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Richtlinie 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte
(ABl. L 35 vom 11.02.2003 S. 28 )
aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2016/1628
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei dem Auto-Öl-Programm II handelte es sich um ein Programm zur Ermittlung kostenwirksamer Strategien für die Einhaltung der Luftqualitätsziele der Gemeinschaft.
In ihrer Mitteilung "Bericht über das Programm Auto-Öl-II"
kam die Kommission zu dem Schluss, dass insbesondere in Bezug auf Ozon und Partikelemissionen weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die jüngsten Arbeiten zur Festlegung nationaler Emissionshöchstwerte haben deutlich gemacht, dass auch zur Einhaltung der in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Luftqualitätsziele weitere Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Für die Emissionen von Straßenfahrzeugen wurden schrittweise strenge Vorschriften eingeführt. Eine weitere Verschärfung dieser Vorschriften ist bereits beschlossen. Daher kommt dem relativen Beitrag der Schadstoffe mobiler Maschinen an den Gesamtemissionen in der Zukunft eine größere Bedeutung zu.
(3) In der Richtlinie 97/68/EG 4 wurden Emissionsgrenzwerte für gas- und partikelförmige Schadstoffe von Verbrennungsmotoren, die in mobilen Maschinen eingesetzt werden, festgelegt.
(4) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG wurde zwar zunächst auf bestimmte Kompressionszündungsmotoren beschränkt, in Erwägungsgrund 5 jener Richtlinie ist jedoch eine spätere Erweiterung des Anwendungsbereichs insbesondere auf Benzinmotoren vorgesehen.
(5) Die Emissionen kleinerer Fremdzündungsmotoren (Benzinmotoren) in verschiedenen Maschinentypen tragen erheblich zu den derzeitigen und künftigen Luftqualitätsproblemen, insbesondere zur Ozonbildung, bei.
(6) In den USa unterliegen die Emissionen von Fremdzündungsmotoren bereits strengen Umweltvorschriften. Es hat sich somit gezeigt, dass es möglich ist, diese Emissionen erheblich zu vermindern.
(7) Ohne gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich ist nicht nur das Inverkehrbringen von umwelttechnisch veralteten Motoren möglich, was sich nachteilig auf die Einhaltung der Luftqualitätsziele in der Gemeinschaft auswirken würde, sondern auch die Anwendung entsprechender einzelstaatlicher Vorschriften, was zu Handelshemmnissen führen könnte.
(8) Die Richtlinie 97/68/EG lehnt sich eng an die entsprechenden US-Rechtsvorschriften an, und eine weitere Angleichung ist sowohl für die Industrie als auch für die Umwelt von Vorteil.
(9) Die europäische Industrie, insbesondere Hersteller, die ihre Erzeugnisse noch nicht auf dem Weltmarkt anbieten, brauchen eine zusätzliche Vorlaufzeit, um die Emissionsvorschriften einhalten zu können.
(10) Sowohl in der Richtlinie 97/68/EG für Kompressionszündungsmotoren als auch in den US-Vorschriften für Fremdzündungsmotoren ist ein zweistufiger Ansatz vorgesehen. Ein einstufiger Ansatz wäre für die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zwar denkbar gewesen, hätte jedoch eine Verzögerung der Reglementierung dieses Bereichs um weitere vier bis fünf Jahre zur Folge gehabt.
(11) Im Interesse der erforderlichen Flexibilität für eine weltweite Angleichung wurde die Möglichkeit einer nach dem Ausschussverfahren vorzunehmenden Ausnahmeregelung aufgenommen.
(12) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 erlassen werden.
(13) Die Richtlinie 97/68/EG sollte entsprechend geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 97/68/EG wird wie folgt geändert:
1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Der achte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
b) Die folgenden Gedankenstriche werden hinzugefügt:
2) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) In Satz 1 wird "Anhang VI" ersetzt durch "Anhang VII"
ii) in Satz 2 wird "Anhang " VII" ersetzt durch "Anhang VIII".
