umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel (2)
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Verzeichnis und Bedingungen für geringfügige Änderungen (Typ Ia und IB) einer Zulassung gemäss Artikel 3 bis 5 | Anhang I |
Einleitende Anmerkungen
Die Bezeichnungen der Zulassungsänderungen sind nummeriert, untergeordnete Kategorien sind durch Buchstaben und Ziffern in kleinerer Schriftgröße dargestellt. Die Bedingungen, nach denen eine Änderung entweder als Typ Ia oder als Typ IB zu behandeln ist, werden für die einzelnen untergeordneten Kategorien angegeben und unter jeder Änderung aufgeführt.
Damit sämtliche Änderungen abgedeckt sind, müssen Anträge für auseinander resultierende oder parallele Zulassungsänderungen, die mit der beantragten Änderung in Zusammenhang stehen können, gleichzeitig gestellt werden, und die Verbindungen zwischen diesen Zulassungsänderungen müssen klar beschrieben werden.
Für Mitteilungen, die ein Eignungszertifikat des Europäischen Arzneibuchs umfassen und die für Änderungen die das Dossier betreffen, das zur Erlangung des Eignungszertifikats vorgelegt wurde, sind die für diese Änderungen erforderlichen Unterlagen bei der Europäischen Direktion für Arzneimittelqualität (EDQM - European Directorate for the Quality of Medicines) einzureichen. Wird das Zertifikat im Anschluss an die Bewertung dieser Änderung überarbeitet, müssen alle betroffenen Zulassungen aktualisiert werden. In zahlreichen Fällen kann dies über die Anzeige einer Änderung des Typs Ia erfolgen.
Unter einem biologischen Arzneimittel ist ein Arzneimittel zu verstehen, dessen Wirkstoff einen biologischen Stoff darstellt. Ein biologischer Stoff ist ein Stoff, der aus einer biologischen Quelle erzeugt oder gewonnen wird und zu dessen Charakterisierung und Qualitätsbestimmung eine Kombination aus physikalisch-chemisch-biologischer Prüfverfahren, dem Produktionsverfahren und seiner Kontrolle erforderlich sind.
Als biologische Arzneimittel gelten somit immunologische Arzneimittel und aus menschlichem Blut oder Blutplasma gewonnene Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 4 bzw. gemäß Artikel 1 Absatz 10 der Richtlinie 2001/83/EG, immunologische Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2001/82/EG, Arzneimittel, die unter Teil a des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates1 fallen, und Arzneimittel für fortschrittliche Therapien gemäß Teil IV des Anhangs I der Richtlinie 2001/83/EG.
Eine Änderung des Herstellungsprozesses für einen nicht eiweißhaltigen Bestandteil aufgrund einer späteren Einführung eines biotechnologischen Schrittes kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für Zulassungsänderungen des Typs I Nr. 15 oder Nr. 21 erfolgen. Diese spezifische Zulassungsänderung lässt andere Zulassungsänderungen in diesem Anhang unberührt, die in diesem besonderen Zusammenhang angewendet werden können. Soll in ein Arzneimittel ein eiweißhaltiger Bestandteil aufgenommen werden, welcher durch einen biotechnologischen Prozess gewonnen wird, der in Teil a des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 verzeichnet ist, gilt die genannte Verordnung. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für spezifische Produktgruppen 2 sind einzuhalten.
Es ist nicht erforderlich, den zuständigen Behörden eine aktualisierte Monografie des Europäischen Arzneibuchs oder eines nationalen Arzneibuchs eines Mitgliedstaates zu melden, wenn die Übereinstimmung mit der aktualisierten Monografie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umgesetzt wird und wenn im Dossier eines zugelassenen Arzneimittels auf die "derzeitige Fassung" verwiesen wird.
Für die Zwecke dieses Dokuments hat der Begriff Prüfverfahren dieselbe Bedeutung wie Analyseverfahren bzw. der Begriff Grenzwerte dieselbe Bedeutung wie Akzeptanzkriterien.
Die Kommission erstellt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Betroffenen ausführliche Leitlinien für die vorzulegenden Unterlagen und veröffentlicht diese.
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
1. | Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Zulassungsinhabers | IA | |
Bedingung: Der Zulassungsinhaber behält seine Rechtspersönlichkeit bei. |
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2. | Änderung des Arzneimittelnamens | IB | |
Bedingung: Eine Verwechslung mit dem Namen eines existierenden Arzneimittels oder mit dem Internationalen Freinamen (INN) ist ausgeschlossen. |
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3. | Änderung des Wirkstoffnamens | IA | |
Bedingung: Der Wirkstoff bleibt gleich. |
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4. | Änderung des Namens und/oder der Anschrift eines Herstellers des Wirkstoffes, wenn kein Eignungszertifikat des Europäischen Arzneibuchs vorliegt | IA | |
Bedingung: Der Herstellungsstandort bleibt gleich. |
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5. | Änderung des Namens und/oder der Anschrift eines Herstellers des Fertigarzneimittels | IA | |
Bedingung: Der Herstellungsstandort bleibt gleich. |
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6. | Änderung des ATC-Codes | ||
a) Humanarzneimittel | IA | ||
Bedingung: Änderung im Anschluss an die Vergabe oder Änderung eines ATC-Codes durch die WHO. |
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b) Tierarzneimittel | IA | ||
Bedingung: Änderung im Anschluss an die Vergabe oder Änderung eines ATC-vet.-Codes. |
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7. | Ersetzen oder Hinzufügen eines Herstellungsstandortes für einen Teil des Prozesses oder für den
gesamten Prozess zur Herstellung des Fertigarzneimittels |
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a) Umverpackungen für sämtliche Arten von Darreichungsformen | Bedingungen: 1, 2 (siehe unten) | IA | |
b) Primärverpackungsstandort | |||
1. Feste Darreichungsformen, z.B. tabletten und Kapseln | Bedingungen: 1, 2, 3, 5 | IA | |
2. Halbfeste oder flüssige Darreichungsformen | Bedingungen: 1, 2, 3, 5 | IB | |
3. Flüssige Darreichungsformen (Suspensionen und Emulsionen) | Bedingungen: 1, 2, 3, 4, 5 | IB | |
