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Regelwerk, EU 2002, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

(ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 1;
VO (EG) 1829/2003 - ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses - in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 2 ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Erzeugung von landwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

(3) Aus diesem Grund hat der Rat bereits Richtlinien über den Verkehr mit Betarübensaatgut (2002/54/EG) 4, mit Futterpflanzensaatgut (66/401/EWG) 5, mit Getreidesaatgut ( 66/402/EWG) 6, mit Pflanzkartoffeln (2002/56/EG) 7 und mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2002/57/EG) 8 erlassen.

(4) Es ist angebracht, einen gemeinsamen Sortenkatalog aufzustellen. Dieser Katalog kann nur auf der Grundlage nationaler Kataloge aufgestellt werden.

(5) Hierzu ist es erforderlich, dass alle Mitgliedstaaten einen oder mehrere nationale Kataloge der in ihrem Gebiet zur Anerkennung und zum Verkehr zugelassenen Sorten aufstellen.

(6) Bei der Aufstellung dieser Kataloge müssen einheitliche Regeln zugrunde gelegt werden, damit die zugelassenen Sorten unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind und einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen.

(7) Es ist angebracht, einige Bestimmungen über die Sortenzulassung auf einzelstaatlicher Ebene an international aufgestellte Regeln anzupassen.

(8) Für die Prüfungen im Hinblick auf die Zulassung einer Sorte müssen eine ganze Reihe von einheitlichen Kriterien und Mindestanforderungen für die Durchführung festgelegt werden.

(9) Die Vorschriften über die Dauer einer Zulassung, die Rücknahmegründe sowie die Durchführung einer Erhaltungszüchtung müssen vereinheitlicht und eine gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Zulassung und ihre Rücknahme vorgesehen werden.

(10) Es sollten Vorschriften für die Eignung von Sortenbezeichnungen sowie für die Informationen zwischen Mitgliedstaten erlassen werden.

(11) Unter diese Richtlinien fallendes Saat- und Pflanzgut sollte ab dessen Veröffentlichung im gemeinsamen Sortenkatalog in der Gemeinschaft frei gehandelt werden dürfen.

(12) Es ist jedoch angebracht, den Mitgliedstaaten das Recht einzuräumen, in einem besonderen Verfahren ihre etwaigen Einwände gegen eine Sorte zur Geltung zu bringen.

(13) Es ist angebracht, dass die Kommission die Veröffentlichung der in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufsteigenden Sorten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, sicherstellt.

(14) Es ist angebracht, Vorschriften zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der in dritten Ländern durchgeführten Sortenprüfungen und -kontrollen vorzusehen.

(15) Andererseits ist es angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Sorten anzuwenden, deren Saat- oder Pflanzgut nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

(16) Aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es jetzt möglich, Sorten genetisch zu verändern. Bei der Entscheidung, ob genetisch veränderte Sorten im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 9 zugelassen werden, sollten die Mitgliedstaaten daher etwaige Risiken im Zusammenhang mit der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt berücksichtigen. Ferner sind die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen derartige genetisch veränderte Sorten zugelassen werden.

(17) Das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten ist auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 geregelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Zulassung von Sorten auch etwaige Gesundheitsrisiken solcher Lebensmittel berücksichtigen. Ferner sind die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen diese Sorten zugelassen werden.

(18) Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sollten Vorschriften zur Zulassung von Sorten, bei denen Saatgut und Pflanzgut chemisch behandelt worden sind, erlassen werden.

(19) Pflanzengenetische Ressourcen müssen erhalten werden. Dazu sind die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Saatgut, die Erhaltung von Sorten, welche von genetischer Erosion bedroht sind, durch Nutzung in situ ermöglichen.

(20) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

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