überziehungsschutzsysteme.
2
(b) Systembetrieb: elektrisch, elektrisch signalisierte Flugsteuerung. 3
13.8 Instrumentensysteme (ATa 31)

Klassifizierung;

Atmosphäre;

Terminologie;

Druckmessvorrichtungen und -systeme;

Staudrucksysteme;

Höhenmesser;

Steig-/Sinkgeschwindigkeitsmesser;

Fluggeschwindigkeitsanzeiger;

Machmeter;

Höhenmelde-/-warnsysteme;

Luftdatencomputer;

Instrumentendruckluftsysteme;

direkt anzeigende Druck- und Temperaturanzeigen;

Temperaturanzeigesysteme;

Kraftstoffmengenanzeigesysteme;

gyroskopische Grundsätze;

künstliche Horizonte;

Wendeanzeiger;

Kurskreisel;

Bodennähewarnsysteme;

Kompasssysteme;

Flugdatenaufzeichnungssysteme;

elektronische Fluginstrumentensysteme;

Instrumentenwarnsysteme, einschließlich Hauptwarnsystemen und zentralisierter Warntafeln;

Überziehwarnanlagen und Anstellwinkel-Anzeigesysteme;

Vibrationsmessung und -anzeige;

Glascockpit.

3
13.9 Lampen (ATa 33)

Außen: Navigation, Landung, Rollen, Eis;

innen: Kabine, Cockpit, Frachtraum;

Notbeleuchtung.

3
13.10 Bordinstandhaltungssysteme (ATa 45)

Zentrale Instandhaltungsrechner;

Datenladesystem;

elektronisches Bibliothekssystem;

Drucken;

Zellenüberwachung (Schadenstoleranzüberwachung).

3
13.11 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA21)
13.11.1 Luftversorgung

Luftversorgungsquellen, einschließlich Triebwerkabzapfluft, Hilfstriebwerk und Versorgungswagen.

2
13.11.2. Klimaanlage
Klimaanlagen; 2
Luftumwälzungs- und Dampfumlaufkühlmaschinen; 3
Verteilungssysteme; 1
Fluss-, Temperatur- und Feuchtigkeitssteuersystem. 3
13.11.3 Druckbeaufschlagung

Druckbeaufschlagungssysteme;

Steuerung und Anzeige einschließlich Steuerungs- und Sicherheitsventilen;

Kabinendruckregler.

3
13.11.4. Sicherheits- und Warneinrichtungen

Schutz- und Warneinrichtungen.

3
13.12 Brandschutz (ATa 26)
(a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme;
Feuerlöschanlagen;
Systemprüfungen.
3
(b) Tragbarer Feuerlöscher. 1
13.13 Kraftstoffanlage (ATa 28)
Systemlayout; 1
Kraftstoffbehälter; 1
Versorgungssysteme; 1
Schnellablassen, Entlüften und Entleeren; 1
Umfüllen und Übernehmen; 2
Anzeige- und Warneinrichtungen. 3
Betanken und Enttanken; 2
Kraftstoffanlagen mit Längsausgleich. 3
13.14 Hydraulik (ATa 29)
Systemlayout; 1
Hydraulikflüssigkeiten; 1
Hydraulikbehälter und Akkumulatoren; 1
Druckerzeugung: elektrisch, mechanisch, pneumatisch; 3
Notdruckgenerierung; 3
Filter; 1
Druckbegrenzung; 3
Energieverteilung; 1
Anzeige- und Warnsysteme; 3
Schnittstelle zu anderen Systemen. 3
13.15 Eis- und Regenschutz (ATa 30)
Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis; 2
Vereisungsschutzsysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch; 2
Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft, pneumatisch und chemisch; 3
wasserabweisender Stoff; 1
Sonden- und Abflussheizung; 3
Wischersystem. 1
13.16 Fahrwerk (ATa 32)
Konstruktion, stoßdämpfend; 1
Ausfahr- und Einfahrsysteme: normal und Notfall; 3
Anzeige- und Warneinrichtungen. 3
Räder, Bremsen, Antiblockiersystem und automatisches Bremssystem; 3
Bereifung; 1
Lenkung; 3
Luft-Boden-Schaltung. 3
13.17 Sauerstoff (ATa 35)
Systemlayout: Cockpit, Kabine; 3
Quellen, Lagerung, Aufladen und Verteilung; 3
Versorgungsregelung; 3
Anzeige- und Warneinrichtungen. 3
13.18 Pneumatisch/Vakuum (ATa 36)
Systemlayout; 2
Quellen: Triebwerk/Hilfstriebwerk, Verdichter, Behälter, Außenbordversorgung; 2
Druckbegrenzung; 3
Verteilung; 1
Anzeige- und Warneinrichtungen. 3
Schnittstellen zu anderen Systemen. 3
13.19 Wasser/Abfall (ATa 38)

Wassersystem-Layout, Versorgung, Verteilung, Wartung und Abfluss;

Toilettensystem-Layout, Spülen und Wartung.

2
13.20 Integrierte modulare Avionik (ATA42)

Zu den Funktionen, die typischerweise in die Module der integrierten modularen Avionik (Integrated Modular Avionic - IMA) integriert werden können, zählen:

Zapfluftmanagement, Luftdruckregelung, Belüftung und Luftregelung, Avionik- und Cockpit-Belüftungsregelung, Temperaturregelung, Luftverkehrskommunikation, Avionikkommunikationsrouter, elektrisches Lastmanagement, Trennschalterüberwachung, elektrisches System BITE, Treibstoffmanagement, Bremsregelung, Lenkregelung, Ausfahren und Einfahren des Fahrwerks, Reifendruckanzeige, Öldruckanzeige, Bremstemperaturüberwachung usw.;

Kernsystem;

Netzwerkkomponenten.

3
13.21 Kabinensysteme (ATA44)

Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die für die Unterhaltung der Passagiere und für die Kommunikation innerhalb des Luftfahrzeugs (Kabinen-Interkommunikations- und Datensystem) sowie für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugkabine und Bodenstationen (Kabinennetzwerkdienst) eingesetzt werden. Hierzu zählen Sprach-, Daten-, Musik- und Videodatenübertragungen.

Das Kabinen-Interkommunikations- und Datensystem bildet die Schnittstelle zwischen den Cockpit-/ Kabinenbesatzungs- und Kabinensystemen. Diese Systeme unterstützen den Datenaustausch über die verschiedenen miteinander verbundenen Schnellwechseleinheiten (LRU) und werden üblicherweise von Flugbegleitpersonal bedient.

Der Kabinennetzwerkdienst (Cabin Network Service) besteht typischerweise aus einem Server, der typischerweise unter anderem mit den folgenden Systemen über eine Schnittstelle verbunden ist:

  • Daten-/Funkkommunikation, Flugunterhaltungssystem.

Der Kabinennetzwerkdienst kann beispielsweise folgende Funktionen aufnehmen:

  • Zugriff auf Berichte vor Abflug/bei Abflug;
  • Zugang zu E-Mails, Intranet/Internet;
  • Passagierdatenbank;

Kabinen-Kernsystem;

Flugunterhaltungssystem;

Externes Kommunikationssystem;

Kabinen-Massenspeichersystem;

Kabinenüberwachungssystem;

diverse sonstige Kabinensysteme.

3
13.22 Informationssysteme (ATA46)

Hierzu zählen die Baugruppen und Bauteile, die die Speicherung, Aktualisierung und den Abruf digitaler Informationen ermöglichen, welche herkömmlicherweise auf Papier, Microfilm oder Microfiche vorlagen. Hierunter fallen auch Baugruppen, die eigens für Informationsspeicherungs- und -abruffunktionen eingesetzt werden, beispielsweise der elektronische Massenspeicher und Controller. Baugruppen und Bauteile, die für andere Zwecke eingebaut und mit anderen Systemen gemeinsam genutzt werden, beispielsweise Besatzungsraumdrucker oder allgemeine Anzeigegeräte, sind hierin nicht eingeschlossen.

Zu den typischen Beispielen zählen Flugverkehr- und -informationsmanagementsysteme sowie Netzserver.

Allgemeines Flugzeug-Informationssystem;

Besatzungsraum-Informationssystem;

Instandhaltungsinformationssystem;

Fluggastkabinen-Informationssystem;

diverse sonstige Informationssysteme.

3

Modul 14. Antrieb

STUFE
B2
14.1 Turbinentriebwerke
(a) Konstruktionsanordnung und Arbeitsweise von Turbostrahltriebwerk, Mantelstromtriebwerk, Wellen- leistungstriebwerk und Turboproptriebwerk. 1
(b) Elektronisches Triebwerksregelungs- und Kraftstoffmesssystem (FADEC). 2
14.2 Triebwerksanzeigesystem

Abgastemperatur/Zwischenturbinentemperatursysteme;

Triebwerksdrehzahl;

Triebwerksschubanzeige: Triebwerkdruckverhältnis, Triebwerksturbinen-Auslassdruck oder Strahlrohrdrucksysteme;

Öldruck und Temperatur;

Kraftstoffdruck, Temperatur und Fluss;

Ladedruck;

Triebwerksdrehmoment;

Propellergeschwindigkeit.

2
14.3 Anlass- und Zündsysteme

Bedienung von Triebwerks-Anlasssystemen und deren Bestandteilen;

Zündungssysteme und deren Bestandteile;

Instandhaltungs-Sicherheitsanforderungen.

2

Modul 15. Gasturbinentriebwerk

Stufe
A B1
15.1 Grundlagen

Potenzielle Energie, kinetische Energie, Aktionsprinzip, Gleichdruckverfahren;

Beziehung zwischen Kraft, Arbeit, Leistung, Energie, Geschwindigkeit, Beschleunigung;

Konstruktionsaufbau und Arbeitsweise von Turbostrahltriebwerk, Mantelstromtriebwerk, Wellenleistungstriebwerk, Turboproptriebwerk.

1 2
15.2 Triebwerksleistung

Bruttoschub, Nettoschub, gedrosselter Düsenschub, Schubverteilung, resultierender Schub, Schubleistung in PS, äquivalente Wellenbezugsleistung, spezifischer Kraftstoffverbrauch;

Triebwerkswirkungsgrade;

Mantelströmverhältnis und Triebwerkdruckverhältnis;

Druck, Temperatur und Geschwindigkeit des Gasflusses;

Triebwerksleistungen, Standschub, Einfluss von Geschwindigkeit, Höhe und heißem Klima, Höchstleistung, Begrenzungen.

- 2
15.3 Einlass

Verdichtereinlasskanäle

Auswirkungen verschiedener Einlasskonfigurationen;

Eisschutz.

2 2
15.4 Verdichter

Axial- und Zentrifugaltypen;

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise und Anwendungen;

Ventilatorauswuchtung;

Arbeitsweise:

Ursachen und Auswirkungen von Strömungsabriss im Verdichter und Verdichterpumpen;

Methoden von Luftdurchflussregelung: Ablassventile, verstellbare Einlassleitschaufeln, verstellbare Leitschaufeln, umlaufende Leitschaufeln;

Verdichterverhältnis.

1 2
15.5 Verbrennungsbereich

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise.

1 2
15.6 Turbinenabschnitt

Arbeitsweise und Merkmale von verschiedenen Turbinenschaufeltypen;

Befestigung Schaufel an Scheibe;

Turbinenleitschaufeln;

Ursachen und Auswirkungen von Beanspruchung und Kriechverformung der Turbinenschaufel.

2 2
15.7 Auslass

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise;

konvergente, divergente und verstellbare Schubdüsen;

Triebwerkslärmreduzierung;

Schubumkehrer.

1 2
15.8 Lager und Dichtungen

Konstruktionsmerkmale und Arbeitsweise.

- 2
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe

Eigenschaften und Spezifikationen;

Kraftstoffzusätze;

Sicherheitsmaßnahmen.

1 2
15.10 Schmiersysteme

Systembetrieb/-layout und -bauteile.

1 2
15.11 Kraftstoffanlage

Arbeitsweise von Triebwerksregelungs- und Kraftstoffzumesssystemen, einschließlich elektronischer Triebwerksregelung (FADEC);

Systemlayout und -bauteile.

1 2
15.12 Luftsysteme

Arbeitsweise von Triebwerksluftverteilungs- und Vereisungsschutzsystemen, einschließlich Innenkühlung, Abdichtung und Außenbordluftversorgung.