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i) unter Buchstabe a) wird "Anhang VIII" ersetzt durch "Anhang IX";
ii) unter Buchstabe b) wird "Anhang IX" ersetzt durch " Anhang X".
c) In Absatz 5 wird "Anhang X" ersetzt durch "Anhang XI".
3) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Anhang XII aufgeführten Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit dieser Richtlinie übereinstimmend an.
4) Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Zeitplan" wirdersetzt durch die Überschrift "Zeitplan-Kompressionszündungsmotoren".
b) Unter Nummer 1 wird "Anhang VI" ersetzt durch "Anhang VII".
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
i) "Anhang VI" wird ersetzt durch "Anhang VII".
ii) "Anhang I Abschnitt 4.2.1" wird ersetzt durch "Anhang I Abschnitt 4.1.2.1".
d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
i) "Anhang VP' wird ersetzt durch "Anhang VII".
ii) "Anhang I Nummer 4.23" wird ersetzt durch "Anhang I Abschnitt 4.1.2.3".
e) Unter Nummer 4 erster Absatz werden die Worte "das Inverkehrbringen neuer Motoren" ersetzt durch "das Inverkehrbringen von Motoren".
5) Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 9a
Zeitplan - Fremdzündungsmotoren
1. Unterteilung in Klassen
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Fremdzündungsmotoren in die folgenden Klassen unterteilt:
Hauptklasse S: Kleinere Motoren mit einer Nutzleistung von< 19 kW
Die Hauptklasse S wird in zwei Kategorien unterteilt: H: Motoren für handgehaltene Maschinen
N: Motoren für nicht handgehaltene Maschinen
| Klasse/Kategorie | Hubraum (Kubikzentimeter) |
| Handgehaltene Motoren | |
| Klasse SH:1 | < 20 |
| Klasse SH:2 | > 20 < 50 |
| Klasse SH:3 | > 50 |
| Nicht handgehaltene Motoren | |
| Klasse SN:1 | < 66 |
| Klasse SN:2 | > 66 < 100 |
| Klasse SN:3 | > 100 < 225 |
| Klasse SN:4 | > 225 |
2. Erteilung von Typgenehmigungen
Ab dem 11. August 2004 dürfen die Mitgliedstaaten weder die Typgenehmigung für einen Fremdzündungs-Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorschreiben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllt.
3. Typgenehmigungen Stufe 1
Ab dem 11. August 2004 verweigern die Mitgliedstaaten die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang 1 Abschnitt 4.2.2.1 nicht einhalten.
4. Typgenehmigungen Stufe II
Die Mitgliedstaaten verweigern
ab dem 1. August 2004 für die Motorklassen SN:1 und SN:2
ab dem 1. August 2006 für die Motorklasse SN:4
ab dem 1. August 2007 für die Motorklassen SH:1, SH:2 und SN:3
ab dem 1. August 2008 für die Motorklasse SH:3
die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 nicht einhalten.
5. Inverkehrbringen: Motorherstellungsdatum
Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlauben die Mitgliedstaaten sechs Monate nach den in den Absätzen 3 und 4 für die jeweilige Motorkategorie festgelegten Terminen das Inverkehrbringen von in die Maschinen bereits eingebauten oder nicht eingebauten Motoren nur, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
6. Kennzeichnung bei vorzeitiger Erfüllung der Anforderungen von Stufe II
Die Mitgliedstaaten gestatten für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.
7. Ausnahmen
Folgende Maschinen und Geräte sind von der Einhaltung der Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen der Stufe II für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen; für diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen der Stufe I:
8. Frist für die Fakultative Erfüllung
Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in den Absätzen 31 4 und 5 aufgeführten Terminen liegt, können die Mitgliedstaaten jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben."
6) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Anforderungen von Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 9a Absatz 5 gelten nicht
b) Der folgende Absatz wird angefügt:
"(1a) Ein Austauschmotor muss den Grenzwerten entsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ersten Inverkehrbringen einzuhalten waren. Die Bezeichnung Austauschmotor wird auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufgenommen."
c) Die folgenden Absätze werden angefügt:
"(3) Die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9a Absätze 4 und 5 wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben.
(4) Die Anforderungen von Artikel 9a Absätze 4 und 5 werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25.000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe I ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben."
7) Artikel 14 und 15 werden durch folgende Artikel ersetzt:
"Artikel 14 Anpassung an den technischen Fortschritt
Alle Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt, mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1, Abschnitte 2.1 bis 2.8 und Abschnitt 4, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 erlassen.
Artikel 14a Ausnahmeregelungen
Die Kommission prüft, ob etwaige technische Probleme auftreten, die die Einhaltung der Anforderungen der Stufe II bei bestimmten Einsatzgebieten der Motoren, insbesondere bei mobilen Maschinen und Geräten, in die Motoren der Klassen SH:2 und SH:3 eingebaut sind, erschweren. Stellt die Kommission bei der Prüfung fest, dass aus technischen Gründen bestimmte mobile Maschinen und Geräte, insbesondere die zum gewerblichen Einsatz in verschiedenen Stellungen verwendbaren handgehaltenen Motoren, diese Termine nicht einhalten können, legt sie nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen für Verlängerungen des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Zeitraums und/oder für weitere Ausnahmeregelungen vor, die für solche Maschinen und Geräte, außer in Ausnahmefällen, maximal fünf Jahre gelten dürfen.
Artikel 15 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG* unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
*) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
8) Vor den Anhängen wird folgendes Verzeichnis der Anhänge eingefügt:
"Verzeichnis der Anhänge
| ANHANG I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen, Kennzeichnung der Motoren, Vorschriften und Prüfungen, Vorschriften zur Bewertung der Übereinstimmung der Produktion, Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie, Auswahl des Stammmotors |
| Anhang II | Beschreibungsbogen |
| Anlage 1 | Wesentliche Merkmale des (Stamm-)Motors |
| Anlage 2 | Wesentliche Merkmale der Motorfamilie |
| Anlage 3 | Wesentliche Merkmale der Motortypen in der Motorfamilie |
| Anhang III | Prüfverfahren für Kompressionszündungsmotoren |
| Anlage 1 | Mess- und Probenahmeverfahren |
| Anlage 2 | Kalibrierung der Analysegeräte |
| Anlage 3 | Auswertung der Messwerte und Berechnungen |
| ANHANG IV | Prüfverfahren für Fremdzündungsmotoren |
| Anlage 1 | Mess- und Probenahmeverfahren |
| Anlage 2 | Kalibrierung der Analysegeräte |
| Anlage 3 | Auswertung der Messwerte und Berechnungen |
| Anlage 4 | Verschlechterungsfaktoren |
| ANHANG V | Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Genehmigungsprüfungen und die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion Bezugskraftstoff für Kompressionszündungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte |
| ANHANG VI | Analyse- und Probenahmesystem |
| ANHANG VII | Typgenehmigungsbogen |
| Anlage 1 | Prüfergebnisse für Kompressionszündungsmotoren |
| Anlage 2 | Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren |
| Anlage 3 | Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu installieren sind |
| ANHANG VIII | Nummerierungsschema für Genehmigungsbögen |
| ANHANG IX | Aufstellung erteilter Typgenehmigungen für den Motor/die Motorenfamilie |
| ANHANG X | Aufstellung der hergestellten Motoren |
| ANHANG XI | Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung |
| ANHANG XII | Anerkennung alternativer Typgenehmigungen |
9) Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 11. August 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Spätestens am 11. August 2004 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag in Bezug auf die potenziellen Kosten und den potenziellen Nutzen sowie die Machbarkeit der folgenden Maßnahmen vor:
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Diese Richtlinie gilt für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte und für Hilfsmotoren, die in Fahrzeuge eingebaut sind, die für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind."
