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Bund

Richtlinie 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte


(ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 28)



Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei dem Auto-Öl-Programm II handelte es sich um ein Programm zur Ermittlung kostenwirksamer Strategien für die Einhaltung der Luftqualitätsziele der Gemeinschaft.

In ihrer Mitteilung "Bericht über das Programm Auto-Öl-II"

kam die Kommission zu dem Schluss, dass insbesondere in Bezug auf Ozon und Partikelemissionen weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die jüngsten Arbeiten zur Festlegung nationaler Emissionshöchstwerte haben deutlich gemacht, dass auch zur Einhaltung der in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Luftqualitätsziele weitere Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Für die Emissionen von Straßenfahrzeugen wurden schrittweise strenge Vorschriften eingeführt. Eine weitere Verschärfung dieser Vorschriften ist bereits beschlossen. Daher kommt dem relativen Beitrag der Schadstoffe mobiler Maschinen an den Gesamtemissionen in der Zukunft eine größere Bedeutung zu.

(3) In der Richtlinie 97/68/EG 4 wurden Emissionsgrenzwerte für gas- und partikelförmige Schadstoffe von Verbrennungsmotoren, die in mobilen Maschinen eingesetzt werden, festgelegt.

(4) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG wurde zwar zunächst auf bestimmte Kompressionszündungsmotoren beschränkt, in Erwägungsgrund 5 jener Richtlinie ist jedoch eine spätere Erweiterung des Anwendungsbereichs insbesondere auf Benzinmotoren vorgesehen.

(5) Die Emissionen kleinerer Fremdzündungsmotoren (Benzinmotoren) in verschiedenen Maschinentypen tragen erheblich zu den derzeitigen und künftigen Luftqualitätsproblemen, insbesondere zur Ozonbildung, bei.

(6) In den USa unterliegen die Emissionen von Fremdzündungsmotoren bereits strengen Umweltvorschriften. Es hat sich somit gezeigt, dass es möglich ist, diese Emissionen erheblich zu vermindern.

(7) Ohne gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich ist nicht nur das Inverkehrbringen von umwelttechnisch veralteten Motoren möglich, was sich nachteilig auf die Einhaltung der Luftqualitätsziele in der Gemeinschaft auswirken würde, sondern auch die Anwendung entsprechender einzelstaatlicher Vorschriften, was zu Handelshemmnissen führen könnte.

(8) Die Richtlinie 97/68/EG lehnt sich eng an die entsprechenden US-Rechtsvorschriften an, und eine weitere Angleichung ist sowohl für die Industrie als auch für die Umwelt von Vorteil.

(9) Die europäische Industrie, insbesondere Hersteller, die ihre Erzeugnisse noch nicht auf dem Weltmarkt anbieten, brauchen eine zusätzliche Vorlaufzeit, um die Emissionsvorschriften einhalten zu können.

(10) Sowohl in der Richtlinie 97/68/EG für Kompressionszündungsmotoren als auch in den US-Vorschriften für Fremdzündungsmotoren ist ein zweistufiger Ansatz vorgesehen. Ein einstufiger Ansatz wäre für die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zwar denkbar gewesen, hätte jedoch eine Verzögerung der Reglementierung dieses Bereichs um weitere vier bis fünf Jahre zur Folge gehabt.

(11) Im Interesse der erforderlichen Flexibilität für eine weltweite Angleichung wurde die Möglichkeit einer nach dem Ausschussverfahren vorzunehmenden Ausnahmeregelung aufgenommen.

(12) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 erlassen werden.

(13) Die Richtlinie 97/68/EG sollte entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/68/EG wird wie folgt geändert:

1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Der achte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

b) Die folgenden Gedankenstriche werden hinzugefügt:

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