1 2
15.13 Anlass- und Zündsysteme

Arbeitsweise von Motoranlasssystemen und -bauteilen;

Zündungssysteme und -bauteile;

Sicherheitsanforderungen für die Instandhaltung.

1 2
15.14 Triebwerksanzeigesysteme

Abgastemperatur/Zwischenturbinentemperatursysteme;

Triebwerksschubanzeige:Triebwerkdruckverhältnis, Triebwerksturbinen-Auslassdruck oder Strahlrohrdrucksysteme;

Öldruck und Temperatur;

Kraftstoffdruck und Fluss;

Triebwerksdrehzahl;

Vibrationsmessung und -anzeige;

Drehmoment;

Leistung.

1 2
15.15 Leistungserhöhungssysteme

Bedienung und Anwendungen;

Wassereinspritzung, Wasser-Methanol;

Nachbrennersysteme.

- 1
15.16 Turboproptriebwerke

Gasgekoppelte/freie Turbine und getriebegekoppelte Turbinen;

Untersetzungsgetriebe;

integrierte Triebwerks- und Propellerregler;

Überdrehzahlsicherheitseinrichtungen.

1 2
15.17 Wellenleistungstriebwerke

Anordnungen, Antriebssysteme, Untersetzungsgetriebe, Kupplungen, Steuersysteme.

1 2
15.18 Hilfstriebwerke (APUs)

Zweck, Arbeitsweise, Schutzarten.

1 2
15.19 Triebwerkseinbau

Konfiguration von Brandschotten, Triebwerksverkleidungen, Schallschluckplatten, Triebwerksaufhängungen, vibrationsdämpfenden Aufhängungen, Schläuchen, Rohren, Zuführungen, Steckern, Kabelbäumen, Steuerkabeln und -stangen, Hebepunkten und Abläufen.

1 2
15.20 Brandschutzsysteme

Arbeitsweise von Feuermelde- und Löschsystemen.

1 2
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

Verfahren für Anlassen und Prüflauf am Boden;

Interpretation der Triebwerksleistung und der Parameter;

Trendüberwachung (einschließlich Ölanalyse, Vibration und Endoskop);

Prüfung von Triebwerk und Komponenten auf vom Triebwerkshersteller festgelegte Kriterien, Toleranzen und Daten;

Waschen/Reinigen des Kompressors;

Fremdkörperschäden.

1 3
15.22 Lagerung und Konservierung des Triebwerks

Konservierung und Entkonservierung von Triebwerk und Zubehörteilen/Systemen.

- 2

Modul 16. Kolbentriebwerk

Stufe
A B1 B3
16.1 Grundlagen

Mechanische, thermische und volumetrische Wirkungsgrade;

Betriebsprinzipen - 2-Takt, 4-Takt, Otto und Diesel;

Hubraum und Verdichtungsverhältnis;

Triebwerkskonfiguration und Zündfolge.

1 2 2
16.2 Triebwerksleistung

Leistungsberechnung und Messung;

die Triebwerksleistung beeinflussende Faktoren;

Gemisch/Verarmung, Frühzündung.

1 2 2
16.3 Triebwerkskonstruktion

Kurbelgehäuse, Kurbelwelle, Nockenwellen, Ölwannen;

Anbaugerätegetriebe;

Zylinder- und Kolbenbaugruppen;

Pleuel, Einlass- und Abgaskrümmer;

Ventilmechanismen;

Propelleruntersetzungsgetriebe.

1 2 2
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage
16.4.1 Vergaser

Typen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze;

Vereisung und Heizung.

1 2 2
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsystetne

Typen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze;

1 2 2
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung

Arbeitsweise von Triebwerksregelungs- und Kraftstoffzumesssystemen, einschließlich elektronischer Triebwerksregelung (FADEC);

Systemlayout und -bauteile.

1 2 2
16.5 Anlass- und Zündsysteme

Anlasssysteme, Vorheizsysteme;

Magnetzündtypen, Konstruktion und Betriebsgrundsätze; Zündkabel, Zündkerzen;

Nieder- und Hochspannungssysteme.

1 2 2
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme

Konstruktion und Arbeitsweise von Ansauganlagen, einschließlich Ersatzluftsystemen;

Abgasanlage, Motorkühlungssysteme - Luft und Flüssigkeit.

1 2 2
16.7 Aufladen/Turboladen

Prinzipien und Zweck des Aufladens und seine Auswirkungen auf Triebwerksparameter;

Konstruktion und Arbeitsweise von Auflade-/Turboladesystemen;

Systemterminologie;

Steuerungssysteme;

Systemschutz.

1 2 2
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe

Eigenschaften und Spezifikationen;

Kraftstoffzusätze;

Sicherheitsmaßnahmen.

1 2 2
16.9 Schmiersysteme

Systembetrieb/-layout und -bauteile.

1 2 2
16.10 Triebwerksanzeigesysteme

Triebwerksdrehzahl;

Zylinderkopftemperatur;

Kühlmitteltemperatur;

Öldruck und Temperatur;

Abgastemperatur;

Kraftstoffdruck und Fluss;

Ladedruck;

1 2 2
16.11 Triebwerkseinbau

Konfiguration von Brandschotten, Triebwerksverkleidungen, Schallschluckplatten, Triebwerksaufhängungen, vibrationsdämpfenden Aufhängungen, Schläuchen, Rohren, Zuführungen, Steckern, Kabelbäumen, Steuerkabeln und -stangen, Hebepunkten und Abläufen.

1 2 2
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

Verfahren für Anlassen und Prüflauf am Boden;

Interpretation der Triebwerksleistung und der Parameter;

Prüfung von Triebwerk und Komponenten auf vom Triebwerkshersteller festgelegte Kriterien, Toleranzen und Daten.

1 3 2
16.13 Lagerung und Konservierung des Triebwerks

Konservierung und Entkonservierung von Triebwerk und Zubehörteilen/Systemen.

- 2 1

Modul 17A. Propeller

Anmerkung: Dieses Modul gilt nicht für die Kategorie B3. Die entsprechenden Themen für die Kategorie B3 sind in Modul 17B festgelegt.

Stufe
A B1
17.1 Grundlagen

Blattelementtheorie;

hoher/niedriger Blattwinkel, umgekehrter Winkel, Anstellwinkel, Drehgeschwindigkeit;

Propellerschlupf;

aerodynamische, Zentrifugal- und Schubkräfte;

Drehmoment;

relative Luftströmung auf dem Blattanstellwinkel;

Vibration und Resonanz.

1 2
17.2 Propellerkonstruktion

Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in Holz-, Verbund- und Metallpropellern verwendet werden;

Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe;

Festpropeller, Verstellpropeller, Propeller mit konstanter Drehzahl;

Propeller-/Propellerhaubeneinbau.

1 2
17.3 Propellerverstelleinrichtung

Drehzahlkontroll- und Blattverstellungsmethoden, mechanisch und elektrisch/elektronisch;

Segelstellung und Bremssteigung;

Überdrehzahlschutz.

1 2
17.4 Propellersynchronisierung

Synchronisier- und Synchronphasenausrüstung.

- 2
17.5 Propellervereisungsschutz

Geräte für flüssige und elektrische Enteisung.

1 2
17.6 Propellerinstandhaltung

Statische und dynamische Auswuchtung;

Blattspurprüfung;

Bewertung von Schneideschaden, Erosion, Korrosion, Aufschlagschäden, Schichtablösung;

Propellerpflege-/Reparaturpläne;

Propellermotorlauf.

1 3
17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers

Konservierung und Entkonservierung des Propellers.

1 2

Modul 17B. Propeller

Anmerkung: Der Umfang dieses Moduls muss die Propellertechnologie von Flugzeugen entsprechend der Unterkategorie B3 widerspiegeln.

Stufe
B3
17.1 Grundlagen

Blattelementtheorie;

hoher/niedriger Blattwinkel, umgekehrter Winkel, Anstellwinkel, Drehgeschwindigkeit;

Propellerschlupf;

aerodynamische, Zentrifugal- und Schubkräfte;

Drehmoment;

relative Luftströmung auf dem Blattanstellwinkel;

Vibration und Resonanz.

2
17.2 Propellerkonstruktion

Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in Holz-, Verbund- und Metallpropellern verwendet werden;

Blattstation, Blattdruckseite, Blattschaft, Blattsaugseite und Nabenbaugruppe;

Festpropeller, Verstellpropeller, Propeller mit konstanter Drehzahl;

Propeller-/Propellerhaubeneinbau.

2
17.3 Propellerverstelleinrichtung

Drehzahlkontroll- und Blattverstellungsmethoden, mechanisch und elektrisch/elektronisch;

Segelstellung und Bremssteigung;

Überdrehzahlschutz.

2
17.4 Propellersynchronisierung

Synchronisier- und Synchronphasenausrüstung.

2
17.5 Propellervereisungsschutz

Geräte für flüssige und elektrische Enteisung.

2
17.6 Propellerinstandhaltung

Statische und dynamische Auswuchtung;

Blattspurprüfung;

Bewertung von Schneideschaden, Erosion, Korrosion, Aufschlagschäden, Schichtablösung;

Propellerpflege-/Reparaturpläne;

Propellermotorlauf.

2
17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers

Konservierung und Entkonservierung des Propellers.

2

.

Grundprüfungsstandard Anlage II


1. Allgemeines

1.1 Alle Grundprüfungen müssen, wie nachstehend festgelegt, unter Verwendung der Auswahlfragen sowie der Textfragen durchgeführt werden Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.

1.2 Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen eine die richtige Antwort sein muss, und dem Kandidaten muss pro Modul ein Zeitraum von durchschnittlich 75 Sekunden pro Frage zur Verfügung stehen.

1.3 Für jede Textfrage ist die Erstellung einer schriftlichen Antwort erforderlich, und dem Kandidaten müssen 20 Minuten zur Beantwortung jeder dieser Fragen zur Verfügung stehen.

1.4 Geeignete Textfragen müssen unter Verwendung des Lehrplans in Anlage I Module 7A, 7B, 9A, 9B und 10 entworfen und bewertet werden.

1.5 Für jede Frage liegt eine Modellantwort vor, die ebenfalls alle bekannten Alternativantworten, die für andere Unterabteilungen relevant sein können, enthält.

1.6 Die Modellantwort wird ebenfalls in eine Liste der wichtigen Punkte, der so genannten Schlüsselpunkte, unterteilt.

1.7. Die Erfolgsnote für jeden Auswahlfragenteil der Module und Teilmodule ist 75 %.

1.8 Die Erfolgsnote für jede Textfrage ist 75 %, d. h. die Antwort der Kandidaten muss 75 % der erforderlichen, in der Frage behandelten Schlüsselpunkte enthalten und darf keinen wesentlichen Fehler in Bezug auf einen erforderlichen Schlüsselpunkt enthalten.

1.9 Wird entweder nur der Auswahlfragenteil oder der Textfragenteil nicht bestanden, ist nur die Wiederholung des Auswahlfragenteils bzw. Textfragenteils erforderlich.

1.10 Strafpunktbenotungssysteme dürfen zur Feststellung, ob ein Kandidat bestanden hat, nicht verwendet werden.

1.11 Ein nicht bestandenes Modul darf erst nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Datum der Prüfung des nicht bestandenen Moduls wiederholt werden, außer im Falle eines gemäß Anhang IV ( Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetriebs, der einen Wiederholungslehrgang durchführt, der auf die nicht bestandenen Themen in dem jeweiligen Modul zugeschnitten ist, in welchem Fall die Prüfung für das nicht bestandene Modul innerhalb von 30 Tagen erneut abgelegt werden darf.

1.12 Die in 66.A.25 vorgeschriebenen Zeiträume gelten für jede Einzelprüfung des betreffenden Moduls, mit Ausnahme der Prüfungen, die bei bereits ausgestellten Lizenzen als Teil einer anderen Lizenzkategorie abgelegt wurden.

1.13 Für jedes Modul sind maximal drei Prüfungsversuche zulässig. Nach einer Wartezeit von einem Jahr stehen drei weitere Prüfungsversuche zur Verfügung.

