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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission vom 21. August 2002 zur Änderung der Anhänge III, VII und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie, der Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie, der Entfernung spezifizierten Risikomaterials sowie der Regeln für die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 225 vom 22.08.2002 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission2,

insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen über die Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Rindern, über die Vernichtung von Rinderembryonen und -eiern von BSE-Fällen, über den Handel mit Rinderembryonen und -eiern sowie über die Entfernung von spezifiziertem BSE-Risikomaterial.

(2) Bei der Änderung des Programms zur Überwachung von BSE bei Rindern durch die Verordnung (EG) Nr. 1248 2001 der Kommission (3) wurde eine Überprüfung des Überwachungsprogramms angesichts der in den ersten sechs Monaten erzielten Ergebnisse vorgesehen.

(3) In der ersten Jahreshälfte 2001 wurden über fünf Millionen Rinder auf BSE getestet, 457 davon waren positiv. Die meisten positiven Fälle wurden bei im Betrieb verendeten Tieren, notgeschlachteten Tieren und Tieren festgestellt, deren Schlachtung aufgrund des Verdachts auf eine Krankheit oder Störung ihres Allgemeinzustands hinausgeschoben wurde.

(4) Damit die einheitliche Anwendung des Überwachungsprogramms gewährleistet ist, ist in Anhang III, Kapitel A.I.2 die Definition der Tiere zu klären, deren Schlachtung aufgrund des Verdachts auf eine Krankheit oder Störung ihres Allgemeinzustandes aufgeschoben wurde.

(5) Alle mehr als 24 Monate alten im Betrieb verendeten Tiere wurden bei einer auf ein Jahr angelegten statistischen Erhebung, die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Übergangsmaßnahme festgelegt ist, auf BSE getestet. Zur Gewährleistung der wirksamen Feststellung von BSE-Fällen sollten alle über 24 Monate alten im Betrieb verendeten Tiere weiterhin ständig getestet werden. Um unverhältnismäßig hohe Kosten zu vermeiden, sollte eine Ausnahmeregelung für Tiere vorgesehen werden, die in entlegenen Gebieten verenden, wo tote Tiere nicht abgeholt werden.

(6) Es ist wichtig, die Entwicklung der BSE-Epidemie bei Tieren weiterzuverfolgen, die nach dem verschärften Verfütterungsverbot im Vereinigten Königreich geboren wurden. Zu diesem Zweck sollte die Untersuchung von nach der Dreißig-Monats-Regelung geschlachteten und vernichteten Tieren auf alle Tiere ausgedehnt werden, die nach dem Verfütterungsverbot geboren wurden. Die Feststellung positiver Fälle bei Tieren unter 42 Monaten ist jedoch sehr unwahrscheinlich, und es wäre deshalb nicht angemessen, die Untersuchung gesunder Tiere bis zu diesem Alter zu verlangen, die zur Vernichtung gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2000 (s), bestimmt sind.

(7) Die Bestimmungen über die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Schlachtkörpern, die zur Untersuchung auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie ausgewählt werden, sind zu klären.

(8) Um unverhältnismäßige Kosten beim Überwachungsprogramm für kleine Wiederkäuer zu vermeiden, sollte eine Ausnahmeregelung für Tiere aufgenommen werden, die in abgelegenen Gebieten verenden, wo tote Tiere nicht abgeholt werden.

(9) Die Bestimmungen über die freiwilligen Überwachungsprogramme bei anderen Tierarten als Rindern, Schafen und Ziegen sollten geklärt werden.

(10) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) kam in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2002 über die Sicherheit von Rinderembryonen zu dem Schluss, dass keine über die Protokolle der Internationalen Gesellschaft für den Embryotransfer hinausgehenden Maßnahmen erforderlich sind. Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) beschloss auf seiner Generalversammlung im Mai 2002 aus den gleichen wissenschaftlichen Gründen, alle Handelsbedingungen für Rinderembryonen und -eier zu streichen. Daher sollten die Bestimmungen über die Vernichtung von Rinderembryonen und -eiern von BSE-Fällen und die mit BSE zusammenhängenden Handelsbedingungen für Rinderembryonen und -eier aufgehoben werden.

(11) Die Bestimmungen über die Entfernung und Kontrolle spezifizierten Risikomaterials sind zu klären.

(12) In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2002 über das geographische BSE-Risiko bestimmter Drittländer kam der WLa zu dem Schluss, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern außer in den zuvor bewerteten Ländern auch in Island und Vanuatu höchst unwahrscheinlich ist. Daher sollten Island und Vanuatu von den Handelsbedingungen für lebende Rinder sowie aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnene Erzeugnisse ausgenommen werden.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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