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Regelwerk, EU 2002, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 988/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

(ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2002 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 2 wurden Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen festgelegt.

(2) Es empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und zur Herbeiführung einer Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen sowie mit der Entschließung 20/4 der außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen betreffend Drogen von 1998, die Bestimmungen über die Ausfuhrgenehmigung und die Bestimmungen über die Vorausfuhrunterrichtung über erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 voneinander zu trennen.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ist daher entsprechend zu ändern

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Händlers und, in den Fällen der Artikel 4, 4a, 5 und 5a, des Endempfängers."

2. Artikel 4 wird durch folgende Artikel 4 und 4a ersetzt:

" Artikel 4 Vorausfuhrunterrichtung

Erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs

(1) Jede Ausfuhr eines der erfassten Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ist gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend 'UN-Übereinkommen' genannt, und der Entschließung 20/4 der außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen betreffend Drogen von 1998 dem Bestimmungsland durch eine Vorausfuhrunterrichtung anzukündigen.

Dem Bestimmungsland wird eine Antwortfrist von höchstens 15 Arbeitstagen eingeräumt; wird binnen dieser Frist keine gegenteilige Information übermittelt, so wird die Ausfuhr von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats genehmigt.

(2) Vor jeder Ausfuhr von erfassten Stoffen in ein Bestimmungsland übermitteln die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden dieses Landes die in Artikel 4a Absatz 2 bezeichneten Angaben.

Die Behörde, die die betreffenden Angaben übermittelt, verlangt von der Empfängerbehörde des Drittlands, dass sie die Vertraulichkeit aller mit den Angaben verbundenen Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse oder Handelsabläufe sicherstellt.

Artikel 4a Ausfuhrgenehmigung

Erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs

(1) Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs unterliegt der Genehmigung in Form einer individuellen Ausfuhrgenehmigung, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem die Zollausfuhranmeldung nach den geltenden Bestimmungen vorzunehmen ist.

(2) Die Anträge auf eine Ausfuhrgenehmigung nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter, die an dem Ausfuhrvorgang oder der Versendung beteiligt sind, sowie Name und Anschrift des Endempfängers;
  2. erfasster Stoff gemäß der Bezeichnung in Kategorie 1 des Anhangs;
  3. Menge und Gewicht des erfassten Stoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des/der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Stoffs/Stoffe des Anhangs;
  4. Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, insbesondere vorgesehenes Versanddatum, Art des Transportmittels, Zolldienststelle, bei der die Ausfuhranmeldung einzureichen ist, und, soweit zu diesem Zeitpunkt verfügbar, Einzelheiten über das Transportmittel, den Beförderungsweg, den vorgesehenen Ort der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie den Ort der Verbringung in das Einfuhrland.

In den in Absatz 9 genannten Fällen ist dem Antrag die im Bestimmungsland ausgestellte Einfuhrgenehmigung beizufügen.

(3) Eine Entscheidung über den Antrag ergeht innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Akte als vollständig betrachtet. Diese Frist wird verlängert, wenn in den in Absatz 9 genannten Fällen die Behörden weitere Erkundigungen einziehen müssen, um sich zu vergewissern, dass die Einfuhr der betreffenden Stoffe ordnungsgemäß genehmigt worden ist.

(4) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Strafverfolgung wird die in Absatz 1 bezeichnete Ausfuhrgenehmigung versagt, wenn

  1. der begründete Verdacht besteht, dass die nach Absatz 2 erteilten Angaben falsch oder unzutreffend sind;
  2. in den in Absatz 9 genannten Fällen nachgewiesen wird, dass die Einfuhr erfasster Stoffe nicht ordnungsgemäß von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes genehmigt worden ist;
  3. Grund zu der Annahme besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung eines Suchtstoffs oder psychotropen Stoffs bestimmt sind.

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