c) Alle anderen Herstellungsschritte, mit Ausnahme der Chargenfreigabe ausgenommen | Bedingungen: 1, 2, 4, 5 | IB |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
Bedingungen: 1. Im Verlauf der letzten drei Jahre wurde eine zufrieden stellende Inspektion durch einen Inspektionsdienst eines EWR-Mitgliedstaates oder eines Landes durchgeführt, mit dem ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) der Leitlinien der Guten Herstellungspraxis (GMP) zwischen dem betreffenden Land und der EU getroffen wurde. 2. Der Standort ist ordnungsgemäß genehmigt (zur Herstellung der betreffenden Darreichungsform oder des betreffenden Produktes). 3. Es handelt sich nicht um ein steriles Produkt. 4. Es steht ein Validierungsschema zur Verfügung oder die Validierung der Herstellung am neuen Standort wurde in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Protokoll anhand von mindestens drei im Produktionsmaßstab hergestellten Chargen erfolgreich durchgeführt. 5. Es handelt sich nicht um ein biologisches Arzneimittel. |
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8. | Änderung der Vorkehrungen zur Chargenfreigabe und der Qualitätskontrollprüfung am Fertigarzneimittel | ||
a) Ersetzen oder Hinzufügen eines Standortes, an dem die Chargenkontrolle/Prüfung stattfindet | Bedingungen: 2, 3, 4 (siehe unten) | ||
b) Ersetzen oder Hinzufügen eines für die Chargenfreigabe verantwortlichen Herstellers | IA | ||
1. Ohne Chargenkontrolle/Prüfung | Bedingungen: 1, 2 | IA | |
2. Mit Chargenkontrolle/Prüfung | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 | IA | |
Bedingungen: 1. Der für die Chargenfreigabe verantwortliche Hersteller muss innerhalb des EWR ansässig sein. 2. Der Standort ist ordnungsgemäß genehmigt. 3. Es handelt sich nicht um ein biologisches Arzneimittel. 4. Der Methodentransfer vom alten auf den neuen Standort oder das neue Prüflabor ist erfolgreich abgeschlossen. |
|||
9. | Streichen eines Herstellungsstandortes (einschließlich für einen Wirkstoff, ein Zwischen- oder Fertigerzeugnis, eines Verpackungsstandortes, eines für die Chargenfreigabe verantwortlichen Herstellers, eines Standortes an dem die Chargenkontrolle erfolgt) | IA | |
Bedingungen: Keine |
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10. | Geringfügige Änderung des Herstellungsverfahrens des Wirkstoffs | IB | |
Bedingungen: 1. Es darf zu keiner Veränderung des qualitativen und quantitativen Verunreinigungsprofils oder der physikalisch-chemischen Eigenschaften kommen. 2. Bei dem Wirkstoff handelt es sich nicht um einen biologischen Stoff. 3. Der Syntheseweg bleibt gleich, d. h. die Zwischenerzeugnisse bleiben gleich. Im Fall pflanzlicher Arzneimittel bleiben die geografische Herkunft, die Herstellung des pflanzlichen Stoffs und der Herstellungsweg gleich. |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
11. | Änderung der Chargengröße des Wirkstoffs oder des Zwischenerzeugnisses | ||
a) Bis zum 10fachen der ursprünglichen Chargengröße,
die bei Erteilung der Zulassung genehmigt wurde |
Bedingungen: 1, 2, 3, 4 (siehe unten) | IA | |
b) Herabsetzung | Bedingungen: 1, 2, 3, 4, 5 | IA | |
c) Um mehr als das 10fache der ursprünglichen Chargengröße, die bei Erteilung der Zulassung genehmigt wurde | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Herstellungsmethoden werden nur insofern geändert, als dies durch die Heraufsetzung erforderlich wird, z.B. die Verwendung von Anlagen anderer Größe. 2. Prüfergebnisse entsprechend den Spezifikationen sollen für mindestens zwei Chargen der vorgeschlagenen Chargengröße verfügbar sein. 3. Bei dem Wirkstoff handelt es sich nicht um einen biologischen Stoff. 4. Die Änderung beeinträchtigt nicht die Reproduzierbarkeit des Prozesses. 5. Die Änderung soll nicht auf unerwartete Ereignisse im Verlauf der Herstellung oder auf Haltbarkeitsbedenken zurückgehen. |
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12. | Änderung der Spezifikation eines Wirkstoffs oder eines Ausgangsstoffs/Zwischenerzeugnisses/Reagens, der beim Prozess der Wirkstoffherstellung verwendet wird | ||
a) Einengung der Spezifikationsgrenzwerte | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IA | |
Bedingungen: 2, 3 | IB | ||
b) Hinzufügen eines neuen Prüfparameters für die Spezifikationen von einem: | |||
1. Wirkstoff | Bedingungen: 2, 4, 5 | IB | |
2. Ausgangsstoff/Zwischenerzeugnis/Reagens, der beim Prozess der Wirkstoffherstellung verwendet wird | Bedingungen: 2, 4 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Änderung geht nicht auf eine Verpflichtung aufgrund früherer Beurteilungen zur Überprüfung der Spezifikationsgrenzwerte zurück (z.B. im Verlauf des Zulassungsverfahrens oder eines Verfahrens für eine Zulassungsänderung des Typs II). 2. Die Änderung ist nicht das Ergebnis von unerwarteten Ereignissen in der Herstellung. 3. Jede Änderung soll sich innerhalb der derzeit genehmigten Grenzwerte bewegen. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet weder eine neuartige Nichtstandardtechnik noch eine neuartig verwendete Standardtechnik. 5. Bei dem Wirkstoff handelt es sich nicht um einen biologischen Stoff. |
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13. | Änderung des Prüfverfahrens für einen Wirkstoff oder eines Ausgangsstoffs/ Zwischenerzeugnisses/ Reagens, der beim Prozess der Wirkstoffherstellung verwendet wird | ||
a) Geringfügige Änderung eines genehmigten Prüfverfahrens | Bedingungen: 1, 2, 3, 5 (siehe unten) | IA | |
b) Andere Änderung eines Prüfverfahrens, einschließlich Ersetzen oder Hinzufügen eines Prüfverfahrens | Bedingungen: 2, 3, 4, 5 | IB |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
Bedingungen: 1. Die Analysenmethode soll gleich bleiben (z.B. sind eine andere Säulenlänge oder eine andere Temperatur erlaubt, jedoch kein anderer Säulentyp oder eine andere Methode); es sind keine neuen Verunreinigungen festzustellen. 2. Es wurden angemessene (Re-)Validierungsstudien in Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien durchgeführt. 3. Durch eine Validierung der Prüfmethode kann nachgewiesen werden, dass das neue Prüfverfahren dem alten Verfahren zumindest gleichwertig ist. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet keine neuartige Nichtstandardtechnik oder eine neuartig verwendete Standardtechnik. 5. Bei dem Wirkstoff, Ausgangsstoff, Zwischenerzeugnis oder Reagens handelt es sich nicht um einen biologischen Stoff. |
