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Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 97 vom 15.04.2003 S. 48)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission 1 nach Anhörung der Sozialpartner und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit,Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Schlussfolgerungen vom 7.April 1998 zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest 4 hat der Rat die Kommission ersucht, Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG 5 vorzulegen und dabei insbesondere zu beachten,dass die Schutzmaßnahmen stärker auf die fortan am meisten gefährdeten Personen,nämlich Arbeitnehmer,die Asbestsanierungsarbeiten durchführen,und Arbeitnehmer,die bei ihrer Arbeit im Rahmen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten unvorhergesehen auf Asbest stoßen,ausgerichtet und entsprechend angepasst werden müssen.
(2) In den genannten Schlussfolgerungen wurde die Kommission ferner ersucht,Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG vorzulegen,die den eingehenden Studien über die Expositionsgrenzwerte für Chrysotilasbest sowie über die Methoden zur Messung des Asbestgehalts in der Luft Rechnung tragen,die unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) angewandten Methode durchgeführt wurden.Ähnliche Maßnahmen sollten in Bezug auf Ersatzfasern getroffen werden.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat die Kommission in seiner Stellungnahme zum Thema Asbest 6 aufgefordert,neue Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung der Arbeitnehmer zu ergreifen.
(4) Das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Chrysotilasbest,das mit der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27.Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 7 ausgesprochen wurde und ab 1. Januar 2005 gelten wird, wird zu einer deutlichen Verringerung der Gefährdung der Arbeitnehmer beitragen.
(5) Alle Arbeitnehmer sollten vor der Gefährdung durch Asbest geschützt werden, weshalb die für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt vorgesehenen Ausnahmen zu streichen sind.
(6) Um eine eindeutige Definition der Fasern sicherzustellen, sollten sie entweder in mineralogischer Hinsicht oder durch ihre CAS-Nummer (Chemical Abstract Service) neu definiert werden.
(7) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest wird eine Begrenzung der Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, für die Prävention der damit zusammenhängenden Krankheiten eine sehr wichtige Rolle spielen.
(8) Das Meldesystem für Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, sollte an die neuen Arbeitssituationen angepasst werden.
(9) Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, die absichtlich zugesetzte Asbestfasern enthalten, ausgesetzt sind, müssen in Anbetracht des damit verbundenen hohen Expositionsniveaus und der Schwierigkeit von Schutzvorkehrungen ausgeschlossen werden.
(10) Die Methoden zur Entnahme von Proben für die Messung der Asbestkonzentration in der Luft sowie die Faserzählmethode sollten unter Berücksichtigung des neuesten Fachwissens genauer bestimmt werden.
(11) Auch wenn es noch nicht gelungen ist, eine Expositionsschwelle festzulegen, bis zu der Asbest kein Krebsrisiko mit sich bringt, sollten die Grenzwerte für die arbeitsbedingte Asbestexposition gesenkt werden.
(12) Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, vor Beginn von Asbestsanierungsvorhaben an Gebäuden das tatsächliche oder vermutete Vorhandensein von Asbest in den betreffenden Gebäuden oder in den technischen Anlagen festzustellen und diese Informationen an andere weiterzugeben, die durch die Nutzung des Gebäudes oder bei Instandhaltungsarbeiten am Gebäude oder durch andere Tätigkeiten im oder am Gebäude exponiert werden können.
(13) Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten nur von Unternehmen durchgeführt werden, die alle zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Vorkehrungen kennen.
(14) Es sollte für eine spezielle Unterweisung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, gesorgt werden, da dies dazu beiträgt, die mit dieser Exposition zusammenhängenden Gefahren deutlich zu verringern.
(15) Der Inhalt der Expositionsverzeichnisse und Gesundheitsakten gemäß der Richtlinie 83/477/EWG sollte an die Listen und Unterlagen gemäß der Richtlinie 90/394/ EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 8 angeglichen werden.
(Stand: 19.08.2020)
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