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Entscheidung 2002/525/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs II der
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2238)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2002 S. 81)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Entscheidung der Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG muss die Kommission bestimmte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) verbotene gefährliche Stoffe bewerten.
(2) Nach Durchführung der erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Bewertungen ist die Kommission zu mehreren Schlussfolgerungen gelangt.
(3) Einige Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthaltende Werkstoffe und Bauteile sollten von dem Verbot ausgenommen werden oder weiterhin aus genommen sein, da die Verwendung dieser gefährlichen Stoffe in diesen bestimmten Werkstoffen und Bauteilen noch immer unvermeidbar ist.
(4) Einige Ausnahmen von dem Verbot bestimmter Werkstoffe und Bauteile sollten in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Geltungsdauer begrenzt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen schrittweise einzustellen, sobald die Verwendung dieser Stoffe in diesen Anwendungen vermeidbar wird.
(5) Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge sollte bis 31. Dezember 2005 ausgenommen werden, da angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und der umfassenden Umweltbewertung bis zu diesem Zeitpunkt Substitute verfügbar sein werden und die Verfügbarkeit von Elektrofahrzeugen sichergestellt sein wird. Die schrittweise Substitution von Cadmium sollte jedoch unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Elektrofahrzeugen weiter analysiert werden. Die Kommission wird ihre entsprechenden Ergebnisse veröffentlichen und kann eine Verlängerung der Frist für das Verbot von Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge vorschlagen, wenn diese aufgrund der Ergebnisse der Analyse gerechtfertigt ist.
(6) Die Ausnahme von dem Verbot in Bezug auf Blei zur Innenbeschichtung von Kraftstoffbehältern sollte gestrichen werden, da die Verwendung von Blei in diesen bestimmten Bauteilen bereits vermeidbar ist.
(7) Da es offensichtlich ist, dass eine vollständige Abwesenheit von Schwermetallen in einigen Fällen nicht zu erreichen ist, sollten einige Konzentrationswerte von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen toleriert werden, sofern diese Stoffe nicht absichtlich hinzugefügt wurden.
(8) Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 2, zuletzt geändert durch Entscheidung 96/350/EG der Kommission 3, errichteten Ausschusses -
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG wird durch den Text im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht wird.
Im Rahmen der bereits durchgeführten umfassenden Umweltabschätzung untersucht die Kommission unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Verfügbarkeit von Elektrofahrzeugen sicherzustellen, weiterhin die schrittweise Substitution von Cadmium. Die Ergebnisse werden von der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen und veröffentlicht, und sie kann einen Vorschlag zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/53/EG vorlegen, wenn dies durch die Ergebnisse der Analyse gerechtfertigt ist.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2003.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 2002
Anhang |
"Anhang II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Fälligkeitsdatum der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iv) |
Blei als Bestandteil einer Legierung | ||
1. Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | ||
2. a) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent | 1. Juli 2005 (1) | |
b) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von 1 Gewichtsprozent | 1. Juli 2008(2) | |
3. Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent | ||
4. Blei-Bronze-Lagerschalen und- Buchsen | ||
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | ||
5. Batterien | X | |
6. Schwingungsdämpfer | X | |
7. Auswuchtgewichte |
(Stand: 11.03.2019)
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