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Verordnung (EG) Nr. 257/2002 der Kommission vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln sowie der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 41 vom 13.02.2002 S. 12)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1566/1999 3, legt die Höchstgehalte an Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxin in bestimmten Lebensmitteln fest. Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 4, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2375/2001 des Rates 5, wird die Verordnung (EG) Nr. 194/97 mit Wirkung ab 5. April 2002 aufheben und ersetzen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 sah vor, dass die zulässigen Gehalte bei Schalenfrüchten und getrockneten Früchten, die vor dem Verzehr oder der Verwendung als Lebensmittelzutat zu sortieren oder einer anderen Behandlung zu unterziehen sind, vor dem 1. Juli 2001 nach Maßgabe der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu überprüfen waren, insbesondere was die Wirksamkeit der Sortierung oder anderer Verfahren hinsichtlich der Reduzierung des Aflatoxingehalts anbelangt.
(3) In diesem Zusammenhang wurden nur Daten über Mandeln vorgelegt. Daraus ging hervor, dass der Aflatoxingehalt von nicht verarbeiteten Mandeln durch Sortierung und verschiedene physikalische Behandlungsverfahren im Endprodukt deutlich reduziert wurde. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Daten ist es jedoch schwierig zu bewerten, wie stark der Aflatoxingehalt verringert wird. Daher ist es angezeigt, die geltenden Höchstwerte beizubehalten unter der Voraussetzung, dass sie revidiert werden.
(4) Was Getreide anbelangt, das vor dem Verzehr oder der Verwendung als Lebensmittelzutat zu sortieren oder einer anderen Behandlung zu unterziehen ist, sah die Verordnung (EG) Nr. 194/97 für den Fall, dass vor dem 1. Juli 2001 keine speziellen Grenzwerte festgelegt werden, vor, dass danach die Höchstgehalte gelten, die für zum unmittelbaren Verzehr bestimmtes Getreide festgelegt wurden. Der Grund dafür war, dass im Fall von Getreide nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sortierverfahren oder andere physikalische Behandlungsverfahren die Aflatoxinkontamination verringern können; die tatsächliche Wirksamkeit dieser Verfahren ist noch nachzuweisen. Außerdem war vorgesehen, dass die Höchstgehalte von 2 µg/kg Aflatoxin B1 und 4 µg/kg Gesamtaflatoxin gelten, solange keine Daten vorliegen, die die Festsetzung eines spezifischen Höchstgehalts für Getreide in unverarbeitetem Zustand rechtfertigen.
(5) In diesem Zusammenhang wurden nur Daten über Mais vorgelegt. Trotz einer fortlaufenden Überwachung über mehr als zwei Jahre hinweg wurde eine Kontamination nur in einer begrenzten Zahl von Losen festgestellt. Folglich waren die Möglichkeiten, die Wirksamkeit des Sortierens, Reinigens und anderer physikalischer Behandlungsverfahren nachzuweisen, begrenzt. Aus diesem begrenzten Umfang von Daten geht hervor, dass der Aflatoxingehalt von nicht verarbeitetem Mais durch Sortieren und verschiedene physikalische Behandlungsverfahren nach der Reinigung im Endprodukt deutlich verringert werden kann (Grütze zur Flockenherstellung, sonstige Grütze). Die Aflatoxinkontamination wurde vor allem im Nachmehl (Abfall) und in geringerem Maße in Maiskeimlingen, Kleiemehl und Bruchmais festgestellt (Erzeugnisse zur Tierernährung). Aufgrund des beschränkten Umfangs und der großen Verschiedenartigkeit der Daten kann nicht quantitativ und zuverlässig ermittelt werden, in welchem Umfang diese Verringerung zu erreichen ist. Da mehr Daten erforderlich sind, bevor endgültige Schlüsse gezogen werden können, ist es angezeigt, den Zeitraum für die Vorlage weiterer Daten über Mais zum letzten Mal um weitere zwei Jahre zu verlängern.
(6) Über anderes Rohgetreide als Mais wurden keine Daten vorgelegt, und deshalb sollten ab 1. Juli 2001 die für dasjenige Getreide festgelegten Höchstgehalte, das zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt ist, auch für Getreide gelten, das vor dem Verzehr oder der Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden soll.
(7) Es ist wichtig, dass die Bestimmungen über diese Höchstgehalte möglichst bald in Kraft treten und in Kraft bleiben, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 194/97 durch die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ersetzt wurde. Daher sollten beide Verordnungen entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Ziffer 2.1 "Aflatoxine" des Abschnitts I des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 194/97 wird wie folgt geändert:
1. Die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 werden ersetzt durch:
Erzeugnis | Aflatoxine: zulässige Höchstgehalte1 |
(Stand: 11.03.2019)
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