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Regelwerk, EU-Chronologisch, Tierschutz EU, Bund

Richtlinie 2002/4/EG vom 30. Januar 2002 der Kommission über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates

(ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2002 S. 44;
2006/83/EG - ABl. Nr. L 362 vom::20.12.2006 S. 97)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 1999/74/EG wurden besondere Anforderungen für den Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen festgelegt und die Mitgliedstaaten ermächtigt, das geeignete System bzw. die geeigneten Systeme zu wählen.

(2) Gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie müssen alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unter einer individuellen Nummer registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglicht.

(3) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 5/2001 3, sind Eier mit einem Code zur Ermittlung des Erzeugerbetriebs zu kennzeichnen, aus dem auch die Art der Legehennenhaltung hervorgeht.

(4) Die Arten der Legehennenhaltung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 165/2001 5, und - was die ökologische Erzeugung angeht - in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 249/2001 der Kommission 7definiert.

(5) Eine Registrierung der Betriebe unter bestimmten Nummern ist Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten

  1. richten ein System zur Registrierung aller unter die Richtlinie 1999/74/EG fallenden Produktionsstätten (nachstehend "Betriebe" genannt) gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie ein, das insbesondere die Zuteilung einer individuellen Nummer vorsieht;
  2. stellen sicher, dass der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats für jeden dieser Betriebe mindestens die Informationen gemäß Nummer 1 des Anhangs zu einem von dem Mitgliedstaat bestimmten Datum übermittelt werden. Dieses Datum muss genügend Zeit für die Registrierung der Betriebe gemäß Buchstabe c) einräumen;
  3. gewährleisten, dass jeder Betrieb, für den die erforderlichen Informationen bis zu dem gemäß Buchstabe b) festgelegten Datum übermittelt werden, bis 31. Mai 2003 registriert und mit einer individuellen Nummer versehen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Juni 2003

  1. Betriebe, für die die erforderlichen Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) nicht bis zu dem vorgeschriebenen Datum übermittelt wurden, nicht weiterhin genutzt werden und
  2. kein neuer Betrieb in Gebrauch genommen wird, bevor die Registrierung abgeschlossen ist und der Betrieb eine Kennnummer erhalten hat.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verzeichnis der Betriebe gemäß Absatz 1 für die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Rückverfolgung von Eiern, die zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden, zugänglich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der registrierten Daten der zuständigen Behörde unmittelbar mitgeteilt werden, und das Verzeichnis bei Erhalt solcher Informationen unverzüglich aktualisiert wird.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 2002

.

  Anhang

Erforderlichenfalls gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 1999/74/EG.

1. Für die Registrierung erforderliche Daten

Für jeden Betrieb sind mindestens folgende Daten festzuhalten:

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(Stand: 11.03.2019)

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