b) Abschnitt 1 Buchstaben A, B, C, D und E erhalten folgende Fassung:
"A. Die Maschinen und Geräte müssen dafür bestimmt und geeignet sein, sich auf oder abseits einer Straße fortzubewegen oder fortbewegt zu werden und entweder
oder
Die Richtlinie gilt nicht für die folgenden Anwendungsbereiche:
B. Schiffe;
C. Lokomotiven;
D. Luftfahrzeuge;
E. Freizeitfahrzeuge, u. a.
c) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- Die Fußnote 2 zu Abschnitt 2.4 wird wie folgt ergänzt:
"... die gilt jedoch nicht für direkt auf die Kurbelwelle montierte Kühlgebläse von luftgekühlten Motoren (siehe Anhang VII Anlage 3)."
- Dem Abschnitt 2.8 wird folgender neuer Gedankenstrich angefügt:
- Bei Motoren, die nach dem Zyklus G1 zu prüfen sind, entspricht die Zwischendrehzahl 85 % der maximalen Nenndrehzahl (siehe Anhang IV Abschnitt 3.5.1.2)."
- Die folgenden neuen Abschnitte werden angefügt:
" 2.9. "einstellbarer Parameter" einstellbare Einrichtungen, Systeme oder Konstruktionsteile, die die Emission oder die Motorleistung während der Emissionsprüfung oder des normalen Betriebs beeinträchtigen können;
2.10. "Nachbehandlung" den Durchfluss von Abgasen durch eine Einrichtung oder ein System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern;
2.11. "Fremdzündungsmotoren" einen nach dem Fremdzündungsprinzip funktionierenden Motor,
2.12. "Hilfs-Emissionsminderungseinrichtung" eine Einrichtung, die die Betriebsparameter des Motors erfasst, um den Betrieb aller Teile des Emissionsminderungssystems entsprechend zu steuern;
2.13. "Emissionsminderungseinrichtung" eine Einrichtung, ein System oder ein Konstruktionsteil zur Überwachung oder Verminderung der Emissionen;
2.14. "Kraftstoffanlage" alle an der Dosierung und Mischung des Kraftstoffs beteiligten Bauteile;
2.15. "Hilfsmotor" einen in bzw. an einem Kraftfahrzeug ein- bzw. angebauten Motor, der nicht zum Antrieb des Fahrzeugs dient;
2.16. "Dauer der Prüfphase" die Zeit zwischen dem Verlassen der Drehzahl und/oder des Drehmoments der vorherigen Prüfphase oder der Vorkonditionierungsphase und dem Beginn der folgenden Prüfphase. Eingeschlossen ist die Zeit, in der Drehzahl und/oder Drehmoment verändert werden, sowie die Stabilisierung zu Beginn jeder Prüfphase."
- Abschnitt 2.9 wird Abschnitt 2.17 und die bisherigen Abschnitte 2.9.1 bis 2.9.3 werden die Abschnitte 2.17.1 bis 2.17.3.
d) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:
"3.1 gemäß dieser Richtlinie genehmigte Kompressionszündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen:"
- Abschnitt 3.1.3 wird wie folgt geändert:
" Anhang VII" wird ersetzt durch "Anhang VIII".
- Ein Abschnitt mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"3.2. Gemäß dieser Richtlinie genehmigte Fremdzündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen:
3.2.1. Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;
3.2.2. die Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII."
- Die Abschnitte 3.2 bis 3.6 werden die Abschnitte 3.3 bis 3.7.
- Abschnitt 3.7 wird wie folgt geändert: "Anhang VI" wird ersetzt durch "Anhang VII".
e) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- Die folgende Überschrift wird eingefügt:
"4.1 Kompressionszündungsmotoren".