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14. | Änderung in Bezug auf den Hersteller des Wirkstoffs oder eines im Prozess zur Wirkstoffherstellung verwendeten Ausgangsstoffs/Reagens/Zwischenerzeugnisses, wenn kein Eignungszertifikat des Europäischen Arzneibuchs verfügbar ist | ||
a) Standortänderung des bereits genehmigten Herstellers (Ersetzen oder Hinzufügen) |
Bedingungen: 1, 2, 4 (siehe unten) | IB | |
b) Neuer Hersteller (Ersetzen oder Hinzufügen) | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Spezifikationen (einschließlich prozessbegleitende Kontrollen und Analysenmethoden für alle Materialien), die Zubereitungsweise (einschließlich Chargengröße) und der detaillierte Syntheseweg sind mit denen der bereits erteilten Genehmigung identisch. 2. Umfasst ein Prozess die Verwendung von Material menschlichen oder tierischen Ursprungs, setzt der Hersteller keine neuen Lieferanten ein, für die eine Beurteilung der Virussicherheit oder der Übereinstimmung mit der geltenden Fassung der Hinweise über die Minimierung des Risikos der Übertragung von Erregern der spongiformen Enzephalopathitis tierischen Ursprungs erforderlich ist. 3. Der derzeitige oder neue Hersteller des Wirkstoffs verwendet kein europäisches Drug Master File. 4. Die Änderung betrifft kein Arzneimittel, das einen biologischen Wirkstoff enthält. |
|||
15. | Vorlage eines neuen oder aktualisierten Eignungszertifikats des Europäischen Arzneibuchs für einen Wirkstoff oder eines Ausgangsstoffs/Zwischenerzeugnisses/Reagens, der beim Prozess der Wirkstoffherstellung verwendet wird | ||
a) Von einem derzeit genehmigten Hersteller | Bedingungen: 1, 2, 4 (siehe unten) | IA | |
b) Von einem neuen Hersteller (Ersetzen oder Hinzufügen) | |||
1. Steriler Stoff | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 | IB | |
2. Andere Stoffe | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 | IA | |
c) Stoff in einem Tierarzneimittel zur Verabreichung an Tierarten mit TSE-Risiko | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Freigabe- und Haltbarkeitsspezifikationen des Fertigarzneimittels bleiben gleich. 2. Sofern zutreffend, bleiben zusätzliche Spezifikationen (ergänzend zum Europäischen Arzneibuch) in Bezug auf Verunreinigungen und produktspezifische Anforderungen (z.B. Partikelgrößenprofile, polymorphe Form) unverändert. 3. Der Wirkstoff wird unmittelbar vor der Verwendung geprüft, falls kein Zeitraum für eine Wiederholungsprüfung (retest period) im Eignungszertifikat des Europäischen Arzneibuchs enthalten ist, oder falls keine Informationen zum Beleg des Zeitraums für eine Wiederholungsprüfung (retest period) vorgelegt werden. 4. Im Prozess zur Herstellung des Wirkstoffs, des Ausgangsstoffs/ Reagens/ Zwischenerzeugnisses werden keine Materialien menschlichen oder tierischen Ursprungs verwendet, für die eine Beurteilung der Virussicherheit erforderlich ist. |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
16. | Vorlage eines neuen oder aktualisierten TSE-Eignungszertifikats des Europäischen Arzneibuchs für einen Wirkstoff oder eines Ausgangsstoffs/Zwischenerzeugnisses/Reagens, der beim Prozess der Wirkstoffherstellung verwendet wird, für einen derzeit genehmigten Hersteller und einen derzeit genehmigten Herstellungsprozess | ||
a) Stoff in einem Tierarzneimittel zur Verabreichung an Tierarten mit TSE-Risiko | Bedingungen: Keine | IB | |
b) Andere Stoffe | Bedingungen: Keine | IA | |
17. | Änderung | ||
a) "Retest period" des Wirkstoffs | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IB | |
b) Bedingungen für die Lagerung des Wirkstoffs | Bedingungen: 1, 2 | IB | |
Bedingungen: 1. Es wurden Haltbarkeitsstudien gemäß dem derzeit genehmigten Protokoll durchgeführt. Die Studien müssen belegen dass die zugelassenen Spezifikationen immer noch erfüllt werden. 2. Die Änderung soll nicht auf unerwartete Ereignisse im Verlauf der Herstellung oder auf Haltbarkeitsbedenken zurückgehen. 3. Bei dem Wirkstoff handelt es sich nicht um einen biologischen Stoff. |
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18. | Ersetzen eines Hilfsstoffs durch einen vergleichbaren Hilfsstoff | ||
Bedingungen: 1. Der Hilfsstoff muss die gleichen Funktionsmerkmale aufweisen. 2. Das Freisetzungsprofil des neuen Produkts, das auf der Grundlage von mindestens zwei im Pilotmaßstab hergestellten Chargen ermittelt wurde, ist mit dem früheren Freisetzungsprofil l vergleichbar (keine signifikanten Unterschiede in Bezug auf die Vergleichbarkeit, siehe "Note for Guidance on Bioavailability and Bioequivalence", Anhang II; die Grundsätze, die in diesen Leitlinien für Humanarzneimittel aufgestellt werden, sollen gegebenenfalls auch in Bezug auf Tierarzneimittel berücksichtigt werden). Für pflanzliche Arzneimittel, bei denen eine Freisetzungsprüfung gegebenenfalls nicht durchführbar ist, ist die Zerfallszeit des neuen Produkts mit der des alten vergleichbar. 3. Für den neuen Hilfsstoff werden keine Materialien menschlichen oder tierischen Ursprungs verwendet, für die eine Beurteilung der Daten zur Virussicherheit erforderlich ist. Für Hilfsstoffe in einem Tierarzneimittel zur Verabreichung an Tierarten mit TSE-Risiko hat die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt. 4. Die Änderung betrifft kein Arzneimittel, das einen biologischen Wirkstoff enthält. 5. Es wurden den einschlägigen Leitlinien entsprechende Haltbarkeitsstudien anhand von mindestens zwei im Pilot- bzw. Industriemaßstab hergestellten Chargen begonnen, dem Antragsteller stehen zufrieden stellende Haltbarkeitsdaten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Verfügung. Es wird versichert, dass diese Studien zu Ende geführt werden. Von den Spezifikationen abweichende Daten oder potenziell abweichende Daten bei Ablauf der genehmigten Haltbarkeitsdauer werden unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt (zusammen mit einem Vorschlag für das weitere Vorgehen). |
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19. | Änderung der Spezifikationen eines Hilfsstoffs | ||
