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Regelwerk, EU 2002, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut

(ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2002 S. 34, ber. 2003 L 175 S. 47;
VO (EU) 2021/1324 - ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 19 Inkrafttreten)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG erstellt jeder Mitgliedstaat ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 derselben Richtlinie erstellt jeder Mitgliedstaat eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form einer nationalen Liste, die er auf Anforderung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Die nationale Liste wird in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 1999/105/EG erstellt und nach Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut gemäß Artikel 2 Buchstabe l) derselben Richtlinie aufgeschlüsselt. Für die Kategorien "quellengesichert" und "ausgewählt" ist eine Zusammenfassung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage der Herkunftsgebiete zulässig. Die Einzelheiten, die in der Liste anzugeben sind, sind in vorstehend genanntem Artikel 10 Absatz 2 aufgeführt.

(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der nationalen Listen und ihre Vergleichbarkeit zu gewährleisten, ist die Form dieser Listen auf Gemeinschaftsebene zu standardisieren. Dies würde auch eine Hilfe für die Kommission bei der Veröffentlichung der "gemeinschaftlichen Liste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut" im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie sein.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen

- hat folgende Verordnung erlassen: 

Artikel 1 21

Die nationale Liste gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 1999/105/EG wird von jedem Mitgliedstaat über das Informationssystem zu forstlichem Vermehrungsgut der Kommission 2 und gemäß dem in dessen Rahmen vorgegebenen Format übermittelt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 11 vom 15.01.2000 S. 17.

2) https://ec.europa.eu/forematis/


.

- gestrichen - Anhang 21


ENDE

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