Der Antragsteller teilt dem zugelassenen Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche im vorausgegangenen Jahr sowie den Betrieb oder die zuständige Behörde mit, wo diese Versuche stattfanden. Es ist Aufgabe des zugelassenen Ausbildungsbetriebs bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche in den vorgeschriebenen Zeiträumen zu überprüfen.

2. Anzahl der Fragen je Modul

2.1 Modul 1 - Mathematik

Kategorie A: 16 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.
Kategorie B1: 32 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Kategorie B2: 32 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Kategorie B3: 28 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

2.2 Modul 2 - Physik

Kategorie A: 32 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.
Kategorie B1: 52 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B2: 52 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B3: 28 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

2.3 Modul 3 - Grundlagen der Elektrik

Kategorie A: 20 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1: 52 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B2: 52 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B3: 24 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

2.4 Modul 4 - Grundlagen der Elektronik

Kategorie B1: 20 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2: 40 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.
Kategorie B3: 8 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 10 Minuten.

2.5 Modul 5 - Digitaltechniken und elektronische Instrumentensysteme

Kategorie A: 16 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.
Kategorie B1.1 und B1.3: 40 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.
Kategorie B1.2 und B1.4: 20 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2: 72 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B3: 16 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

2.6 Modul 6 - Werkstoffe und Komponenten

Kategorie A: 52 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B1: 72 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B2: 60 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.
Kategorie B3: 60 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

2.7 Modul 7a - Instandhaltung

Kategorie a - 70 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten plus 40 Minuten.
Kategorie B1 - 80 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten plus 40 Minuten.
Kategorie B2 - 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.

Modul 7B - Instandhaltung

Kategorie B3: 60 Auswahfragen und 2 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.

2.8 Modul 8 - Grundlagen der Aerodynamik:

Kategorie A: 20 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1: 20 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2: 20 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B3: 20 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

2.9 Modul 9a - Menschliche Faktoren

Kategorie A: 20 Auswahfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B1: 20 Auswahfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B2: 20 Auswahfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten plus 20 Minuten.

Modul 9B - Menschliche Faktoren

Kategorie B3: 16 Auswahfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten plus 20 Minuten.

2.10 Modul 10 - Luftfahrtgesetzgebung

Kategorie A: 32 Auswahfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B1: 40 Auswahfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B2: 40 Auswahfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten plus 20 Minuten.
Kategorie B3: 32 Auswahfragen und 1 Textfrage. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten plus 20 Minuten.

2.11 Modul 11a - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk

Kategorie A: 108 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 135 Minuten.
Kategorie B1: 140 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 175 Minuten.

Modul 11B - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk

Kategorie A: 72 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B1: 100 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Modul 11C - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk

Kategorie B3: 60 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

2.12 Modul 12 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern

Kategorie A: 100 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.
Kategorie B1: 128 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 160 Minuten.

2.13 Modul 13 - Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen

Kategorie B2: 180 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 225 Minuten. Die Fragen und die zur Verfügung stehende Zeit können gegebenenfalls auf zwei Prüfungen aufgeteilt werden.

2.14 Modul 14 - Antrieb

Kategorie B2: 24 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

2.15 Modul 15 - Gasturbinentriebwerk

Kategorie A: 60 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.
Kategorie B1: 92 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 115 Minuten.

2.16 Modul 16 - Kolbentriebwerk

Kategorie A: 52 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten
Kategorie B1: 72 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B3: 68 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 85 Minuten.

2.17 Modul 17a - Propeller

Kategorie A: 20 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1: 32 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Modul 17B - Propeller

Kategorie B3: 28 Auswahfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

.

Musterlehrgang und Prüfungsstandard,
Ausbildung am Arbeitsplatz
Anlage III

1. Allgemeines

Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung besteht aus einer theoretischen Schulung und Prüfung sowie, mit Ausnahme von Berechtigungen der Kategorie C, einer praktischen Schulung und Prüfung.

  1. Die theoretische Ausbildung/Prüfung muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie muss von einem gemäß Anhang IV ( Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder andernfalls von einem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Betrieb durchgeführt werden.
    2. Sie muss dem in Abschnitt 3.1 und 4 dieser Anlage III beschriebenen Standard genügen, soweit nicht Ausnahmen durch Unterschiedsschulung gemäß unten stehender Beschreibung zugelassen sind.
    3. Im Falle einer Person gemäß Kategorie C, die durch einen akademischen Grad qualifiziert ist, wie in 66.A.30(a) (5) aufgeführt, hat der erste relevante theoretische Luftfahrzeugmusterlehrgang auf der Stufe der Kategorien B1 oder B2 zu erfolgen.
    4. Sie muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
  2. Die praktische Ausbildung/Prüfung muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Sie muss von einem gemäß Anhang IV ( Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder andernfalls von einem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Betrieb durchgeführt werden.
    2. Sie muss dem in Abschnitt 3.2 und 4 dieser Anlage III beschriebenen Standard genügen, mit Ausnahme der unten beschriebenen Unterschiedsschulungen.
    3. Sie muss einen repräsentativen Querschnitt der für das Luftfahrzeugmuster relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten.
    4. Sie muss durch Vorführungen anhand von Geräten, Bauteilen, Simulatoren, sonstigen Ausbildungseinrichtungen oder an Luftfahrzeugen erfolgen.
    5. Sie muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
  3. Unterschiedsschulung
    1. Unterschiedsschulung ist die erforderliche Ausbildung, mit der die Unterschiede zwischen zwei verschiedenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen desselben Herstellers entsprechend den Festlegungen der Agentur abgedeckt werden sollen.
    2. Die Unterschiedsschulung ist auf Einzelfallbasis unter Berücksichtigung von Anlage III hinsichtlich der theoretischen und praktischen Bestandteile der Ausbildung für die Musterberechtigung festzulegen.
    3. Eine Musterberechtigung ist nach der Unterschiedsschulung erst dann in einer Lizenz einzutragen, wenn der Antragsteller außerdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • in der Lizenz wurde bereits die Luftfahrzeugmusterberechtigung eingetragen, gegenüber der die Unterschiede festgestellt werden, oder
      • es wurden die Anforderungen an die Musterausbildung für das Luftfahrzeug erfüllt, für das die Unterschiede festgestellt werden.

2. Musterlehrgangsstandard

Der Musterlehrgang muss ein theoretisches Element und ein praktisches Element enthalten.

Die drei nachstehend aufgeführten Stufen legen die Ziele, die Ausbildungstiefe und das Niveau der Fragen fest, die durch die Ausbildung abgedeckt werden sollen.

3. Musterlehrgangsstandard

Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung enthält zwar sowohl theoretische wie praktische Teile, doch die Lehrgänge können für den theoretischen Teil, den praktischen Teil oder für eine Kombination beider Teile genehmigt werden.

3.1.Theoretischer Teil

  1. Ziel:

    Nach Absolvierung eines theoretischen Ausbildungslehrgangs muss der Teilnehmer in der Lage sein, auf der Ausbildungsstufe gemäß dem Lehrplan in Anlage III detaillierte theoretische Kenntnisse der maßgeblichen Systeme des Luftfahrzeugs und von Struktur, Betrieb, Instandhaltung, Reparatur und Störungsbehebung entsprechend den genehmigten Instandhaltungsdaten nachzuweisen. Der Teilnehmer muss in der Lage sein, die Verwendung der Handbücher und freigegebenen Verfahren, einschließlich Kenntnis aller maßgeblichen Inspektionen und Einschränkungen, nachzuweisen.

  2. Ausbildungsstufen:

    Bei den Ausbildungsstufen handelt es sich um die in Abschnitt 2 oben festgelegten Ausbildungsstufen.

    Nach dem ersten Musterlehrgang für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C müssen alle weiteren Lehrgänge nur gemäß Stufe 1 durchgeführt werden.

    Im Rahmen einer theoretischen Ausbildung der Stufe 3 können Ausbildungsmaterialien der Stufen 1 und 2 gegebenenfalls zur Unterrichtung des gesamten Inhalts des Lehrgangsabschnitts herangezogen werden. Während des Ausbildungslehrgangs muss jedoch der überwiegende Teil der Lehrgangsmaterialien und der Ausbildungszeit der höheren Ausbildungsstufe entsprechen.

  3. Dauer: Die nachstehend angegebenen Stundenzahlen entsprechen den Mindeststundenzahlen des theoretischen Teils.
    Kategorie Stunden
    Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 30.000 kg:
    B1.1 150
    Kategorie Stunden
    B1.2 120
    B2 100
    C 30
    Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse gleich oder unter 30.000 kg und über 5.700 kg:
    B1.1 120
    B1.2 100
    B2 100
    C 25
    Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg und weniger *:
    B1.1 80
    B1.2 60
    B2 60
    C 15
    Hubschrauber **
    B1.3 120
    B1.4 100
    B2 100
    C 25
    *) Bei nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer höchstzulässigen Startmasse unter 2.000 kg kann die Mindestdauer um 50 % verringert werden.

    **) Bei Hubschraubern in Gruppe 2 (gemäß Definition in 66.A.42) kann die Mindestdauer um 30 % verringert werden.

    Für die Zwecke der obigen Tabelle entspricht eine Unterrichtsstunde einer Unterrichtsdauer von 60 Minuten; Pausen, Prüfung, Vertiefung, Vorbereitung und Besuch von Luftfahrzeugen sind darin nicht enthalten.

    Diese Stundenzahlen gelten nur für theoretische Lehrgänge für vollständige Flugzeug-Triebwerks-Kombinationen entsprechend der von der Agentur definierten Musterberechtigung.

  4. Nachweis der Dauer der Lehrgänge:

    Bei Lehrgängen, die in einem gemäß Anhang IV ( Teil-147) zugelassenen Ausbildungsbetrieb stattfinden oder direkt von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, ist die Dauer (in Stunden) und die Abdeckung des vollständigen Lehrplans durch eine Ausbildungsbedarfsanalyse auf Grundlage der folgenden Kriterien nachzuweisen:

    Geht aus der Ausbildungsbedarfsanalyse hervor, dass eine höhere Stundenzahl erforderlich ist, muss die Länge der Lehrgänge über dem in der Tabelle angegebenen Minimum liegen.

    In ähnlicher Weise sind die Ausbildungsstunden von Unterschiedsschulungslehrgängen oder von anderen Kombinationen von Ausbildungslehrgängen (beispielsweise kombinierte B1/B2-Lehrgänge) sowie bei theoretischen Musterausbildungslehrgängen, bei denen die in Unterabschnitt 3.1(c) oben angegebenen Zahlen unterschritten werden, diese Zahlen in der oben beschriebenen Weise durch die Ausbildungsbedarfsanalyse der zuständigen Behörde nachzuweisen.

    Darüber hinaus ist für den Lehrgang Folgendes zu beschreiben und zu begründen: - die zur Erreichung der Lehrgangsziele notwendige Mindestteilnahmezeit;

    Wird diese Mindestteilnahmezeit nicht erfüllt, darf die Anerkennungsurkunde nicht ausgestellt werden. Um die Mindestteilnahmezeit zu erreichen, kann der ausbildende Betrieb zusätzliche Ausbildungseinheiten durchführen.

  5. Inhalt:

    Als Minimum sind die Bestandteile des nachstehenden Lehrplans, die spezifisch auf das jeweilige Luftfahrzeugmuster zutreffen, abzudecken. Zusätzliche aufgrund von Musterabweichungen, technischen Änderungen usw. eingeführte Bestandteile sind ebenfalls einzubeziehen.

    Der Schwerpunkt des Ausbildungslehrplans muss bei B1-Personal auf mechanischen und elektrischen Gesichtspunkten liegen, bei B2-Personal auf Elektrik- und Avionikaspekten.