- Abschnitt 4.1 wird Abschnitt 4.1.1 und die Bezugnahme auf die Abschnitte 4.2.1 und 4.2.3 wird ersetzt durch die Bezugnahme auf die Abschnitte 4.1.2.1 und 4.1.2.3.
- Abschnitt 4.2 wird Abschnitt 4.1.2 und wird wie folgt geändert: "Anhang V" wird ersetzt durch "Anhang VI".
- Abschnitt 4.2.1 wird Abschnitt 4.1.2.1; Abschnitt 4.2.2 wird Abschnitt 4.1.2.2 und die Bezugnahme auf Abschnitt 4.2.1 wird ersetzt durch die Bezugnahme auf Abschnitt 4.1.2.1; die Abschnitte 4.2.3 und 4.2.4 werden die Abschnitte 4.1.2.3 und 4.1.2.4.
f) Der folgende Abschnitt wird eingefügt:
"4.2 Fremdzündungsmotoren
4.2.1. Allgemeines
Die Bauteile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen er ausgesetzt ist, den Vorschriften dieser Richtlinie genügt.
Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissionen gemäß dieser Richtlinie während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß Anhang IV Anlage 4 zu gewährleisten.
4.2.2. Vorschriften hinsichtlich der Schadstoffemissionen
Die Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor muss nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren (unter Einbeziehung eventueller Nachbehandlungseinrichtungen) gemessen werden.
Andere Systeme oder Analysatoren können zugelassen werden, wenn mit ihnen gegenüber den folgenden Bezugssystemen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden:
4.2.2.1. Die für Stufe I ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden sowie die Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:
Stufe I
| Klasse | Kohlenmonoxid (CO) (g/ kWh) |
Kohlenwasserstoffe (HC) (g/kWh) |
Stickstoffoxide (NOx) (g/kWh) |
Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide (g/kWh) |
| HC + NOx | ||||
| SH:1 | 805 | 295 | 5,36 | |
| SH:2 | 805 | 241 | 5,36 | |
| SH:3 | 603 | 161 | 5,36 | |
| SN:1 | 519 | 50 | ||
| SN:2 | 519 | 40 | ||
| SN:3 | 519 | 16,1 | ||
| SN:4 | 519 | 13,4 |
4.2.2.2. Die für Stufe II ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid und die Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:
Stufe II (*)
| Klasse | Kohlenmonoxid (CO) (g/kWh) | Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide (g/kWh) |
| HC + NOx | ||
| SH:1 | 805 | 50 |
| SH:2 | 805 | 50 |
| SH:3 | 603 | 72 |
| SN:1 | 610 | 50,0 |
| SN:2 | 610 | 40,0 |
| SN:3 | 610 | 16,1 |
| SN:4 | 610 | 12,1 |
Die NOx Emissionen dürfen bei allen Motorklassen 10 g/kWh nicht übersteigen.
4.2.2.3. Ungeachtet der Definition für "handgehaltener Motor" in Artikel 2 dieser Richtlinie müssen Zweitaktmotoren zum Antrieb von Schneeschleudern lediglich die Grenzwerte für SH:1, SH:2 oder SH:3 einhalten.
*) Siehe Anhang 4 Anlage 4; unter Berücksichtigung von Verschlechterungsfaktoren."
g) Die Abschnitte 6.3 bis 6.9 werden durch folgende Abschnitte ersetzt:
"6.3. Hubraum des einzelnen Zylinders, zwischen 85 % und 100 % des größten Hubraums innerhalb der Motorenfamilie.
