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Bund

Entscheidung 2002/151/EG der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 518)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 5 und 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG können Kraftfahrzeuge nur nach Vorlage des Verwertungsnachweises abgemeldet werden.

(2) Damit die zuständigen Behörden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Verwertungsnachweise gegenseitig anerkennen und akzeptieren können, muss die Kommission gemäß der Richtlinie 2000/53/EG Mindestanforderungen für den Verwertungsnachweis festlegen.

(3) Die Mindestanforderungen zielen darauf ab, Sicherheit zu schaffen in Bezug auf Identität und Anschrift der betreffenden Verwertungsanlage, der zuständigen Behörde und des Fahrzeughalters sowie in Bezug auf eine Reihe das Fahrzeug betreffender Angaben.

Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG ausgestellte Verwertungsnachweis enthält mindestens die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Angaben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Februar 2002

  .

Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG ausgestellten Verwertungsnachweis  Anhang

1. Name und Anschrift, Unterschrift sowie Register- oder Identifikationsnummer 3 der Anlage oder des Betriebs, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt.

2. Name und Anschrift der Behörde, die für die Genehmigung (gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG) der Anlage oder des Betriebs zuständig ist, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt.

3. Wird der Nachweis von einem Hersteller, Händler oder einer Rücknahmestelle im Auftrag einer zugelassenen Verwertungsanlage ausgestellt, Name und Anschrift sowie Register- oder Identifikationsnummer 3 der Anlage oder des Betriebs, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt.

4. Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises.

5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs (Registrierung oder eine Erklärung der Anlage oder des Betriebs, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt, beifügen, dass die Registrierung vernichtet wurde 4).

6. Fahrzeugklasse, -marke und -modell.

7. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestell).

8. Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Unterschrift des Halters oder Eigentümers des abgelieferten Fahrzeugs.

_________________________

1) ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34.

2) ABl. Nr. L 78 vom 18.03.1991 S. 32.

3) Darauf kann verzichtet werden, wenn das nationale Registrierungs- oder Identifizierungssystem diese Nummer nicht vorsieht.

4) Falls die Registrierung wegen eines elektronischen Registrierungssystems nicht in Papierform vorliegt, kann darauf verzichtet werden.

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