a) Einengung der Spezifikationsgrenzwerte | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IA | |
Bedingungen: 2, 3 | IB | ||
b) Hinzufügen eines neuen Prüfparameters für die Spezifikation | Bedingungen: 2, 4, 5 | IB |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
Bedingungen: 1. Die Änderung geht nicht auf eine Verpflichtung aufgrund früherer Beurteilungen zurück (z.B. im Verlauf des Zulassungsverfahrens oder eines Verfahrens für eine Zulassungsänderung des Typs II). 2. Die Änderung ist nicht das Ergebnis von unerwarteten Ereignissen in der Herstellung. 3. Jede Änderung soll sich innerhalb der derzeit genehmigten Grenzwerte bewegen. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet weder neuartige Nichtstandardtechnik noch eine neuartig verwendete Standardtechnik. 5. Die Änderung betrifft weder Zusatzstoffe für Impfstoffe noch biologische Hilfsstoffe. |
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20 | Änderung des Prüfverfahrens für einen Hilfsstoff | ||
a) Geringfügige Änderung eines genehmigten Prüfverfahrens | Bedingungen: 1, 2, 3, 5 (siehe
unten) |
IA | |
b) Geringfügige Änderung eines genehmigten Prüfverfahrens für einen biologischen Hilfsstoff | Bedingungen: 1, 2, 3 | IB | |
c) Andere Änderungen eines Prüfverfahrens, einschließlich Ersetzen eines genehmigten Prüfverfahrens durch ein neues Prüfverfahren | Bedingungen: 2, 3, 4, 5 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Analysenmethode soll gleich bleiben (z.B. sind ein anderes Säulenmaß oder eine andere Temperatur erlaubt, jedoch kein anderer Säulentyp oder eine andere Methode); es sind keine neuen Verunreinigungen festzustellen. 2. Es wurden angemessene (Re-)Validierungsstudien in Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien durchgeführt. 3. Durch eine Validierung der Prüfmethode kann nachgewiesen werden, dass das neue Prüfverfahren dem alten Verfahren zumindest gleichwertig ist. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet weder neuartige Nichtstandardtechnik noch eine neuartig verwendete Standardtechnik. 5. Bei dem Stoff handelt es sich nicht um einen biologischen Hilfsstoff. |
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21. | Vorlage eines neuen oder aktualisierten Eignungszertifikats des Europäischen Arzneibuchs für einen Hilfsstoff | ||
a) Von einem derzeit genehmigten Hersteller | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IA | |
b) Von einem neuen Hersteller (Ersetzen oder Hinzufügen) | |||
1. Steriler Stoff | Bedingungen: 1, 2, 3 | IB | |
2. Andere Stoffe | Bedingungen: 1, 2, 3 | IA | |
c) Stoff in einem Tierarzneimittel zur Verabreichung an Tierarten mit TSE-Risiko | Bedingungen: 1, 2, 3 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Freigabe- und Haltbarkeitsspezifikationen des Fertigarzneimittels bleiben gleich. 2. Sofern zutreffend, bleiben zusätzliche Spezifikationen (ergänzend zum Europäischen Arzneibuch) in Bezug auf produktspezifische Anforderungen(z.B. Partikelgrößenprofile, polymorphe Form) unverändert. 3. Im Prozess zur Herstellung des Hilfsstoffs werden keine Materialien menschlichen oder tierischen Ursprungs verwendet, für die eine Beurteilung der Virussicherheit erforderlich ist. |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
22. | Vorlage eines neuen oder aktualisierten Eignungszertifikats des Europäischen Arzneibuchs für einen Hilfsstoff in Bezug auf TSE | ||
a) Von einem derzeit genehmigten Hersteller oder einem neuen Hersteller (Ersetzen oder Hinzufügen) | Bedingungen: Keine | IA | |
b) Hilfsstoff in einem Tierarzneimittel zur Verabreichung an Tierarten mit TSE-Risiko | Bedingungen: Keine | IB | |
23. | Änderung der Herkunft eines Hilfsstoffs oder Reagens: Umstellung von einem TSE-Risiko-Material auf ein pflanzliches oder synthetisches Material | ||
a) Hilfsstoff oder Reagens, der bzw. das bei der Herstellung eines biologischen Wirkstoffs oder der Herstellung eines Fertigarzneimittels mit biologischem Wirkstoff verwendet wird | Bedingungen: (siehe unten) | IB | |
b) Andere Fälle | Bedingungen: (siehe unten) | IA | |
Bedingung: Die Spezifikationen des Hilfsstoffs und die Freigabe- und Haltbarkeitsspezifikationen des Fertigarzneimittels bleiben gleich. |
|||
24. | Änderung der Synthese oder Gewinnung eines Hilfsstoffs, der nicht in einem Arzneibuch
beschrieben ist (wenn in den Antragsunterlagen beschrieben) |
IB | |
Bedingungen: 1. Keine Beeinträchtigung der Spezifikationen. Es darf zu keiner Veränderung des qualitativen und quantitativen Verunreinigungsprofils oder der physikalisch-chemischen Eigenschaften kommen. 2. Es handelt sich nicht um einen biologischen Hilfsstoff. |
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25. | Änderung zur Erzielung der Übereinstimmung mit dem Europäischen Arzneibuch oder dem Arzneibuch eines Mitgliedstaates | ||
a) Änderung einer Spezifikation bzw. von Spezifikationen eines Stoffes, der früher nicht in das Europäische Arzneibuch aufgenommen war, zwecks Übereinstimmung mit dem Europäischen Arzneibuch oder dem Arzneibuch eines Mitgliedstaates | |||
1. Wirkstoff | Bedingungen: 1, 2 (siehe unten) | IB | |
2. Hilfsstoff | Bedingungen: 1, 2 | IB | |
b) Änderung zwecks Übereinstimmung mit einer Aktualisierung der einschlägigen Monografie des Europäischen Arzneibuchs oder des Arzneibuchs eines Mitgliedstaates | |||
1. Wirkstoff | Bedingungen: 1, 2 | IA | |
2. Hilfsstoff | Bedingungen: 1, 2 | IA | |
Bedingungen: 1. Die Änderung erfolgt ausschließlich zur Übereinstimmung mit dem Arzneibuch. 2. Sofern zutreffend, bleiben Spezifikationen (ergänzend zum Europäischen Arzneibuch) in Bezug auf produktspezifische Anforderungen (z.B. Partikelgrößenprofile, polymorphe Form) unverändert. |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
26. | Änderung der Spezifikationen der Primärverpackung des Fertigarzneimittels | ||
a) Einengung der Spezifikationsgrenzwerte | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IA | |
Bedingungen: 2, 3 | IB | ||
