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Regelwerk, EU-chronologisch, Störfallprävention: EU Bund

Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. Februar 2001 zur Stärkung der Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Union im Bereich des Katastrophenschutzes

(2001/C 82/01)
(ABl. Nr. C 82 vom 13.03.2001 S. 1)



Der RAT und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

1. IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die nicht abreißende Serie natur- oder technologiebedingter oder von Menschen verursachter Katastrophen in der Europäischen Union und Drittländern verstärkte und effizientere Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes erfordert;

2. IN DEM GLAUBEN, dass die Gemeinschaft unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ein angemessenes Instrumentarium fördern sollte, zu dem sowohl Vorbereitet sein als auch Verhütung gehören, und zu dem ferner eine wirksame Erhebung und Verbreitung von Informationen und Erfahrungen, eine Koordinierung der Mittel, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gehören, insbesondere in den Fällen, in denen sich Katastrophen in einer Größenordnung ereignen, die die Interventionskapazität einzelner Mitgliedstaaten übersteigt;

3. UNTER HERVORHEBUNG DER TATSACHE, dass die durch die Entscheidung 98/22/EG des Rates 1 und die Entscheidung 1999/847/EG des Rates 2 festgelegten Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich des Katastrophenschutzes zu einer besseren Nutzung und Integration der Ressourcen der Mitgliedstaaten beitragen und Maßnahmen ergänzen, die aufgrund früherer Entschließungen des Rates und der Mitgliedstaaten 3 angenommen wurden;

4. IN DER ERWÄGUNG, dass es angezeigt ist, die früheren Entschließungen durch diese Entschließung zu ergänzen und dabei den jüngsten Entwicklungen, auch im Bereich der nichtmilitärischen Krisenbewältigung im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Rechnung zu tragen;

5. BETONEN, dass die Flexibilität, die die Aktionsprogramme

der Gemeinschaft bieten, es ermöglichen sollte, die auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Betracht gezogenen Aktionen leichter an die sich entwickelnden Prioritäten im Bereich des Katastrophenschutzes anzupassen, unter anderem durch eine bessere Eingliederung der Ziele des Katastrophenschutzes in andere Politiken und Aktionen wie den Umweltschutz, und dass sie außerdem einen verstärkten Einsatz der für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehenden Mittel für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung bewirken sollte;

6. INFORMATION/AUSBILDUNG/KOMMUNIKATION

HEBEN diesbezüglich folgendes HERVOR:

  1. Das Vademekum des Katastrophenschutzes in der Europäischen Union, das unter anderem eine Beschreibung der einzelstaatlichen Organisation des Katastrophenschutzes, einschlägige Rechtstexte und die Methodologie der Planung für den Notstand umfasst, ist ein wichtiges Instrument, MERKEN jedoch AN, dass es in mehrfacher Hinsicht ergänzt und aktualisiert werden muss;
  2. der Gemeinschaftsrahmen bietet einen Mehrwert für die Kontakte zwischen nationalen Ansprechpartnern;
  3. damit in Katastrophenfällen aktuelle Informationen zur Verfügung stehen, müssen verstärkt fortgeschrittene Informations- und Telekommunikationssysteme eingesetzt werden;
  4. es ist wichtig, Initiativen wie Informationskampagnen zum Katastrophenschutz sowie Initiativen zur Unterrichtung, Ausbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere der Jugend, zu ergreifen, um das Ausmaß des Selbstschutzes der Bürger zu verbessern;
  5. es ist nützlich, einen Austausch der für den Katastrophenschutz verantwortlichen Personen als Teil von Ausbildungsprogrammen, insbesondere im Verlauf von Übungen, vorzusehen, und eine Zusammenführung der Erfahrungen der im Katastrophenschutz Tätigen zu erleichtern;
  6. die Zusammenarbeit zwischen Schulen und nationalen Ausbildungszentren, die im Bereich des Katastrophenschutzes tätig sind, sollte schneller ausgebaut werden;
  7. es ist wichtig, die im Freiwilligensektor von Nichtregierungsorganisationen und anderen am Katastrophenschutz beteiligten privaten Organisationen gewonnenen Erfahrungen zu bewerten, damit die Ressourcen dieser Organisationen besser genutzt werden, und damit diese Organisationen einen größeren Beitrag zu Tätigkeiten leisten können, die mit dem Katastrophenschutz zusammenhängen.

7. OPERATIONELLE TÄTIGKEITEN UND INSTRUMENTE

BETONEN

  1. die Fortschritte, die bei den Hilfeleistungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den im Katastrophenschutz tätigen Organisationen erzielt worden sind;
  2. den Wert des Handbuchs der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz, in dem einzelstaatliche und gemeinschaftliche Kontaktstellen, Zugangsmöglichkeiten zu Fachwissen betreffend bestimmte Interventionsbereiche sowie Aufstellungen der in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen sowie Verfahren und Regelungen für den Rückgriff auf diese Ressourcen aufgelistet sind, wodurch ein Beitrag zu einer besseren Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten geleistet wird;
  3. den Wert des 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes, der von der Kommission gewährleistet wird, und den Wert von mit der Kommission getroffenen Regelungen über die Abstellung von Sachverständigen;
  4. die Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Notrufnummer 112, die durch Entscheidung 91/396/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer 4 eingeführt worden ist;

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