6.4. Art der Luftansaugung
6.5. Kraftstofftyp
6.6. Typ/Beschaffenheit des Brennraums
6.7. Ventile und Kanäle
6.8. Kraftstoffanlage
für Diesel
für Benzin
6.9. Sonstige Merkmale
6.10. Abgasnachbehandlung
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Anlage 2 wird der Text in der Tabelle wie folgt geändert:
"Fördermenge je Hub (mm3)" in den Zeilen 3 und 6 wird ersetzt durch: "Fördermenge je Hub (mm3) für Dieselmotoren, Kraftstoffdurchfluss (g/h) für Benzinmotoren."
b) Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift des Abschnitts 3 erhält folgende Fassung:
"Kraftstoffsystem für Dieselmotoren"
- Die folgenden Abschnitte werden eingefügt:
"4. Kraftstoffsystem für Benzinmotoren
4.1. Vergaser
4.1.1. Marke(n):
4.1.2. Typ(en):
4.2. Indirekte Einspritzung: Einpunkt oder Mehrpunkt
4.2.1. Marke(n):
4.2.2. Typ(en):
4.3. Direkteinspritzung
4.3.1. Marke(n):
4.3.2. Typ(en):
4.4. Kraftstoffdurchfluss [g/h] und Luft/Kraftstoff-Verhältnis bei Nenndrehzahl und weit geöffneter "Drosselklappe"
- Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und wird wie folgt geändert:
" 5.3. Variable Ventileinstellung (sofern anwendbar und an welcher Stelle: Einlass und/oder Auslass)
5.3.1. Typ: kontinuierlich oder ein/aus
5.3.2. Nockenverstellwinkel"
- Folgender Abschnitt wird hinzugefügt:
" 6. Schlitzanordnung
6.1. Lage, Größe und Anzahl"
- Folgender Abschnitt wird hinzugefügt:
"7. Zündanlage
7.1. Zündspule
7.1.1. Marke(n): ........................................................................................................................
7.1.2. Typ(en): ..........................................................................................................................
7.1.3. Anzahl: ...........................................................................................................................
7.2. Zündkerze(n)
7.2.1. Marke(n): ........................................................................................................................
7.2.2. Typ(en): ..........................................................................................................................
7.3. Magnetzündung
7.3.1. Marke(n): ........................................................................................................................
7.3.2. Typ(en): ..........................................................................................................................
7.4. Zündeinstellung
7.4.1. Zündzeitpunkt vor OT [°KW] ........................................................................................
7.4.2. Zündverstellkurve, sofern vorhanden: ............................................................................
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Prüfverfahren für Kompressionszündungsmotoren"
b) Abschnitt 2.7 wird wie folgt geändert:
"Anhang VI" wird ersetzt durch "Anhang VII", und "Anhang IV" wird ersetzt durch "Anhang V".
c) Abschnitt 3.6 wird wie folgt geändert:
- Die Abschnitte 3.6.1 und 3.6.1.1 werden wie folgt geändert:
"3.6.1. Vorschriften für Maschinen und Geräte nach Anhang I Abschnitt 1 A:
3.6.1.1. Vorschrift A: Bei Motoren gemäß Anhang I Abschnitt 1 a Ziffer i) ist die Prüfung des Prüfmotors auf dem Leistungsprüfstand nach dem folgenden Acht-Phasen-Zyklus1 durchzuführen: (Tabelle unverändert)
*) Identisch mit dem Zyklus C1 des Entwurfs der ISO-Norm 8178-4."
___________________________________________________________________
- Der folgende Abschnitt wird eingefügt:
"3.6.1.2. Vorschrift B: Bei Motoren gemäß Anhang I Abschnitt 1 a Ziffer ii) ist die Prüfung des Prüfmotors auf dem Leistungsprüfstand nach dem folgenden Fünf-Phasen-Zyklus1 durchzuführen:
| Prüfphasen | Motordrehzahl | Teillastverhältnis | Wichtungsfaktor |
| 1 | Nenndrehzahl | 100 | 0,05 |
| 2 | Nenndrehzahl | 75 | 0,25 |
| 3 | Nenndrehzahl | 50 | 0,3 |
| 4 | Nenndrehzahl | 25 | 0,3 |
| 5 | Nenndrehzahl | 10 | 0,1 |
Die Lastzahlen sind Prozentwerte des Drehmoments entsprechend der Grundleistungsangabe, die definiert wird als während einer Folge mit variabler Leistung verfügbare maximale Leistung, die für eine unbegrenzte Anzahl von Stunden pro Jahr erbracht werden kann, und zwar zwischen angegebenen Wartungsintervallen und unter den angegebenen Umgebungsbedingungen, wenn die Wartung wie vom Hersteller vorgeschrieben durchgeführt wird (2).