b) Hinzufügen eines neuen Prüfparameters | Bedingungen: 2, 4 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Änderung geht nicht auf eine Verpflichtung aufgrund früherer Beurteilungen zur Überprüfung der Spezifikationsgrenzwerte zurück (z.B. im Verlauf des Zulassungsverfahrens oder eines Verfahrens für eine Zulassungsänderung des Typs II). 2. Die Änderung ist nicht das Ergebnis von unerwarteten Ereignissen in der Herstellung. 3. Jede Änderung soll sich innerhalb der derzeit genehmigten Grenzwerte bewegen. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet weder eine neuartige Nichtstandardtechnik noch eine neuartig verwendete Standardtechnik. |
|||
27. | Änderung eines Prüfverfahrens für die Primärverpackung von Fertigarzneimitteln | ||
a) Geringfügige Änderung eines genehmigten Prüfverfahrens | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IA | |
b) Andere Änderung eines Prüfverfahrens, einschließlich Ersetzen oder Hinzufügen eines Prüfverfahrens | Bedingungen: 2, 3, 4 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Analysenmethode soll gleich bleiben (z.B. sind eine andere Säulenlänge oder eine andere Temperatur erlaubt, jedoch kein anderer Säulentyp oder eine andere Methode). 2. Es wurden angemessene (Re-)Validierungsstudien in Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien durchgeführt. 3. Durch eine Validierung der Prüfmethode kann nachgewiesen werden, dass das neue Prüfverfahren dem alten Verfahren zumindest gleichwertig ist. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet weder eine neuartige Nichtstandardtechnik noch eine neuartig verwendete Standardtechnik. |
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28. | Änderung an einem Bestandteil des (Primär-)Verpackungsmaterials, der nicht mit dem Fertigarzneimittels in Berührung kommt (etwa die Farbe des Flip-off-Verschlusses, der Farbringcode auf Ampullen, eine Änderung des Nadelschutzes (anderer Kunststoff)) | IA | |
Bedingungen: Die Änderung betrifft keinen wesentlichen Teil des Verpackungsmaterials, der die Abgabe, Verabreichung, Unbedenklichkeit oder Haltbarkeit des Fertigarzneimittels beeinflusst. |
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29. | Änderung der qualitativen und/oder quantitativen Zusammensetzung des Primärverpackungsmaterials | ||
a) Halbfeste und flüssige Darreichungsformen | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 (siehe unten) | IB | |
b) Alle anderen Darreichungsformen | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 | IA | |
Bedingungen: 1, 3, 4 | IB |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
Bedingungen: 1. Es handelt sich nicht um ein biologisches oder steriles Produkt. 2. Die Änderung betrifft ausschließlich denselben Verpackungstyp und dasselbe Verpackungsmaterial (z.B. Blisterverpackung zu Blisterverpackung). 3. Das vorgeschlagene Verpackungsmaterial muss dem zugelassenen Material in Bezug auf seine relevanten Eigenschaften zumindest gleichwertig sein. 4. Es wurden den einschlägigen Leitlinien entsprechende Haltbarkeitsstudien anhand von mindestens zwei im Pilot- oder Industriemaßstab hergestellten Chargen begonnen. Dem Antragsteller stehen Haltbarkeitsdaten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Verfügung. Es wird versichert, dass diese Studien zu Ende geführt werden. Von den Spezifikationen abweichende Daten oder potenziell abweichende Daten bei Ablauf der genehmigten Haltbarkeitsdauer müssen unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (zusammen mit einem Vorschlag für das weitere Vorgehen). |
|||
30. | Änderung (Ersetzen, Hinzufügen oder Streichen) bei den Lieferanten von Verpackungsbestandteilen oder -vorrichtungen (wenn in den Unterlagen genannt), Spacer für Dossierinhalatoren sind ausgeschlossen | ||
a) Streichen eines Lieferanten | Bedingungen: 1 (siehe unten) | IA | |
b) Ersetzen oder Hinzufügen eines Lieferanten | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 | IB | |
Bedingungen: 1. Es wird kein(e) Verpackungsbestandteil oder -Vorrichtung gestrichen. 2. Die qualitative und quantitative Zusammensetzung der Verpackungsbestandteile/der Vorrichtung bleibt gleich. 3. Die Spezifikationen und die Qualitätskontrollmethode sind mindestens gleichwertig. 4. Die Sterilisierungsmethode und -bedingungen bleiben gleich, sofern zutreffend. |
|||
31. | Änderung der prozessbegleitenden Prüfungen oder der während der Herstellung des Produkts angewendeten Grenzwerte | ||
a) Einengung der Grenzwerte für die prozessbegleitenden Prüfungen | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IA | |
Bedingungen: 2, 3 | IB | ||
b) Hinzufügen neuer Prüfungen und Grenzwerte | Bedingungen: 2, 4 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Änderung geht nicht auf eine Verpflichtung aufgrund früherer Beurteilungen zurück (z.B. im Verlauf des Zulassungsverfahrens oder eines Verfahrens für eine Zulassungsänderung des Typs II). 2. Die Änderung soll nicht auf unerwartete Ereignisse im Verlauf der Herstellung oder auf Haltbarkeitsbedenken zurückgehen. 3. Jede Änderung soll sich innerhalb der derzeit genehmigten Grenzwerte bewegen. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet weder eine neuartige Nichtstandardtechnik noch eine neuartig verwendete Standardtechnik. |
|||
32. | Änderung der Chargengröße des Enderzeugnisses | ||
a) Bis zum 10fachen der ursprünglichen Chargengröße, die bei Erteilung der Zulassung genehmigt wurde | Bedingungen: 1, 2, 3, 4, 5 (siehe unten) | IA | |
b) Herabsetzen um das 10fache | Bedingungen: 1, 2, 3, 4, 5, 6 | IA | |
c) Sonstige Umstände | Bedingungen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 | IB |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