    Stufe

    Kapitel

    Flugzeug/
    Turbinentrieb-
    werk
    Flugzeug/
    Kolbentrieb-
    werk
    Hubschrauber/
    Turbinentrieb-
    werk
    Hubschrauber/
    Kolbentrieb-
    werk
    Avionik
    Lizenzkategorie B1 C B1 C B1 C B1 C B2
    Einführungsmodul:
    05 Zeitgrenzen/Instandhaltungsprüfungen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
    06 Abmessungen/Flächen (MTOM usw.) 1 1 1 1 1 1 1 1 1
    07 Heben und Abstützen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
    08 Lagestabilisierung und Wägung 1 1 1 1 1 1 1 1 1
    09 Abschleppen und Rollen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
    10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme 1 1 1 1 1 1 1 1 1
    11 Schilder und Markierungen 1 1 1 1 1 1 1 1 1
    12 Wartung 1 1 1 1 1 1 1 1 1
    20 Standardverfahren - nur musterspezifisch 1 1 1 1 1 1 1 1 1
    Hubschrauber:
    18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) - - - - 3 1 3 1 -
    60 Standardverfahren Rotor - - - - 3 1 3 1 -
    62 Rotoren - - - - 3 1 3 1 1
    62A Rotoren - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
    63 Rotorantriebe - - - - 3 1 3 1 1
    63A Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
    64 Heckrotor - - - - 3 1 3 1 1
    64A Heckrotor - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
    65 Heckrotorantrieb - - - - 3 1 3 1 1
    65A Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige - - - - 3 1 3 1 3
    66 Klapprotoren/Ausleger - - - - 3 1 3 1 -
    67 Rotorflugsteuerung - - - - 3 1 3 1 -
    53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber) - - - - 3 1 3 1 -
    25 Notschwimmausrüstung - - - - 3 1 3 1 1
    Luftfahrzeugzellenstrukturen:
    51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden) 3 1 3 1 - - - - 1
    53 Rumpf 3 1 3 1 - - - - 1
    54 Gondeln/Ausleger 3 1 3 1 - - - - 1
    55 Höhenflossen 3 1 3 1 - - - - 1
    56 Fenster 3 1 3 1 - - - - 1
    57 Flügel 3 1 3 1 - - - - 1
    27A Steuerflächen (alle) 3 1 3 1 - - - - 1
    52 Türen 3 1 3 1 - - - - 1
    Zonen und Stationskennzeichnungssysteme 1 1 1 1 1 1 1 1 1
    Luftfahrzeugzellensysteme:
    21 Klimaanlage 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    21A Luftversorgung 3 1 3 1 1 3 3 1 2
    21B Druckbeaufschlagung 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    21C Sicherheits- und Warneinrichtungen 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    22 Flugregelung 2 1 2 1 2 1 2 1 3
    23 Kommunikation 2 1 2 1 2 1 2 1 3
    24 Stromversorgung 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    25 Einrichtung und Ausstattung 3 1 3 1 3 1 3 1 1
    25A Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung 1 1 1 1 1 1 1 1 3
    26 Brandschutz 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    27 Flugsteuerung 3 1 3 1 3 1 3 1 2
    27A Systembedienung: elektrische/elektrisch signalisierte Flugsteuerung 3 1 - - - - - - 3
    28 Kraftstoffsysteme 3 1 3 1 3 1 3 1 2
    28A Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    29 Hydraulikantrieb 3 1 3 1 3 1 3 1 2
    29A Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    30 Eis- und Regenschutz 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    31 Anzeige-/Aufzeichnungssysteme 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    31A Instrumentensysteme 3 1 3 1 3 1 1 3 3
    32 Fahrwerk 3 1 3 1 3 1 3 1 2
    32A Fahrwerk - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    33 Leuchten 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    34 Navigation 2 1 2 1 2 1 2 1 3
    35 Sauerstoff 3 1 3 1 - - - - 2
    36 Pneumatik 3 1 3 1 3 1 3 1 2
    36A Pneumatik - Überwachung und Anzeige 3 1 3 1 3 1 3 1 3
    37 Vakuum 3 1 3 1 3 1 3 1 2
    38 Wasser/Abwasser 3 1 3 1 - - - - 2
    41 Wasserballast 3 1 3 1 - - - - 1
    42 Integrierte modulare Avionik 2 1 2 1 2 1 2 1 3
    44 Kabinensysteme 2 1 2 1 2 1 2 1 3
    45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) 3 1 3 1 3 1 - - 3
    46 Informationssysteme 2 1 2 1 2 1 2 1 3
    50 Frachtraum und Zubehörräume 3 1 3 1 3 1 3 1 1
    Turbinentriebwerke:
    70 Standardverfahren - Triebwerke 3 1 - - 3 1 - - 1
    70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbren- nungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) 3 1 - - 3 1 - - 1
    70B Triebwerksleistung 3 1 - - 3 1 - - 1
    71 Triebwerk 3 1 - - 3 1 - - 1
    72 Triebwerksturbine/Turboprop/Mantelgebläse/mantelloses Gebläse 3 1 - - 3 1 - - 1
    73 Triebwerkskraftstoff und -regelung 3 1 - - 3 1 - - 1
    75 Luft 3 1 - - 3 1 - - 1
    76 Triebwerksregelung 3 1 - - 3 1 - - 1
    78 Auslass 3 1 - - 3 1 - - 1
    79 Öl 3 1 - - 3 1 - - 1
    80 Anlassen 3 1 - - 3 1 - - 1
    82 Wassereinspritzung 3 1 - - 3 1 - - 1
    83 Anbaugeräte-Getriebe 3 1 - - 3 1 - - 1
    84 Antriebsleistungssteigerung 3 1 - - 3 1 - - 1
    73A FADEC 3 1 - - 3 1 - - 3
    74 Zündung 3 1 - - 3 1 - - 3
    77 Triebwerksanzeigesysteme 3 1 - - 3 1 - - 3
    49 Hilfstriebwerke (APUs) 3 1 - - - - - - 2
    Kolbentriebwerke:
    70 Standardverfahren - Triebwerke - - 3 1 - - 3 1 1
    70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Vergaser, Kraftstoffein- spritzanlagen, Ansaugtrakt, Auslass und Kühlung, Aufladung/Turbolader, Schmiersysteme) - - 3 1 - - 3 1 1
    70B Triebwerksleistung - - 3 1 - - 3 1 1
    71 Triebwerk - - 3 1 - - 3 1 1
    73 Triebwerkskraftstoff und -regelung - - 3 1 - - 3 1 1
    76 Triebwerksregelung - - 3 1 - - 3 1 1
    79 Öl - - 3 1 - - 3 1 1
    80 Anlassen - - 3 1 - - 3 1 1
    81 Turbinen - - 3 1 - - 3 1 1
    82 Wassereinspritzung - - 3 1 - - 3 1 1
    83 Anbaugeräte-Getriebe - - 3 1 - - 3 1 1
    84 Antriebsleistungssteigerung - - 3 1 - - 3 1 1
    73A FADEC - - 3 1 - - 3 1 3
    74 Zündung - - 3 1 - - 3 1 3
    77 Triebwerksanzeigesysteme - - 3 1 - - 3 1 3
    Propeller:
    60A Standardverfahren - Propeller 3 1 3 1 - - - - 1
    61 Propeller/Antrieb 3 1 3 1 - - - - 1
    61A Propellerkonstruktion 3 1 3 1 - - - - -
    61B Propellerverstelleinrichtung 3 1 3 1 - - - - -
    61C Propellersynchronisierung 3 1 3 1 - - - - 1
    61D Propeller, elektronische Steuerung 2 1 2 1 - - - - 3
    61E Propellervereisungsschutz 3 1 3 1 - - - - -
    61F Propellerinstandhaltung 3 1 3 1 - - - - 1
  6. Für den theoretischen Lehrgangsteil können multimediabasierte Ausbildungsmethoden entweder im Schulungsraum oder in virtueller Umgebung verwendet werden, sofern die den Lehrgang genehmigende Behörde dem zustimmt.

3.2 Praktisches Element

  1. Ziel:

    Ziel der praktischen Ausbildung ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen in der Durchführung sicherer Instandhaltungs-, Inspektions- und routinemäßiger Wartungsarbeiten nach dem Instandhaltungshandbuch und anderen maßgeblichen Anweisungen sowie von Aufgaben, die für das Luftfahrzeugmuster vorgesehen sind, beispielsweise Fehlerbehebung, Instandsetzungen, Einstellarbeiten, Austausch, Rüsten und Funktionskontrollen. Hierzu zählen auch Kenntnisse in der Nutzung aller technischen Handbücher und Dokumentationen zum Luftfahrzeug, die Verwendung von Spezial-/Sonderwerkzeugen und Prüfgeräten für Ausbau und Austausch von typspezifischen Komponenten und Modulen, einschließlich Instandhaltungstätigkeiten auf dem Tragwerk.

  2. Inhalt:

    Mindestens 50 % der in der nachstehenden Tabelle angekreuzten Punkte, die für das jeweilige Luftfahrzeugmuster relevant sind, müssen im Rahmen der praktischen Ausbildung absolviert werden.

    Die angekreuzten Aufgaben bezeichnen Themen, die für die praktische Ausbildung von Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass Betrieb, Funktion, Einbau und Sicherheitsbedeutung von wichtigen Instandhaltungsaufgaben angemessen abgedeckt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn diese durch die theoretische Ausbildung allein nicht umfassend erläutert werden können. Die Liste gibt zwar eine Aufstellung des Mindestumfangs der Themen der praktischen Ausbildung, doch können weitere Punkte zusätzlich aufgenommen werden, wenn diese für das betreffende Luftfahrzeugmuster relevant sind.

    Die durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich der Komplexität und des für die Durchführung der Aufgabe erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und seine Systeme sein. Relativ einfache Aufgaben können einbezogen werden, doch sind weitere, komplexere Aufgaben entsprechend den Erfordernissen des Luftfahrzeugmusters ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.

    Abkürzungen in der Tabelle: LOC: Einbauort; FOT: Funktions-/Betriebsprüfung; SGH: Wartung und Bodenabfertigung; R/I: Ausbau/Einbau; MEL: Mindestausrüstungsliste; TS: Fehlersuche bzw. Fehlerbehebung.

    Kapitel B1/B2 B1 B2
    LOC THF SGH R/l MEL TS THF SGH R/l MEL TS
    Einführungsmodul:
    5 Zeitgrenzen/Instandhaltungsprüfungen X/X - - - - - - - - - -
    6 Abmessungen/Flächen (MTOM usw.) X/X - - - - - - - - - -
    7 Heben und Abstützen X/X - - - - - - - - - -
    8 Lagestabilisierung und Wägung X/X - X - - - - X - - -
    9 Abschleppen und Rollen X/X - X - - - - X - - -
    10 Abstellen/Verankern, Einlagern und Wiederinbetriebnahme X/X - X - - - - X - - -
    11 Schilder und Markierungen X/X - - - - - - - - - -
    12 Wartung X/X - X - - - - X - - -
    20 Standardverfahren - nur musterspezifisch X/X - X - - - - X - - -
    Hubschrauber:
    18 Schwingungs- und Geräuschanalyse (Blattspurprüfung) X/- - - - - X - - - - -
    60 Standardverfahren - nur musterspezifisch X/X - X - - - - X - - -
    62 Rotoren X/- - X X - X - - - - -
    62A Rotoren - Überwachung und Anzeige X/X X X X X X - - X - X
    63 Rotorantriebe X/- X - - - X - - - - -
    63A Rotorantriebe - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X - - X - X
    64 Heckrotor X/- - X - - X - - - - -
    64A Heckrotor - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X - - X - X
    65 Heckrotorantrieb X/- X - - - X - - - - -
    65A Heckrotorantrieb - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X - - X - X
    66 Klapprotoren/Ausleger X/- X X - - X - - - - -
    67 Rotorflugsteuerung X/- X X - X X - - - - -
    53 Luftfahrzeugzellenstruktur (Hubschrauber)