1) Identisch mit dem Zyklus D2 der ISO-Norm 8178-4.
2) Zur Veranschaulichung der Definition der Grundleistung siehe Abbildung 2 der ISO-Norm 8528-1: 1993(E)."
_________________________________________________
- Abschnitt 3.6.3 erhält folgende Fassung:
"3.6.3. Prüffolge
Die Prüffolge ist zu beginnen. Die Prüfung ist in aufsteigender Reihenfolge der oben angegebenen Prüfphasen der Prüfzyklen durchzuführen.
Nach der einleitenden Übergangsperiode muss bei jeder Phase des jeweiligen Prüfzyklus ..." (Rest unverändert)
d) Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
In den Abschnitten 1 und 1.4.3 wird "Anhang V" ersetzt durch "Anhang VI".
4. Der folgende Anhang wird angefügt:
.
| Prüfverfahren für Fremdzündungsmotoren | Anhang IV |
1. Einleitung
1.1. In diesem Anhang wird das Verfahren zur Bestimmung der Emission gasförmiger Schadstoffe aus den zu prüfenden Motoren beschrieben.
1.2. Die Prüfung ist an einem Motor vorzunehmen, der auf dem Prüfstand mit einem Dynamometer verbunden ist.
2. Prüfbedingungen
2.1. Bedingungen für die Prüfung des Motors
Die absolute Temperatur Ta (Kelvin) der Verbrennungsluft am Einlass des Motors und der trockene atmosphärische Druck ps(in kPa) sind zu messen, und die Kennzahl fa ist nach folgender Formel zu berechnen:
fa = (99 / ps)1,2 x (Ta/98)0,6
2.1.1. Gültigkeit der Prüfung
Eine Prüfung ist dann als gültig anzusehen, wenn die Kennzahl fa:
0,93< fa< 1,07
2.1.2. Motoren mit Ladeluftkühlung
Die Temperatur des Kühlmittels und die Temperatur der Ladeluft sind zu protokollieren.
2.2. Ansaugsystem des Motors
Der zu prüfende Motor muss mit einem Ansaugsystem versehen sein, dessen Lufteinlasswiderstand innerhalb von 10 % der vom Hersteller angegebenen Obergrenze für einen sauberen Luftfilter bei dem Betriebszustand des Motors liegt, bei dem sich nach Angaben des Herstellers der größte Luftdurchsatz bei der jeweiligen Motoranwendung ergibt.
Für kleine Fremdzündungsmotoren (Hubraum < 1.000 cm3) ist ein System zu verwenden, das für den installierten Motor repräsentativ ist.
2.3. Motorauspuffanlage
Der zu prüfende Motor muss mit einer Auspuffanlage versehen sein, deren Abgasgegendruck innerhalb von 10 % der vom Hersteller angegebenen Obergrenze bei den Motorbetriebsbedingungen liegt, die zur angegebenen Höchstleistung bei der jeweiligen Motoranwendung führen.
Für kleine Fremdzündungsmotoren (Hubraum < 1.000 cm3) ist ein System zu verwenden, das für den installierten Motor repräsentativ ist.
2.4. Kühlsystem
Es ist ein Motorkühlsystem mit einer Leistungsfähigkeit zu verwenden, die es ermöglicht, die vom Hersteller vorgegebenen üblichen Betriebstemperaturen des Motors aufrechtzuerhalten. Diese Bestimmung gilt für Einheiten, die zur Messung der Leistung abgebaut werden müssen, z.B. für ein Gebläse, bei dem der Lüfter demontiert werden muss, damit die Kurbelwelle zugänglich ist.