1. Die Änderung beeinträchtigt nicht die Reproduzierbarkeit und/oder Konsistenz des Produktes. 2. Die Änderung betrifft lediglich schnell freisetzende orale Darreichungsformen sowie nicht sterile flüssige Darreichungsformen. 3. Die Herstellungsmethode und/oder die prozessbegleitenden Prüfungen werden nur insofern geändert, als dies durch die Heraufsetzung erforderlich wird, z.B. die Verwendung von Anlagen anderer Größe. 4. Es steht ein Validierungsschema zur Verfügung oder die Validierung der Herstellung wurde in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Protokoll anhand von mindestens drei im Produktionsmaßstab hergestellten Chargen entsprechend den einschlägigen Leitlinien erfolgreich durchgeführt. 5. Die Änderung betrifft kein Arzneimittel, das einen biologischen Wirkstoff enthält. 6. Die Änderung soll nicht auf unerwartete Ereignisse im Verlauf der Herstellung oder auf Haltbarkeitsbedenken zurückgehen. 7. Es wurden den einschlägigen Leitlinien entsprechende Haltbarkeitsstudien anhand von mindestens einer im Pilot- bzw. Industriemaßstab hergestellten Charge begonnen. Dem Antragsteller stehen Haltbarkeitsdaten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Verfügung. Es wird versichert, dass diese Studien fertig gestellt werden und dass von den Spezifikationen abweichende Daten oder potenziell abweichende Daten bei Ablauf der genehmigten Haltbarkeitsdauerunverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (zusammen mit einem Vorschlag für das weitere Vorgehen). |
|||
33. | Geringfügige Änderung in der Herstellung des Fertigarzneimittels | IB | |
Bedingungen: 1. Das Herstellungsprinzip bleibt insgesamt gesehen gleich. 2. Das neue Verfahren muss zu einem Erzeugnis führen, das hinsichtlich aller Qualitäts-, Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsaspekte identisch ist. 3. Das Arzneimittel enthält keinen biologischen Wirkstoff. 4. Wird der Sterilisierungsprozess verändert, darf die Änderung lediglich einem Standardzyklus des Europäischen Arzneibuchs entsprechen. 5. Es wurden den einschlägigen Leitlinien entsprechende Haltbarkeitsstudien anhand von mindestens einer im Pilot- bzw. Industriemaßstab hergestellten Charge begonnen. Dem Antragsteller stehen Haltbarkeitsdaten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Verfügung. Es wird versichert, dass diese Studien fertig gestellt werden und dass von den Spezifikationen abweichende Daten oder potenziell abweichende Daten bei Ablauf der genehmigten Haltbarkeitsdauerunverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (zusammen mit einem Vorschlag für das weitere Vorgehen). |
|||
34. | Änderung des derzeit für das Fertigarzneimittel verwendeten Farb- oder Geschmackgebungssystems | ||
a) Verringerung oder Streichen eines oder mehrerer Bestandteile beim: | |||
1. Farbgebungssystem | Bedingungen: 1, 2, 3 ,4, 7 (siehe unten) |
||
2. Geschmacksgebungssystem | Bedingungen: 1, 2, 3, 4, 7 | IA | |
b) Heraufsetzen, Hinzufügen oder Ersetzen eines oder mehrerer Bestandteile beim: | IA | ||
1. Farbgebungssystem | Bedingungen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 | IB | |
2. Geschmacksgebungssystem | Bedingungen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 | IB | |
Bedingungen: 1. Keine Änderung der funktionellen Merkmale der Darreichungsform, z.B. Zerfallszeit, Freisetzungsprofil. 2. Jede geringfügige Änderung der Formulierung zwecks Beibehaltung des Gesamtgewichts sollte mittels eines Hilfsstoffs erfolgen, der bereits einen Großteil der Formulierung des Fertigarzneimittels ausmacht. 3. Die Spezifikation des Fertigarzneimittels ist lediglich in Bezug auf Erscheinungsbild/Geruch/Geschmack und, falls zutreffend, in Bezug auf das Streichen oder Hinzufügen einer Identifikationsprüfung aktualisiert worden. |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | |||
4. Es wurden den einschlägigen Leitlinien entsprechende Haltbarkeitsstudien (Langzeit- und Kurzzeitstudien) anhand von mindestens zwei im Pilot- bzw. Industriemaßstab hergestellten Chargen begonnen. Dem Antragsteller stehen zufrieden stellende Haltbarkeitsdaten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Verfügung. Es wird versichert, dass diese Studien zu Ende geführt werden. Von den Spezifikationen abweichende Daten oder potenziell abweichende Daten bei Ablauf der genehmigten Haltbarkeitsdauer werden unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt (zusammen mit einem Vorschlag für das weitere Vorgehen). Darüber hinaus sollte gegebenenfalls eine Fotostabilitätsprüfung durchgeführt werden.
5. Neue Bestandteile müssen mit den einschlägigen Richtlinien (z.B. Richtlinie 78/25/EWG des Rates (ABl. L 229 vom 15.08.1978 S. 63) über Farbstoffe in der geänderten Fassung und Richtlinie 88/388/EWG über Geschmacksstoffe) entsprechen. 6. Ein neuer Bestandteil beinhaltet nicht die Verwendung von Materialien menschlichen oder tierischen Ursprungs, für die eine Beurteilung der Daten zur Virussicherheit oder der Übereinstimmung mit der geltenden Fassung der Hinweise über die Minimierung des Risikos der Übertragung von Erregern der spongiformen Enzephalopathitis tierischen Ursprungs erforderlich ist. 7. Ausgenommen sind biologische Tierarzneimittel zur oralen Verabreichung, bei denen der Farb- oder der Geschmacksstoff für die Aufnahme durch die Zieltierart von Bedeutung ist. |
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35. | Änderung des Gewichts der Überzugschicht von tabletten oder Änderung des Gewichts von Kapselhülsen | |||
a) Schnell freisetzende orale Darreichungsform | Bedingungen: 1, 3, 4 (siehe unten) | IA | ||
b) Magensaftresistente Darreichungsformen oder Darreichungsformen mit modifizierter oder verzögerter Wirkstofffreisetzung | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 | IB | ||
Bedingungen: 1. Das Freisetzungsprofil des neuen Produkts, das auf der Grundlage von mindestens zwei im Pilotmaßstab hergestellten Chargen ermittelt wird, ist mit dem früheren Freisetzungsprofil vergleichbar. Für pflanzliche Arzneimittel, bei denen eine Freisetzungsprüfung gegebenenfalls nicht durchführbar ist, ist die Zerfallszeit des neuen Produkts mit der des alten vergleichbar. 2. Die Überzugschicht ist kein entscheidender Faktor für die Wirkstofffreisetzung. 3. Die Spezifikation des Fertigarzneimittels ist lediglich in Bezug auf Gewicht und Abmessungen aktualisiert worden, falls zutreffend. 4. Es wurden den einschlägigen Leitlinien entsprechende Haltbarkeitsstudien anhand von mindestens zwei im Pilot- bzw. Industriemaßstab hergestellten Chargen begonnen. Dem Antragsteller stehen zufrieden stellende Haltbarkeitsdaten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Verfügung. Es wird versichert, dass diese Studien zu Ende geführt werden. Von den Spezifikationen abweichende Daten oder potenziell abweichende Daten bei Ablauf der genehmigten Haltbarkeitsdauer werden unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt (zusammen mit einem Vorschlag für das weitere Vorgehen). |