    Anmerkung: Behandelt unter Luftfahrzeugzellenstrukturen

    25 Notschwimmausrüstung X/X X X X X X X X - - -
    Luftfahrzeugzellenstrukturen:
    51 Standardverfahren und Zellen (Klassifizierung, Bewertung und Instandsetzung von Schäden)
    53 Rumpf X/- - - - - X - - - - -
    54 Gondeln/Ausleger X/- - - - - - - - - - -
    55 Höhenflossen X/- - - - - - - - - - -
    56 Fenster X/- - - - - X - - - - -
    57 Flügel X/- - - - - - - - - - -
    27A Steuerfläche X/- - - - - X - - - - -
    52 Türen X/X X X - - - - X - - -
    Luftfahrzeugzellensysteme:
    21 Klimaanlage X/X X X - X X X X - X X
    21A Luftversorgung X/X X - - - - X - - - -
    21B Druckbeaufschlagung X/X X - - X X X - - X X
    21C Sicherheits- und Warneinrichtungen X/X - X - - - - X - - -
    22 Flugregelung X/X - - - X - X X X X X
    23 Kommunikation X/X - X - X - X X X X X
    24 Stromzufuhr X/X X X X X X X X X X X
    25 Einrichtung und Ausstattung X/X X X X - - X X X - -
    25A Elektronische Ausrüstung einschließlich Notausrüstung Ausstattung X/X X X X - - X X X - -
    26 Brandschutz X/X X X X X X X X X X X
    27 Flugsteuerung X/X X X X X X X - - - -
    27A Sys. Arbeitsweise: elektrische/elektrisch signalisierte Flugsteuerung X/X X X X X - X - X - X
    28 Kraftstoffanlage X/X X X X X X X X - X -
    28A Kraftstoffsysteme - Überwachung und Anzeige X/X X - - - - X - X - X
    29 Hydraulikantrieb X/X X X X X X X X - X -
    29A Hydraulikantrieb - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X X - X X X
    30 Eis- und Regenschutz X/X X X - X X X X - X X
    31 Anzeige-/Aufzeichnungssysteme X/X X X X X X X X X X X
    31A Instrumentensysteme X/X X X X X X X X X X X
    32 Fahrwerk X/X X X X X X X X X X -
    32A Fahrwerk - Überwachung und Anzeige X/X X - X X X X - X X X
    33 Leuchten X/X X X - X - X X X X -
    34 Navigation X/X - X - X - X X X X X
    35 Sauerstoff X/- X X X - - X X - - -
    36 Pneumatik X/- X - X X X X - X X X
    36A Pneumatik - Überwachung und Anzeige X/X X X X X X X X X X X
    37 Vakuum X/- X - X X X - - - - -
    38 Wasser/Abwasser X/- X X - - - X X - - -
    41 Wasserballast X/- - - - - - - - - - -
    42 Integrierte modulare Avionik X/X - - - - - X X X X X
    44 Kabinensysteme X/X - - - - - X X X X X
    45 Bordinstandhaltungssystem (oder unter 31 abgedeckt) X/X X X X X X X X X X X
    46 Informationssysteme X/X - - - - - X - X X X
    50 Frachtraum und Zubehörräume X/X - X - - - - - - - -
    Turbinen-/Kolbentriebwerksmodul:
    70 Standardverfahren - nur musterspezifisch - - X - - - - X - - -
    70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) X/X - - - - - - - - - -
    Turbinentriebwerke:
    70B Triebwerksleistung - - - - - X - - - - -
    71 Triebwerk X/- X X - - - - X - - -
    72 Triebwerksturbine/Turboprop/Mantelgebläse/ mantelloses Gebläse X/- - - - - - - - - - -
    73 Triebwerkskraftstoff und -regelung X/X X - - - - - - - - -
    73A FADEC-Systeme X/X X - X X X X - X X X
    74 Zündung X/X X - - - - X - - - -
    75 Luft X/- - - X - X - - - - -
    76 Triebwerksregelung X/- X - - - X - - - - -
    77 Triebwerksanzeigen X/X X - - X X X - - X X
    78 Auslass X/- X - - X - - - - - -
    79 Öl X/- - X X - - - - - - -
    80 Anlassen X/- X - - X X - - - - -
    82 Wassereinspritzung X/- X - - - - - - - - -
    83 Anbaugeräte-Getriebe X/- - X - - - - - - - -
    84 Antriebsleistungssteigerung X/- X - - - - - - - - -
    Hilfstriebwerke (APUs)
    49 Hilfstriebwerke (APUs) X/- X X - - X - - - - -
    Kolbentriebwerke:
    70 Standardverfahren - nur musterspezifisch - - X - - - - X - - -
    70A Konstruktionsanordnung und Betrieb (Einbau, Verdichter, Verbrennungsbereich, Turbinenteil, Lager und Dichtungen, Schmiersysteme) X/X - - - - - - - - - -
    70B Triebwerksleistung - - - - - X - - - - -
    71 Triebwerk X/- X X - - - - X - - -
    73 Triebwerkskraftstoff und -regelung X/X X - - - - - - - - -
    73A FADEC-Systeme X/X X - X X X X X X X X
    74 Zündung X/X X - - - - X - - - -
    76 Triebwerksregelung X/- X - - - X - - - - -
    77 Triebwerksanzeigen X/X X - - X X X - - X X
    78 Auslass X/- X - - X X - - - - -
    79 Öl X/- - X X - - - - - - -
    80 Anlassen X/- X - - X X - - - - -
    81 Turbinen X/- X X X - X - - - - -
    82 Wassereinspritzung X/- X - - - - - - - - -
    83 Anbaugeräte-Getriebe X/- - X X - - - - - - -
    84 Antriebsleistungssteigerung X/- X - - - - - - - - -
    Propeller:
    60A Standardverfahren - Propeller - - - X - - - - - - -
    61 Propeller/Antrieb X/X X X - X X - - - - -
    61A Propellerkonstruktion X/X - X - - - - - - - -
    61B Propellerverstelleinrichtung X/- X - X X X - - - - -
    61C Propellersynchronisierung X/- X - - - X - - - X -
    61D Propeller, elektronische Steuerung X/X X X X X X X X X X X
    61E Propellervereisungsschutz X/- X - X X X - - - - -
    61F Propellerinstandhaltung X/X X X X X X X X X X X

4. Prüfungsstandard für den Musterlehrgang

4.1 Prüfungsstandard für den theoretischen Teil

Nach Abschluss des theoretischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:

  1. Die Prüfung ist unter Verwendung von Auswahlfragen durchzuführen. Für jede Auswahlfrage müssen drei alternative Antworten vorhanden sein, von denen nur eine die richtige Antwort sein darf. Die Gesamtbearbeitungszeit richtet sich nach der Gesamtzahl der Fragen; die verfügbare Bearbeitungszeit muss durchschnittlich 90 Sekunden pro Frage betragen.
  2. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein.
  3. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Vorzeichen (+ oder -) oder fehlerhaften Maßeinheiten. Es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
  4. Als Prüfungsstand für die einzelnen Kapitel * ist der in Abschnitt 2 'Musterlehrgangsstandard' festgelegte Stand (Stufe) zugrunde zu legen. Die Verwendung einer begrenzten Anzahl Fragen aus einer niedrigeren Stufe ist jedoch zulässig.
  5. Während der Prüfung müssen die Bücher geschlossen sein. Referenzmaterial ist nicht zulässig. Eine Ausnahme ist zulässig für den Fall der Prüfung der Fähigkeit eines Kandidaten der Stufe B1 oder B2 zur Interpretation technischer Dokumente.
  6. Die Zahl der Fragen muss mindestens eine Frage pro Unterrichtsstunde umfassen. Die Zahl der Fragen je Kapitel und Stufe müssen proportional sein zu:
  7. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewertet bei der Genehmigung des Lehrgangs die Zahl und das Niveau der Fragen.
  8. Die Prüfungserfolgsschwelle beträgt 75 %. Ist die Prüfung des Musterlehrgangs in mehrere Prüfungen untergliedert, muss jede Einzelprüfung mit einer Erfolgsquote von mindestens 75 % bestanden worden sein. Um eine Erfolgsquote von genau 75 % erreichen zu können, ist die Zahl der Prüfungsfragen als ein Vielfaches von 4 zu wählen.
  9. Strafpunktbenotungssysteme (Punktabzug für falsch beantwortete Fragen) dürfen nicht verwendet werden.
  10. Die Prüfungen bei Modulende können nur dann als Teil der Schlussprüfung verwendet werden, wenn sie die korrekte Zahl und das korrekte Fragenniveau aufweisen.

4.2 Prüfungsstandard für den praktischen Teil

Nach Abschluss des praktischen Teils der luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung ist eine Prüfung durchzuführen, bei der die nachstehenden Anforderungen erfüllt sein müssen:

  1. Die Prüfung ist von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.
  2. Bei der Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Teilnehmers zu bewerten.

5. Musterprüfungsstandard

Die Musterprüfung wird von geeigneten, nach Teil-147 zugelassenen Ausbildungsbetrieben oder durch die zuständige Behörde durchgeführt.

Die Prüfung muss mündlich, schriftlich oder auf der Grundlage einer praktischen Bewertung oder einer Kombination daraus erfolgen:

  1. Mündliche Prüfungsfragen müssen in offener Form gestellt werden.
  2. Bei den schriftlichen Prüfungsfragen muss es sich um Textfragen oder um Auswahlfragen handeln.
  3. Durch die praktische Prüfung muss die Kompetenz einer Person zur Durchführung einer Aufgabe bestimmt werden.
  4. Bei den Prüfungsthemen muss es sich um eine Auswahl aus den Kapiteln ** handeln, die dem Lehrplan aus Absatz 3 Musterlehrgang/Prüfung auf der angegebenen Stufe entnommen werden.
  5. Die falschen Alternativantworten müssen für nicht Fachkundige gleichermaßen plausibel erscheinen. Sämtliche Alternativantworten müssen sich eindeutig auf die Frage beziehen und in Wortwahl, grammatischem Aufbau und Länge ähnlich gehalten sein.
  6. Bei Fragen nach Zahlenwerten müssen die falschen Antworten Verfahrensfehlern entsprechen, beispielsweise in falschem Sinne angewandten Berichtigungen oder fehlerhaften Umrechnungen von Einheiten; es darf sich nicht um reine Zufallszahlen handeln.
  7. Bei der Prüfung muss sichergestellt werden, dass folgende Ziele erfüllt werden:
    1. korrekte und sichere Darstellung des Luftfahrzeugs und seiner Systeme;
    2. Sicherstellen der sicheren Durchführung von Instandhaltungs-, Prüfungs- und Routinearbeiten entsprechend dem Instandhaltungshandbuch und anderer relevanter Anweisungen und Aufgaben, wie für das Luftfahrzeugmuster zweckmäßig, zum Beispiel Fehlerbehebung, Reparaturen, Einstellungen, Ersatz, Verspannungen und Funktionskontrollen, wie z.B. Triebwerkslauf usw., falls erforderlich;
    3. korrekter Gebrauch der gesamten technischen Unterlagen und der Dokumentation für das Luftfahrzeug;
    4. korrekter Gebrauch der spezialisierten/speziellen Werkzeuge und Prüfgeräte, Durchführung von Ausbau und Austausch von Komponenten und Modulen, die für das Muster typisch sind, einschließlich Instandhaltungsaktivitäten direkt am Flugzeug.
  8. Für die Prüfung gelten folgende Bedingungen:
    1. Es sind maximal drei Prüfungsversuche zulässig. Nach einer Wartezeit von einem Jahr stehen drei weitere Prüfungsversuche zur Verfügung. Nach dem ersten Fehlversuch ist eine Wartezeit von 30 Tagen notwendig, nach dem zweiten Fehlversuch müssen 60 Tage vergehen, bis ein erneuter Versuch unternommen werden kann.
    2. Der Antragsteller teilt dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche im vorausgegangenen Jahr sowie den Ausbildungsbetrieb oder die zuständige Behörde mit, wo diese Versuche stattfanden. Es ist Aufgabe des zugelassenen Ausbildungsbetriebs bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche in den vorgeschriebenen Zeiträumen zu überprüfen.
    3. Der erfolgreiche Abschluss der Musterprüfung und der Erwerb der geforderten praktischen Erfahrung müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erfolgt sein.
    4. Bei der Prüfung muss mindestens ein Prüfer anwesend sein. Der/die Prüfer darf/dürfen nicht an der Ausbildung der Teilnehmer beteiligt gewesen sein.
  9. Der Prüfer muss einen schriftlichen Bericht erstellen, aus dem hervorgeht, warum der Kandidat bestanden bzw. nicht bestanden hat.

6. Ausbildung am Arbeitsplatz

Die Ausbildung am Arbeitsplatz ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen, von der die Lizenz erteilt wurde.

Die Ausbildung ist in und unter der Aufsicht eines für die Instandhaltung des betreffenden Luftfahrzeugmusters zugelassenen Betriebs durchzuführen; die Prüfungen sind von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen abzunehmen.

Die Ausbildung muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.

