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Regelwerk, EU 2002, Biotechnologie - EU Bund

Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 48)



zum Protokoll von Cartagena

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 174 des Vertrags ist die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme einschließlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt eines der Ziele der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Mit dem Beschluss 93/626/EWG 3 hat die Europäische Gemeinschaft im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die biologische Vielfalt abgeschlossen.

(3) 1995 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen für ein Protokoll über die biologische Sicherheit gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt teilzunehmen. Die Kommission hat zusammen mit den Mitgliedstaaten an diesen Verhandlungen teilgenommen.

(4) Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit wurde am 29. Januar 2000 in Montreal angenommen.

(5) Das Protokoll bildet einen auf das Vorsorgeprinzip gegründeten Rahmen für die sichere Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Gefahren für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden und ein Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Verbringung liegt.

(6) Die Europäische Gemeinschaft und 14 Mitgliedstaaten haben das Protokoll auf der fünften Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt am 24. Mai 2000 in Nairobi unterzeichnet. Luxemburg hat das Protokoll am 11. Juli 2000 unterzeichnet.

(7) Nach Artikel 34 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt bedarf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(8) Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit trägt zur Verwirklichung der Ziele der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft bei. Daher sollte dieses Protokoll im Namen der Gemeinschaft so rasch wie möglich abgeschlossen werden

- beschliesst:

Artikel 1

Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist in Anhang A dieses Beschlusses beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die bevollmächtigt ist (sind), die Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 34 und Artikel 41 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die bevollmächtigt ist (sind), die in Anhang B dieses Beschlusses vorgesehene Befugniserklärung im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu hinterlegen.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.

.

  Protokoll von Cartagena über die Biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt  Anhang A

.

  Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 34 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt Anhang B

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten angenommen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, und dass sie der Informationsstelle für biologische Sicherheit gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a) des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit eine gegebenenfalls aktualisierte Aufstellung dieser rechtlichen Instrumente übermitteln wird.

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