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36. | Änderung der Form oder der Abmessungen des Behältnisses oder des Verschlusssystems | |||
a) Sterile Darreichungsformen und biologische Arzneimittel | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IB | ||
b) Andere Darreichungsformen | Bedingungen: 1, 2, 3 | IA | ||
Bedingungen: 1. Die qualitative oder quantitative Zusammensetzung des Behältnisses ist unverändert. 2. Die Änderung betrifft keinen wesentlichen Bestandteil des Verpackungsmaterials, der die Freisetzung, Anwendung, Unbedenklichkeit oder Haltbarkeit des Arzneimittels beeinträchtigt. 3. Werden das Gasvolumen oder das Verhältnis Oberfläche zu Volumen geändert, wurden den einschlägigen Leitlinien entsprechende Haltbarkeitsstudien anhand von mindestens zwei im Pilotmaßstab (drei für biologische Arzneimittel) oder Industriemaßstab hergestellten Chargen begonnen. Dem Antragsteller stehen Haltbarkeitsdaten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (sechs Monate für biologische Arzneimittel) zur Verfügung. Es wird versichert, dass diese Studien fertig gestellt werden und dass von den Spezifikationen abweichende Daten oder potenziell abweichende Daten bei Ablauf der genehmigten Haltbarkeitsdauer unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (zusammen mit einem Vorschlag für das weitere Vorgehen). |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | ||
37. | Änderung der Spezifikation des Fertigarzneimittels | ||
a) Einengung der Spezifikationsgrenzwerte | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IA | |
Bedingungen: 2, 3 | IB | ||
b) Hinzufügen eines neuen Prüfparameters | Bedingungen: 2, 4, 5 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Änderung geht nicht auf eine Verpflichtung aufgrund früherer Beurteilungen zur Überprüfung der Spezifikationsgrenzwerte zurück (z.B. im Verlauf des Zulassungsverfahrens oder eines Verfahrens für eine Zulassungsänderung des Typs II). 2. Die Änderung ist nicht das Ergebnis von unerwarteten Ereignissen der Herstellung. 3. Jede Änderung soll sich innerhalb der derzeit genehmigten Grenzwerte bewegen. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet weder eine neuartige Nichtstandardtechnik noch eine neuartig verwendete Standardtechnik. 5. Das Prüfverfahren betrifft weder einen biologischen Wirkstoff noch einen biologischen Hilfsstoff im Arzneimittel. |
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38. | Änderung der Verfahren zur Prüfung des Arzneimittels | ||
a) Geringfügige Änderung eines genehmigten Prüfverfahrens | Bedingungen: 1, 2, 3, 4, 5 (siehe unten) | IA | |
b) Geringfügige Änderung eines zugelassenen Prüfverfahrens für einen biologischen Wirkstoff oder einen biologischen Hilfsstoff | Bedingungen: 1, 2, 3, 4 | IB | |
c) Andere Änderung eines Prüfverfahrens, einschließlich Ersetzen oder Hinzufügen eines Prüfverfahrens | Bedingungen: 2, 3, 4, 5 | IB | |
Bedingungen: 1. Die Analysenmethode soll gleich bleiben (z.B. sind ein anderes Säulenmaß oder eine andere Temperatur erlaubt, jedoch kein anderer Säulentyp oder eine andere Methode). 2. Es wurden angemessene (Neu-)Validierungsstudien in Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien durchgeführt. 3. Durch eine Validierung der Prüfmethode kann nachgewiesen werden, dass das neue Prüfverfahren dem alten Verfahren zumindest gleichwertig ist. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet weder eine neuartige Nichtstandardtechnik noch eine neuartig verwendete Standardtechnik. 5. Das Prüfverfahren betrifft weder einen biologischen Wirkstoff noch einen biologischen Hilfsstoff im Arzneimittel. |
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39. | Änderung oder Hinzufügen von Aufdruck, Form oder anderen Markierungen (Ausnahme/Bruchkerbe) von tabletten oder Kapselaufdrucken, einschließlich Ersetzen oder Ändern der zur Produktmarkierung verwendeten Tinten | ||
Bedingungen: 1. Die Freigabe- und Haltbarkeitsspezifikationen wurden nicht geändert (mit Ausnahme des Aussehens). 2. Eine neue Tinte muss den einschlägigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | |||
40. | Änderung der Abmessungen von tabletten, Kapseln, Zäpfchen oder Pessaren ohne Änderung der quantitativen Zusammensetzung und der durchschnittlichen Masse | |||
a) Magensaft resistente Darreichungsformen oder Darreichungsformen mit modifizierter oder verzögerter Wirkstofffreisetzung oder teilbare tabletten | Bedingungen: 1, 2 (siehe unten) | IB | ||
b) Alle anderen tabletten, Kapseln, Zäpfchen und Pessare | Bedingungen: 1, 2 | IA | ||
Bedingungen: 1. Das Freisetzungsprofil der Reformulierung des Arzneimittels ist mit dem früheren vergleichbar. Für pflanzliche Arzneimittel, bei denen eine Freisetzungsprüfung gegebenenfalls nicht durchführbar ist, ist die Zerfallszeit des neuen Produkts mit der des alten vergleichbar. 2. Die Freigabe- und Haltbarkeitsspezifikationen des Produkts wurden nicht geändert (mit Ausnahme der Abmessungen). |
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41. | Änderung der Verpackungsgröße des Fertigarzneimittels | |||
a) Änderung der Zahl der Einheiten (z.B. tabletten, Ampullen usw.) in einer Packung | IA | |||
1. Änderung innerhalb des derzeit genehmigten Packungsgrößenbereichs | Bedingungen: 1, 2 (siehe unten) | IB | ||
2. Änderung außerhalb des derzeit genehmigten Packungsgrößenbereichs | Bedingungen: 1, 2 | IB | ||
b) Änderung des Füllgewichts/Füllvolumens bei non-parenteralen Mehrdosenprodukten | Bedingungen: 1, 2 | |||
Bedingungen: 1. Die neue Packungsgröße stimmt mit der Dosierung und der Behandlungsdauer gemäß der Zusammenfassung der Produktmerkmale (SPC) überein. 2. Das Primärverpackungsmaterial bleibt gleich. |
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42. | Änderung | |||
a) Haltbarkeit des Fertigarzneimittels | ||||
1. Zum Verkauf verpackt | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IB | ||
2. Nach dem ersten Öffnen | Bedingungen: 1, 2 | IB | ||
3. Nach Verdünnung oder Rekonstitution | Bedingungen: 1, 2 | IB | ||
b) Bedingungen für die Lagerung des Fertigarzneimittels oder des aufgelösten/rekonstituierten Arzneimittels | Bedingungen: 1, 2, 4 | IB | ||