  1. Zielsetzung:

    Das Ziel der Ausbildung am Arbeitsplatz ist der Erwerb der erforderlichen Kompetenzen und Erfahrung bei der Durchführung sicherer Instandhaltungsarbeiten.

  2. Inhalt:

    Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss einen für die zuständige Behörde akzeptablen Querschnitt der ausgeführten Aufgaben abdecken. Die bei der Ausbildung am Arbeitsplatz durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich Komplexität und des für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und die zugehörigen Systeme sein. Es können auch relativ einfache Aufgaben einbezogen werden, komplexere Instandhaltungsaufgaben sind jedoch entsprechend dem jeweiligen Luftfahrzeugmuster ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.

    Jede Aufgabe ist vom Teilnehmer abzuzeichnen und von einer hierfür benannten Aufsichtsperson gegenzuzeichnen. Die angegebenen Aufgaben müssen sich auf einen tatsächlichen Arbeitsauftragsschein/Arbeitsblatt usw. beziehen.

    Die abschließende Bewertung der abgeschlossenen Ausbildung am Arbeitsplatz ist verbindlich vorgeschrieben

    und ist von einem hierfür benannten Prüfer mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.

    Die folgenden Daten sind in den/dem Arbeitsblättern/Arbeitsbuch der Ausbildung am Arbeitsplatz anzugeben:

    1. Name des Auszubildenden
    2. Geburtsdatum
    3. genehmigter Instandhaltungsbetrieb
    4. Standort
    5. Name der Aufsichtsperson(en) und des Prüfers (ggf. einschließlich Lizenznummer)
    6. Datum des Abschlusses der Aufgabe
    7. Beschreibung der Aufgabe und des Arbeitsauftragsscheins/Arbeitsauftrags/technischen Protokolls usw.
    8. Luftfahrzeugtyp und Zulassungsnummer des Luftfahrzeugs
    9. beantragte Luftfahrzeugberechtigung.

    Zur Erleichterung der Überprüfung durch die zuständige Behörde muss der Nachweis der Ausbildung am Arbeitsplatz folgende Unterlagen einschließen: (i) detaillierte Arbeitsblätter/Arbeitsbuch und (ii) einen Durchführungsbericht, mit dem nachgewiesen wird, auf welche Weise die Ausbildung am Arbeitsplatz die Anforderungen dieses Teils erfüllt.

___________

*) Im Sinne dieses Abschnitts 4 ist unter einem 'Kapitel' jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in Unterabschnitt 3.1(e) zu verstehen.

**) Im Sinne dieses Abschnitts 5 ist unter einem 'Kapitel' jeweils eine der Zeilen mit vorgestellter Nummer in der Tabelle in den Unterabschnitten 3.1(e) und 3.2(b) zu verstehen.

.

Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Anlage IV

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erfahrung, die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist.

Bei der Erfahrung muss es sich um praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge in der für den Antrag relevanten Unterkategorie handeln.

Die erforderliche Erfahrung wird um 50 % reduziert, wenn der Antragsteller einen für die Unterkategorie relevanten Teil-147-Lehrgang abgeschlossen hat.

An/
Absender
A1 A2 A3 A4 B1.1 B1.2 B1.3 B1.4 B2 B3
A1 - 6 Monate 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 6 Monate
A2 6 Monate - 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 6 Monate
A3 6 Monate 6 Monate - 6 Monate 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 2 Jahre
A4 6 Monate 6 Monate 6 Monate - 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 2 Jahre
B1.1 keine 6 Monate 6 Monate 6 Monate - 6 Monate 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 6 Monate
B1.2 6 Monate keine 6 Monate 6 Monate 2 Jahre - 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre keine
B1.3 6 Monate 6 Monate keine 6 Monate 6 Monate 6 Monate - 6 Monate 2 Jahre 6 Monate
B1.4 6 Monate 6 Monate 6 Monate keine 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre - 2 Jahre 6 Monate
B2 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre - 2 Jahre
B3 6 Monate keine 6 Monate 6 Monate 2 Jahre 6 Monate 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre -

.

Antragsformular - EASA-Formblatt 19 Anlage V 10
  1. Diese Anlage enthält ein Muster des Formblatts für die Beantragung der in Anhang III (Teil-66) genannten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal.
  2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann das EASA-Formblatt 19 nur insoweit ändern, dass es notwendige zusätzliche Informationen enthält, um den Fall zu unterstützen, in dem die nationalen Anforderungen es erlauben oder verlangen, dass die gemäß Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für freigabeberechtigtes Personal außerhalb der Anforderungen von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) benutzt wird.

EASA-Formblatt 19 Ausgabe 3

.

Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66) - EASA-Formblatt 26 Anlage VI
  1. Ein Muster der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, die in Anhang III ( Teil-66) genannt ist, ist auf den folgenden Seiten wiedergegeben.
  2. Das Dokument muss auf dem gezeigten standardisierten Formblatt gedruckt werden, seine Größe kann jedoch reduziert werden, um gegebenenfalls die Erstellung auf dem Rechner zu ermöglichen. Bei Verringerung der Größe muss sichergestellt werden, dass ausreichend Platz an den Stellen vorhanden ist, an denen amtliche Siegel/Stempel erforderlich sind. Mit dem Computer erstelle Dokumente müssen nicht alle leer bleibenden Felder enthalten, solange das Dokument deutlich als Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, die in Übereinstimmung mit Anhang III ( Teil-66) ausgestellt wurde, erkennbar ist.
  3. Das Dokument kann in Englisch oder in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gedruckt werden, mit der Ausnahme, dass bei Verwendung der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats für jeden Lizenzinhaber, der außerhalb dieses Mitgliedstaats arbeitet, eine zweite Ausfertigung in englischer Sprache beigelegt werden muss, um das Verständnis zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung sicherzustellen.
  4. Jeder Lizenzinhaber muss eine eindeutige Lizenznummer haben, die aus einer nationalen Kennung und einer alphanumerischen Bezeichnung besteht.
  5. Die Reihenfolge der Seiten des Dokuments kann beliebig sein, und das Dokument muss nicht unbedingt alle Trennlinien aufweisen, solange die enthaltenen Informationen so angeordnet sind, dass das Layout jeder Seite eindeutig anhand des Formats des hierin enthaltenen Musters der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal identifiziert werden kann.
  6. Das Dokument kann erstellt werden i) von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder ii) mit Zustimmung der zuständigen Behörde von einem Instandhaltungsbetrieb, der in Übereinstimmung mit Anhang II ( Teil-145) genehmigt ist, in einem Verfahren, das als Teil des in 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) genannten Instandhaltungsbetriebshandbuchs entwickelt wurde, außer dass in allen Fällen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Dokument herausgeben muss.
  7. Die Erstellung jeder Änderung einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann durchgeführt werden i) von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder ii) mit Zustimmung der zuständigen Behörde von einem Instandhaltungsbetrieb, der in Übereinstimmung mit Anhang II (Teil-145) genehmigt ist, in einem Verfahren, das als Teil des in 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) genannten Instandhaltungsbetriebshandbuchs entwickelt wurde, außer dass in allen Fällen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Dokument ändert.
  8. Nach ihrer Erteilung muss die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal von der Person, für die sie gilt, in gutem Zustand gehalten werden. Diese Person ist auch dafür verantwortlich sicherzustellen, dass keine unbefugten Einträge vorgenommen werden.
  9. Die Nichterfüllung von Absatz 8 kann zur Außerkraftsetzung des Dokuments, zur Aufhebung der Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zur rechtlichen Verfolgung unter nationalem Recht führen.
  10. Die in Übereinstimmung mit Anhang III ( Teil-66) erteilte Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt und braucht bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht zu werden.
  11. Der Anhang zum EASA-Formblatt 26 ist optional und darf nur zur Einbeziehung nationaler Rechte, die nicht von Anhang III ( Teil-66) abgedeckt werden, verwendet werden.
  12. Zur Information können bei der tatsächlichen, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III ( Teil-66) die Seiten in einer anderen Reihenfolge angeordnet sein und die Trennlinien fehlen.
  13. Bezüglich der Seite für die Luftfahrzeugmusterberechtigung steht es der zuständigen Behörde frei, diese erst zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung auszustellen. Bei der Angabe mehrerer Luftfahrzeugmusterberechtigungen muss mehr als eine Seite ausgestellt werden.
  14. Unbeschadet Absatz 13 liegt jede ausgestellte Seite in diesem Format vor und enthält die für die betreffende Seite vorgeschriebenen Angaben.
  15. In der Lizenz ist klar anzugeben, dass die vermerkten Einschränkungen Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen bedeuten. Gelten keine Einschränkungen, wird die Seite 'EINSCHRÄNKUNGEN' mit dem Vermerk 'Keine Einschränkungen' ausgestellt.
  16. Bei der Verwendung eines Vordrucks sind alle Felder für Kategorien, Unterkategorien oder Musterberechtigungen, die keinen Berechtigungseintrag enthalten, so zu kennzeichnen, dass daraus das Nichtvorhandensein der diesbezüglichen Berechtigung hervorgeht.
  17. Muster der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III ( Teil-66).

EASA-Formblatt 26 Ausgabe 3

_____________
*) Für Nicht-EU_Mitgliedstaaten zu streichen

.

(Teil-147) Anhang IV 11

147.1

Im Sinne dieses Teils ist die zuständige Behörde:

  1. für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, die von diesem Mitgliedstaat bezeichnete Behörde;
  2. für Betriebe, deren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland liegt, die Agentur.

Abschnitt A
Technische Anforderungen 
11

Unterabschnitt A
Allgemeines

147.A.05 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen festgelegt, die von Betrieben erfüllt werden müssen, die eine Genehmigung zur Durchführung der in Teil-66 spezifizierten Ausbildung und Prüfung beantragen.

147.A.10 Allgemeines

Ein Ausbildungsbetrieb ist ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebes, der als juristische Person eingetragen ist.

147.A.15 Antrag 10

  1. Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.
  2. Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
    1. registrierter Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Anschrift des Betriebs, der die Erteilung oder Änderung der Genehmigung benötigt,
    3. angestrebter Genehmigungsumfang oder Änderung des Genehmigungsumfangs,
    4. Name und Unterschrift des verantwortlichen Managers,
    5. Datum der Antragstellung.

Unterabschnitt B
Anforderungen an den Betrieb

147.A.100 Anforderungen an die Betriebseinrichtung

  1. Die Größe und Struktur der Betriebseinrichtungen müssen den Schutz vor Witterungseinflüssen und den reibungslosen Betrieb aller geplanten Schulungsmaßnahmen und Prüfungen an jedem beliebigen Tag gewährleisten.
  2. Es müssen abgeschlossene und von den anderen Einrichtungen abgetrennte Räumlichkeiten für die Theorieschulung und für die Durchführung von Prüfungen zur Verfügung stehen.
    1. Die maximale Anzahl an Auszubildenden, die der theoretischen Schulung eines beliebigen Lehrgangs beiwohnen, beträgt 28.
    2. Die Größe der Prüfungsräume ist dergestalt, dass während der Prüfung kein Auszubildender die Unterlagen oder den Computerbildschirm eines anderen Auszubildenden von seinem Platz aus sehen kann.
  3. Die Räumlichkeiten gemäß Absatz (b) müssen auf einem Niveau gehalten werden, das es den Auszubildenden ermöglicht, sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Arbeit oder gegebenenfalls Prüfungen zu konzentrieren.
  4. Für einen Grundlehrgang müssen für die praktische Ausbildung entsprechend dem geplanten Ausbildungslehrgang von den Schulungsräumen abgetrennte Werkstätten für die Grundausbildung und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung zur Verfügung stehen. Wenn der Betrieb diese Einrichtungen jedoch nicht zur Verfügung stellen kann, können mit einem anderen Betrieb Vereinbarungen bezüglich der Bereitstellung solcher Werkstätten und/oder Einrichtungen für die Instandhaltung getroffen werden; in diesem Fall erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit diesem Betrieb, in der die Bedingungen für den Zugang und die Benutzung derselben geregelt sind. Die zuständige Behörde muss Zugang zu diesen Vertragsbetrieben haben. Dieser Zugang ist in der schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
  5. Im Falle eines Musterlehrganges bzw. einer aufgabenbezogenen Ausbildung muss der Zugang zu entsprechenden Einrichtungen mit Luftfahrzeugmustern gemäß 147.A.115(d) gewährleistet sein.
  6. Die maximale Anzahl an Auszubildenden, die der praktischen Schulung eines beliebigen Lehrgangs beiwohnen, beträgt fünfzehn pro Aufsichtsperson oder Prüfer.
  7. Für das Ausbildungspersonal und das Personal für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen müssen angemessene Büroräume zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass sie sich ohne übermäßige Ablenkung oder Beeinträchtigung auf ihre Aufgaben vorbereiten können.
  8. Es müssen Einrichtungen zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten und Aufzeichnungen zur Verfügung stehen. Die Umgebungsbedingungen an diesen Aufbewahrungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Unterlagen während des Aufbewahrungszeitraumes gemäß 147.A.125 in einem guten Zustand erhalten bleiben. Unter der Einhaltung einer angemessenen Sicherheit dürfen sich die Aufbewahrungseinrichtungen in den Büroräumen befinden.
  9. Eine Bibliothek mit der technischen Fachliteratur entsprechend dem Umfang und dem Niveau der angebotenen Ausbildung muss zur Verfügung stehen.