2.5. Schmieröl
Es ist das Schmieröl zu verwenden, das den Angaben des Herstellers für einen bestimmten Motor und für den Einsatzzweck entspricht. Die Hersteller müssen Motorschmiermittel verwenden, die für handelsübliche Motorschmiermittel repräsentativ sind.
Die Kenndaten des zur Prüfung verwendeten Schmieröls sind in Anhang VII Anlage 2 (Fremdzündungsmotoren) Abschnitt 1.2 zu protokollieren und zusammen mit den Prüfergebnissen vorzulegen.
2.6. Verstellbare Vergaser
Für Motoren mit begrenzt verstellbaren Vergasern ist die Motorprüfung bei beiden Extremeinstellungen vorzunehmen.
2.7. Prüfkraftstoff
Als Kraftstoff ist der in Anhang V spezifizierte Bezugskraftstoff zu verwenden. Die Oktanzahl und die Dichte des für die Prüfung verwendeten Bezugskraftstoffs sind in Anhang VII Anlage 2 (Fremdzündungsmotoren) Abschnitt 1.1.1 zu protokollieren. Bei Zweitaktmotoren muss das Mischungsverhältnis von Kraftstoff und Öl der Empfehlung des Herstellers entsprechen. Der Ölanteil im den Zweitaktmotoren zugeführten Kraftstoff-Schmiermittel-Gemisch und die sich daraus ergebende Kraftstoffdichte sind in Anhang VII Anlage 2 (Fremdzündungsmotoren) Abschnitt 1.1.4 zu protokollieren.
2.8. Bestimmung der Einstellungen des Leistungsprüfstands
Grundlage der Emissionsmessung ist die nichtkorrigierte Bremsleistung. Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb der Maschine erforderlich und möglicherweise am Motor angebracht sind, sind zur Prüfung zu entfernen. Wurden Hilfseinrichtungen nicht entfernt, ist zur Berechnung der Einstellungen des Leistungsprüfstands die von diesen Einrichtungen aufgenommene Leistung zu bestimmen; ausgenommen sind Motoren, bei denen derartige Hilfseinrichtungen einen integralen Bestandteil des Motors bilden (z.B. Kühlgebläse bei luftgekühlten Motoren).
Der Lufteinlasswiderstand und der Abgasgegendruck sind bei Motoren, bei denen eine Einstellung möglich ist, entsprechend den Abschnitten 2.2 und 2.3 auf die vom Hersteller angegebenen Obergrenzen einzustellen. Die maximalen Drehmomentwerte sind bei den vorgegebenen Prüfdrehzahlen durch Messung zu ermitteln, um die Drehmomentwerte für die vorgeschriebenen Prüfphasen berechnen zu können. Bei Motoren, die nicht für den Betrieb über einen bestimmten Drehzahlbereich auf der Volllast-Drehmomentkurve ausgelegt sind, ist das maximale Drehmoment bei den jeweiligen Prüfdrehzahlen vom Hersteller anzugeben. Die Motoreinstellung für jede Prüfphase ist nach folgender Formel zu berechnen:
Darin bedeuten:
| S | Einstellwert des Leistungsprüfstands [kW] |
| PM | beobachtete oder angegebene Höchstleistung bei Prüfdrehzahl unter den Prüfbedingungen (siehe Anlage 2 des Anhangs VII) [kW] |
| PAE | angegebene Gesamtleistung, die von einer für die Prüfung angebrachten und nicht in Anhang VII Anlage 3 vorgeschriebenen Hilfseinrichtung aufgenommen wurde [kW] |
| L | für die Prüfphase vorgegebenes Teildrehmoment |
Bei einem Verhältnis von
PAE / PM> 0,03
kann der Wert von PAE durch die technische Behörde überprüft werden, die die Typgenehmigung erteilt.
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(Stand: 20.08.2025)
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