Bedingungen: 1. Es wurden Haltbarkeitsstudien gemäß dem derzeit genehmigten Protokoll durchgeführt. Durch die Studien muss nachgewiesen werden können, dass die einschlägigen Spezifikationen immer noch erfüllt werden. 2. Die Änderung soll nicht auf unerwartete Ereignisse im Verlauf der Herstellung oder auf Haltbarkeitsbedenken zurückgehen. 3. Die Haltbarkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. 4. Es handelt sich nicht um ein biologisches Arzneimittel. |
Bezeichnung der Zulassungsänderung/Bedingungen, die zu erfüllen sind | Typ | |||
43. | Hinzufügen, Ersetzen oder Streichen einer Mess- oder Applikationshilfe, die nicht Bestandteil der Primärverpackung ist (Spacer für Dossierinhalatoren sind ausgeschlossen) | |||
a) Humanarzneimittel | ||||
1. Hinzufügen oder Ersetzen | Bedingungen: 1, 2 (siehe unten) | IA | ||
2. Streichen | Bedingungen: 3 | IB | ||
b) Tierarzneimittel | Bedingungen: 1, 2 | IB | ||
Bedingungen: 1. Die vorgeschlagene Messvorrichtung muss genau die erforderliche Dosis des betreffenden Arzneimittels in Übereinstimmung mit der zugelassenen Dosierung ergeben; die Ergebnisse entsprechender Studien sollen zur Verfügung stehen. 2. Das neue Hilfsmittel ist mit dem Arzneimittel kompatibel. 3. Das Arzneimittel kann nach wie vor mit der erforderlichen Genauigkeit verabreicht werden. |
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44. | Änderung der Spezifikation für eine Mess- oder Verabreichungsvorrichtung für Tierarzneimittel | |||
a) Einengung der Spezifikationsgrenzwerte | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IA | ||
Bedingungen: 2, 3 | IB | |||
b) Hinzufügen eines neuen Prüfparameters | Bedingungen: 2, 4 | IB | ||
Bedingungen: 1. Die Änderung geht nicht auf eine Verpflichtung aufgrund früherer Beurteilungen zur Überprüfung der Spezifikationsgrenzwerte zurück (z.B. im Verlauf des Zulassungsverfahrens oder eines Verfahrens für eine Zulassungsänderung des Typs II). 2. Die Änderung ist nicht das Ergebnis von unerwarteten Ereignissen in der Herstellung. 3. Jede Änderung soll sich innerhalb der derzeit genehmigten Grenzwerte bewegen. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet weder eine neuartige Nichtstandardtechnik noch eine neuartig verwendete Standardtechnik. |
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45. | Änderung des Prüfverfahrens für eine Mess- oder Verabreichungsvorrichtung für Tierarzneimittel | |||
a) Geringfügige Änderung eines genehmigten Prüfverfahrens | Bedingungen: 1, 2, 3 (siehe unten) | IA | ||
b) Andere Änderung eines Prüfverfahrens, einschließlich Ersetzen eines genehmigten Prüfverfahrens durch ein neues Prüfverfahren | Bedingungen: 2, 3, 4 | IB | ||
Bedingungen: 1. Es wird nachgewiesen, dass das neue oder aktualisierte Prüfverfahren dem alten Verfahren zumindest gleichwertig ist. 2. Es wurden angemessene (Re-)Validierungsstudien in Übereinstimmung mit den einschlägigen Leitlinien durchgeführt. 3. Durch eine Validierung der Prüfmethode kann nachgewiesen werden, dass das neue Prüfverfahren dem alten Verfahren zumindest gleichwertig ist. 4. Jede neue Prüfmethode beinhaltet weder eine neuartige Nichtstandardtechnik noch eine neuartig verwendete Standardtechnik. |
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46. | Änderung der Zusammenfassung der Produktmerkmale eines im Wesentlichen gleichen Arzneimittels aufgrund einer Entscheidung der Kommission über eine Befassung des Ausschusses hinsichtlich des Originalarzneimittels gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG | IB | ||
Bedingungen 1. Die vorgeschlagene Zusammenfassung der Produktmerkmale ist in den betreffenden Abschnitten mit jener identisch, die der Kommissionsentscheidung über die Befassung des Ausschusses hinsichtlich des Originalarzneimittels zur Einleitung des einschlägigen Verfahrens beigefügt ist. 2. Der Antrag wird innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung der Kommissionsentscheidung eingereicht. |
Änderung einer Zulassung, die zu einem Erweiterungsantrag im Sinne von Artikel 2 führt | Anhang II |
Die nachstehend aufgeführten Änderungen sind als "Erweiterungsantrag" im Sinne von Artikel 2 zu betrachten.
Eine Erweiterung oder eine Veränderung der bestehenden Zulassung ist durch die zuständigen Behörden zu genehmigen.
Der Name des Arzneimittels für die "Erweiterung" entspricht dem der bestehenden Zulassung für das Arzneimittel.
Die Kommission erstellt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Betroffenen ausführliche Leitlinien für die vorzulegenden Unterlagen und veröffentlicht diese.
Änderungen, die einen Erweiterungsantrag erfordern
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ENDE | ![]() |
1) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67.
2) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1.
3) ABl. L 55 vom 11.03.1995 S. 7.
4) ABl. L 159 vom 03.06.1998 S. 31.
5) ABl. L 15 vom 17.01.1987 S. 38.
6) ABl. L 214 vom 24.08.1993 S. 40.
7) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 1.
8) ABl. L 268 vom 03.10.1998, S. 1.
1) ABl. L 214 vom 24.08.1993 S. 1.
2) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1), Lebensmittelfarbstoffe gemäß Richtlinie 94/36/EWG (ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 13), Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Richtlinie 88/388/EWG des Rates (ABl. L 184 vom 15.07.1988 S. 61), Extraktionslösungsmittel gemäß Richtlinie 88/344/EWG (ABl. L 157 vom 24.06.1988 S. 28), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/115/EWG (ABl. L 409 vom 31.12.1992 S. 31), und Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die durch einen biotechnologischen Schritt gewonnen werden, der in die Herstellung/Produktion eingeführt wurde, müssen nicht als Zulassungsänderung mitgeteilt werden.
1) Bei der parenteralen Verabreichung muss zwischen intraarterieller, intravenöser, intramuskulärer, subkutaner und anderer Verabreichung unterschieden werden. Bei der Verabreichung an Geflügel werden die respiratorische, orale und okulare (Zerstäubung) Impfung als gleichwertige Verabreichungswege betrachtet.
(Stand: 21.05.2021)
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