147.A.105 Anforderungen an das Personal 10

  1. Der Betrieb ernennt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der mit einer Ermächtigung des Betriebes ausgestattet ist, um zu gewährleisten, dass alle Ausbildungsverpflichtungen finanziert und gemäß dem in diesem Teil geforderten Standard durchgeführt werden können.
  2. Es muss eine Person oder eine Gruppe von Personen bestimmt werden, die für die Erfüllung der Bestimmungen gemäß diesem Teil durch den Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal verantwortlich ist. Diese Person(en) ist (sind) gegenüber dem verantwortlichen Betriebsleiter verantwortlich. Die leitende Person oder eine Person aus der Gruppe von Personen kann auch gleichzeitig der verantwortliche Betriebsleiter sein, vorausgesetzt, sie erfüllt die unter Absatz (a) festgelegten Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter.
  3. Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, die die theoretische und praktische Ausbildung planen/durchführen und theoretische und praktische Prüfungen in Übereinstimmung mit der Anerkennung abnehmen.
  4. In Abweichung von Absatz (c) dürfen, wenn ein anderer Betrieb mit der Durchführung der praktischen Ausbildung und Prüfungen beauftragt ist, die Mitarbeiter dieses anderen Betriebes für die praktische Ausbildung und Prüfungen bestimmt werden.
  5. Erfüllt eine Person die Bestimmungen gemäß Absatz (f), darf diese die Funktionen als Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen oder eine Kombination aus beiden wahrnehmen.
  6. Die Erfahrungs- und Qualifikationsstandards der Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen gemäß veröffentlichten Kriterien oder gemäß einem Verfahren und einem Standard, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat, festgelegt werden.
  7. Die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen in dem Handbuch des Betriebes für die Anerkennung dieses Personals genannt werden.
  8. Ausbilder und Prüfer für theoretische Prüfungen besuchen mindestens alle 24 Monate Fortbildungen, die aktuelle Technologien, praktisches Können, menschliche Faktoren und die neuesten Schulungsmethoden für das zu unterrichtende oder zu prüfende Wissen betreffen.

147.A.110 Aufzeichnungen über die Ausbilder und die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen

  1. Der Betrieb muss über alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen Aufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen Aufschluss über die Erfahrung und Qualifikation, den Ausbildungsverlauf und zusätzlich absolvierte Schulungen geben.
  2. Für alle Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen die Aufgabenbereiche schriftlich niedergelegt werden.

147.A.115 Lehrmittel

  1. Die Klassenräume müssen mit geeigneten Darstellungseinrichtungen ausgestattet sein, um sicherzustellen, dass die Auszubildenden die dargestellten Texte/Zeichnungen/Diagramme und Bilder von jedem Platz im Klassenraum ohne Schwierigkeiten erkennen können.

    Die Darstellungseinrichtungen sollen repräsentative synthetische Übungsgeräte einschließen, die den Auszubildenden das Verständnis des jeweiligen Unterrichtsstoffes erleichtern sollen, wenn solche Geräte als zweckdienlich betrachtet werden.

  2. Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß 147.A.100(d) müssen mit allen Werkzeugen und Ausrüstungen ausgestattet sein, die für die Durchführung der Ausbildung in dem genehmigten Umfang erforderlich sind.
  3. Die Werkstätten zur Durchführung der Grundausbildung und/oder Instandhaltungseinrichtungen gemäß 147.A.100(d) müssen mit einer angemessenen Auswahl von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Luftfahrzeugbauteilen und Avionikausrüstung ausgestattet sein.
  4. Der Betrieb für luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung nach 147.A.100(e) muss Zugang zu dem geeigneten Luftfahrzeugmuster haben. Synthetische Übungsgeräte können verwendet werden, wenn diese synthetischen Übungsgeräte einen angemessenen Ausbildungsstandard gewährleisten.

147.A.120 Unterrichtsmaterial

  1. Das Unterrichtsmaterial für die Ausbildungslehrgänge ist den Auszubildenden zur Verfügung zu stellen und muss jeweils Folgendes abdecken:
    1. den in Teil-66 für die betreffende Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal genannten Lehrplan für die theoretischen Grundkenntnisse,
    2. den in Teil-66 für das entsprechende Luftfahrzeugmuster und die Kategorie oder Unterkategorie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal geforderten Inhalt des musterbezogenen Lehrgangs.
  2. Die Auszubildenden müssen Zugang zu Mustern der Instandhaltungsunterlagen und den technischen Informationen in der Bibliothek gemäß 147.A.100(i) haben.

147.A.125 Aufzeichnungen 11

Ein Betrieb muss für jeden Auszubildenden sämtliche Aufzeichnungen über die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen über einen unbegrenzten Zeitraum aufbewahren.

147.A.130 Ausbildungsmethoden und Qualitätssicherungssystem

  1. Ein Betrieb muss Verfahren festlegen, die den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen, um ein gutes Ausbildungsniveau und die Erfüllung der entsprechenden Vorschriften dieses Teils zu gewährleisten.
  2. Der Betrieb muss ein Qualitätssicherungssystem mit Folgendem festlegen:
    1. einer unabhängigen Auditierungsfunktion, um das Ausbildungsniveau, die Integrität der theoretischen und praktischen Prüfungen und die Übereinstimmung mit den Verfahren und deren Angemessenheit zu überwachen, und
    2. einem System zur Weiterleitung der Ergebnisse der Audits an die unter 147.A.105(a) genannten Personen und letztlich den verantwortlichen Betriebsleiter, um erforderliche Korrekturmaßnahmen einzuleiten.

147.A.135 Prüfungen

  1. Das Prüfungspersonal hat für die sichere Aufbewahrung aller Prüfungsfragen zu sorgen.
  2. Wird festgestellt, dass ein Auszubildender während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Der betroffene Auszubildende darf die Prüfung nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach diesem Vorfall wiederholen. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall einschließlich über Einzelheiten einer möglichen Untersuchung zu unterrichten.
  3. Wird festgestellt, dass während einer theoretischen Prüfung ein Prüfer einem Prüfungskandidaten Prüfungsantworten zur Verfügung stellt, so ist der Prüfer von seiner Tätigkeit zu entbinden und die theoretische Prüfung ist für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde ist innerhalb eines Kalendermonats von einem solchen Vorfall zu unterrichten.

147.A.140 Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

  1. Der Betrieb muss ein Handbuch zur Verwendung durch den Betrieb bereitstellen, in dem der Betrieb sowie die Verfahren beschrieben werden und das die folgenden Informationen enthält:
    1. eine von dem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Bestätigung, dass das Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal mit allen zugehörigen Handbüchern die Übereinstimmung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal mit diesem Teil dokumentiert, und dass die Festlegungen in den Handbüchern jederzeit erfüllt werden,
    2. der (die) Titel und Name(n) der in Übereinstimmung mit 147.A.105(b) ernannten Person(en),
    3. die Pflichten und Zuständigkeitsbereiche der in Absatz (2) genannten Person(en), einschließlich der Angelegenheiten, die diese Person(en) im Namen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal direkt mit der zuständigen Behörde regeln darf (dürfen),
    4. ein Organigramm des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal, aus dem die jeweiligen Zuständigkeiten der in Absatz (a)(2) genannten Person(en) hervorgehen,
    5. eine Auflistung der Ausbilder und der Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen,
    6. eine allgemeine Beschreibung der Unterrichts- und Prüfungsräume unter jeder in der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal genannten Anschrift und gegebenenfalls an jedem anderen Ort, wenn dies durch 147.A.145(b) gefordert wird,
    7. eine Auflistung der Ausbildungslehrgänge innerhalb des Genehmigungsumfanges,
    8. das Verfahren zur Änderung des Handbuches des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal,
    9. die Verfahren des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal zur Erfüllung von 147.A.130(a),
    10. die Überwachungsverfahren innerhalb des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal gemäß 147.A.145(c), wenn die Ausbildung sowie theoretische und praktische Prüfungen außerhalb der Räumlichkeiten gemäß 147.A.145(b) erfolgen dürfen,
    11. eine Liste der Räumlichkeiten gemäß 147.A.145(b),
    12. gegebenenfalls eine Auflistung der Betriebe gemäß 147.A.145(d).
  2. Das Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal sowie alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
  3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Handbuchverfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.

147.A.145 Rechte des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal 10 11

  1. Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal wahrnehmen:
    1. Grundlehrgänge entsprechend dem Teil-66-Lehrplan oder Teilen davon,
    2. Musterlehrgänge und aufgabenbezogene Ausbildungen gemäß Teil-66,
    3. Prüfungen im Namen der zuständigen Behörde, einschließlich Prüfungen für Auszubildende, die keinen Grundlehrgang oder Lehrgang zum Erwerb einer Musterberechtigung bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben,
    4. die Ausstellung von Urkunden gemäß Anlage III nach erfolgreichem Abschluss der gemäß Absatz (a)(1), (a)(2) und/oder (a)(3) anerkannten Grundlehrgänge oder Lehrgänge/Prüfungen zum Erwerb von Musterberechtigungen.
  2. Die Ausbildung sowie die theoretischen und praktischen Prüfungen dürfen nur in den in der Genehmigungsurkunde genannten Räumlichkeiten und/oder in anderen Räumlichkeiten, die in dem Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal aufgeführt sind, durchgeführt werden.
  3. In Abweichung von Absatz (b) darf der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal die Ausbildung und die theoretischen und praktischen Prüfungen außerhalb der Räumlichkeiten nach Absatz (b) nur in Übereinstimmung mit einem Überwachungsverfahren durchführen, das im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal festgelegt wurde. Diese Räumlichkeiten brauchen im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal nicht aufgeführt zu werden.
  4. ...
    1. Der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal kann die Durchführung der theoretischen Grundausbildung, der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung sowie der zugehörigen Prüfungen nur dann an einen Betrieb, der kein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ist, vergeben, wenn dieser durch das Qualitätssystem des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal kontrolliert wird.
    2. Die Vergabe der theoretischen Grundausbildung und -prüfung an Unterauftragnehmer ist auf die Module 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 in Anlage I von Teil-66 beschränkt.
    3. Die Vergabe der Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Musterberechtigung an Unterauftragnehmer ist auf Triebwerksanlagen und Avioniksysteme beschränkt.
  5. Ein Betrieb kann nicht für die Durchführung von Prüfungen genehmigt werden, sofern er keine entsprechende Ausbildungsgenehmigung besitzt.
  6. Abweichend von Buchstabe e kann ein für die Durchführung theoretischer Grundlehrgänge oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge genehmigter Betrieb auch für die Durchführung von Luftfahrzeugmusterprüfungen genehmigt werden in den Fällen, in denen kein Luftfahrzeugmusterlehrgang erforderlich ist.

147.A.150 Veränderungen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

  1. Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss die zuständige Behörde über geplante Veränderungen in dem Betrieb, die Änderungen des Genehmigungsumfanges bewirken, unterrichten. Die Unterrichtung muss vor der geplanten Veränderung erfolgen, so dass die zuständige Behörde im Hinblick auf eine erforderliche Anpassung der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal feststellen kann, ob der Betrieb diesen Teil weiterhin erfüllt.
  2. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal während der Veränderung tätig sein darf, es sei denn, die zuständige Behörde bestimmt eine Aussetzung der Genehmigung.
  3. Wird die zuständige Behörde von solchen Veränderungen nicht unterrichtet, kann dies zu einer Aussetzung oder einem Widerruf der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal rückwirkend zum tatsächlichen Datum der Änderungen führen.

147.A.155 Verlängerung

  1. Eine Genehmigung ist für einen unbegrenzten Zeitraum zu erteilen. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass:
    1. der Betrieb weiterhin diesen Teil erfüllt nach Maßgabe der Vorschriften in Bezug auf die Behandlung von Beanstandungen gemäß 147.B.130,
    2. der zuständigen Behörde zwecks Prüfung der Einhaltung dieses Teils Zugang zu dem Betrieb gewährt wird,
    3. die Urkunde nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.
  2. Wird die Genehmigung zurückgegeben oder widerrufen, ist die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.

147.A.160 Verstöße

  1. Ein Verstoß der Stufe 1 ("Level-1-Finding") liegt bei Erfüllung einer oder mehrerer der nachfolgenden Bedingungen vor:
    1. eine erhebliche Nichteinhaltung des Prüfverfahrens, aus der sich die Ungültigkeit der Prüfung(en) ergibt,
    2. Nichtgewährung des Zutritts zu den Betriebsanlagen während der normalen Betriebszeiten nach zwei schriftlichen Aufforderungen der Behörde,
    3. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters,
    4. erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen des Ausbildungsprozesses.
  2. Als Verstoß der Stufe 2 ("Level-2-Finding") wird jede Nichterfüllung der Anforderungen des Ausbildungsprozesses mit Ausnahme der Verstöße der Stufe 1 angesehen.
  3. Nach Erhalt der Mitteilung über die Beanstandungen gemäß 147.B.130 muss der Inhaber der Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.

Unterabschnitt C
Anerkannter Grundlehrgang
11

147.A.200 Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung 11

  1. Ein anerkannter Lehrgang für die Grundausbildung muss aus theoretischer Schulung, theoretischer Prüfung, praktischer Ausbildung und praktischer Prüfung bestehen.
  2. Der Bereich theoretische Schulung muss den Lehrstoff für eine der in Anhang III ( Teil-66) genannten Kategorien oder Unterkategorien der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal umfassen.
  3. Der Bereich theoretische Prüfung muss einen repräsentativen Querschnitt aus dem Lehrstoff des Schulungsbereiches nach Absatz (b) umfassen.
  4. Der Bereich praktische Ausbildung muss den praktischen Gebrauch gängiger Werkzeuge/Ausrüstungen, die Zerlegung/den Zusammenbau einer repräsentativen Auswahl von Luftfahrzeugbauteilen und die Teilnahme an relevanten repräsentativen Instandhaltungstätigkeiten für das jeweilige vollständige Teil-66-Modul umfassen.
  5. Der Bereich praktische Prüfung muss die praktische Ausbildung abdecken. Es ist zu prüfen, ob der Auszubildende ausreichend sachkundig im Umgang mit Werkzeugen und Ausrüstungen ist und ob er seine Arbeiten in Übereinstimmung mit den Wartungshandbüchern durchführen kann.
  6. Die Dauer der Lehrgänge für die Grundausbildung muss Anlage I entsprechen.
  7. Die Dauer der Lehrgänge für die Erweiterung auf (Unter-)Kategorien muss durch eine Bewertung der Lehrpläne für die Grundausbildung und die entsprechenden Erfordernisse an die praktische Ausbildung bestimmt werden.

147.A.205 Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse Eine Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse muss:

  1. gemäß dem in Teil-66 festgelegten Standard erfolgen,
  2. ohne die Benutzung von Schulungsunterlagen abgelegt werden,
  3. einen repräsentativen Querschnitt aus Fächern des gemäß Teil-66 behandelten Moduls umfassen.

147.A.210 Prüfungen der praktischen Grundlagen

  1. Prüfungen der praktischen Grundlagen müssen während des Instandhaltungs-Grundlehrganges von den ernannten Prüfern für praktische Prüfungen zum Abschluss einer jeden Tätigkeitsperiode in den Werkstätten bzw. Instandhaltungseinrichtungen abgenommen werden.
  2. Der Auszubildende muss die Prüfung gemäß 147.A.200(e) bestehen.

Unterabschnitt D
Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung

147.A.300 Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung

Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal muss für den Musterlehrgang und/oder für die aufgabenbezogene Ausbildung gemäß Teil-66 anerkannt werden, wenn die Bestimmungen von Teil-66 erfüllt werden.

147.A.305 Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrgangs oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung

Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal, der in Übereinstimmung mit 147.A.300 zur Durchführung von Musterlehrgängen anerkannt ist, muss die in Teil-66 festgelegten Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrganges oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung vorbehaltlich der Einhaltung der in Teil- 66.A.45 festgelegten Standards für die Musterlehrgänge und/oder die aufgabenbezogene Ausbildung durchführen.

Teil B
Verfahren für zuständige Behörden
11

Unterabschnitt A
Allgemeines

147.B.05 Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt a dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.

147.B.10 Zuständige Behörde 10

  1. Allgemeines

    Der Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, die für Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Teil-147-Urkunden verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten.

  2. Ressourcen

    Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Teils verfügen.

  3. Verfahren
    Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfüllung der Vorschriften dieses Teils festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten.
  4. Qualifikation und Schulung
    Das gesamte an Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit diesem Anhang beteiligte Personal muss
    1. angemessen qualifiziert sein und über das erforderliche Wissen, die erforderliche Erfahrung und eine erforderliche Schulung zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen;
    2. Schulungen und Weiterbildungen zu Anhang III (Teil-66) und Anhang IV ( Teil-147), wo relevant, einschließlich zu deren intendierter Bedeutung und den angestrebten Standards, absolviert haben.

147.B.15 - gestrichen - 11

147.B.20 Führung von Aufzeichnungen

  1. Jeder Betrieb muss in Abständen von höchstens 24 Monaten vollständig auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs ( Teil-147) überprüft werden. Dazu gehört die Überprüfung mindestens eines Lehrgangs und einer Prüfung, die von dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal durchgeführt werden.
  2. Die Aufzeichnungen über die Überwachung der Ausbildungsbetriebe für Instandhaltungspersonal umfassen mindestens:
    1. den Antrag auf eine Genehmigung des Betriebes,
    2. die Genehmigungsurkunde des Betriebes einschließlich aller Änderungen,
    3. die Kopie des Auditierungsprogramms mit einer Auflistung aller Termine, an denen Audits durchzuführen sind und wann sie durchgeführt wurden,
    4. lückenlose Aufzeichnungen über die Überwachung, einschließlich aller Audit-Aufzeichnungen,
    5. Kopien der wichtigen Korrespondenz,
    6. Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen,
    7. alle Berichte anderer zuständiger Behörden über die Überwachung des Betriebes,
    8. Handbuch des Betriebes und Änderungen.
  3. Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Absatz (b) beträgt mindestens vier Jahre.

147.B.25 Ausnahmen

  1. Die zuständige Behörde kann eine staatliche Ausbildungseinrichtung von der Anforderung befreien,
    1. ein Betrieb gemäß 147.A.10 zu sein,
    2. über einen verantwortlichen Betriebsleiter zu verfügen, vorbehaltlich der Einschränkung, dass die Institution eine leitende Person zur Verwaltung des Ausbildungsbetriebes ernennt und dieser Person ausreichende Mittel zur Verwaltung des Betriebes gemäß den Vorschriften von Teil-147 zur Verfügung stehen,
    3. das unabhängige Audit, das Teil eines Qualitätssystems ist, durchzuführen, vorbehaltlich dessen, dass in der Institution eine unabhängige Einrichtungsprüfstelle zur Überprüfung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal in der durch diesen Teil geforderten Häufigkeit betrieben wird.
  2. Über alle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

Unterabschnitt B
Erteilung einer Genehmigung

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen an die Erteilung oder Änderung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal.

147.B.100 - gestrichen - 10

147.B.105 - gestrichen - 10

147.B.110 Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung 10

  1. Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
    1. das Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal überprüfen und
    2. die Einhaltung der Anforderung von Anhang IV ( Teil-147) durch den Betrieb überprüfen.
  2. Alle festgestellten Beanstandungen werden aufgezeichnet und dem Antragsteller schriftlich bestätigt.
  3. Alle Beanstandungen müssen gemäß 147.B.130 vor Erteilung einer Genehmigung abgeschlossen sein.
  4. Auf der Genehmigungsurkunde muss die Genehmigungsnummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.

147.B.115 - gestrichen -

147.B.120 Verlängerungsverfahren 11

  1. Jeder Betrieb muss in Abständen von höchstens 24 Monaten vollständig auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-147) überprüft werden. Dazu gehört die Überprüfung mindestens eines Lehrgangs und einer Prüfung, die von dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal durchgeführt werden.
  2. Die Ergebnisse müssen gemäß 147.B.130 verarbeitet werden.

147.B.125 Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

Das Format der Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal entspricht Anlage II.

147.B.130 Beanstandungen

  1. Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach der schriftlichen Unterrichtung keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 1, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise von der zuständigen Behörde widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.
  2. Erfolgt innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Berichtigung einer Beanstandung der Stufe 2, wird die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal ganz oder teilweise widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt.

Unterabschnitt C
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

147.B.200 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

Die zuständige Behörde muss:

  1. in begründeten Fällen bei einer möglichen Sicherheitsgefahr die Genehmigung aussetzen oder
  2. eine Genehmigung gemäß 147.B.130 aussetzen, widerrufen oder einschränken.

.

Dauer des Grundlehrgangs Anlage I 11

Die vollständigen Grundlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:

Grundlehrgang Anzahl der Unterrichtsstunden Anteil der theoretischen Ausbildung (in %)
A1 800 30 bis 35
A2 650 30 bis 35
A3 800 30 bis 35
A4 800 30 bis 35
B1.1 2.400 50 bis 60
B1.2 2.000 50 bis 60
B1.3 2.400 50 bis 60
B1.4 2.400 50 bis 60
B2 2.400 50 bis 60
B3 1.000 50 bis 60"

.

Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV ( Teil-147) - EASA-Formblatt 11 Anlage II 11

EASA-Formblatt 11 Ausgabe 3

EASA-Formblatt 11 Ausgabe 3

__________
*) oder EASA, falls die EASa die zuständige Behörde ist
**) Nichtzuteffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
***) Entsprechende Berechtigung und Einschränkungen ergänzen.

.

Anerkennungsurkunden gemäß Anhang IV ( Teil-147) - EASA-Formblätter 148 und 149 Anlage III

1. Grundlehrgang/Grundprüfung

Das nachstehende Muster einer Urkunde für einen Grundlehrgang gemäß Teil-147 ist sowohl für die Anerkennung des Abschlusses des Grundlehrgangs, der Grundprüfung oder von beidem zu verwenden.

In der Urkunde sind die Prüfungen für jedes Modul mit dem jeweiligen Prüfungsdatum und der entsprechenden Fassung der Anlage I von Anhang III (Teil-66) anzugeben.

EASA-Formblatt 148 Ausgabe 1

2. Musterlehrgang/Musterprüfung

Das nachstehende Muster einer Urkunde für einen Musterlehrgang ist sowohl für die Anerkennung des Abschlusses des theoretischen Teil, des praktischen Teils oder des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung für die Musterberechtigung zu verwenden.

In der Urkunde ist die in dem Lehrgang behandelte Kombination aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk anzugeben.

Die entsprechenden Referenzzeilen sind gegebenenfalls zu streichen, und im Kasten 'Art des Musterlehrgangs' ist anzugeben, ob lediglich der theoretische Teil, der praktische Teil oder der theoretische und der praktische Teil absolviert wurden.

Aus der Urkunde muss eindeutig hervorgehen, ob es sich bei dem Lehrgang um einen vollständigen oder einen reduzierten Lehrgang (z.B. über die Luftfahrzeugzelle, Triebwerke, Avionik/Elektrik) oder eine Unterschiedsschulung auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen des Teilnehmers handelt, z.B. A340-Lehrgang (CFM) für A320-Techniker. Bei reduzierten Lehrgängen ist in der Urkunde anzugeben, ob die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden oder nicht.

EASA-Formblatt 149 Ausgabe 1


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.01.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion