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Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. Februar 2001 zur Stärkung der Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Union im Bereich des Katastrophenschutzes
(2001/C 82/01)
(ABl. Nr. C 82 vom 13.03.2001 S. 1)
Der RAT und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
1. IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die nicht abreißende Serie natur- oder technologiebedingter oder von Menschen verursachter Katastrophen in der Europäischen Union und Drittländern verstärkte und effizientere Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes erfordert;
2. IN DEM GLAUBEN, dass die Gemeinschaft unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ein angemessenes Instrumentarium fördern sollte, zu dem sowohl Vorbereitet sein als auch Verhütung gehören, und zu dem ferner eine wirksame Erhebung und Verbreitung von Informationen und Erfahrungen, eine Koordinierung der Mittel, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gehören, insbesondere in den Fällen, in denen sich Katastrophen in einer Größenordnung ereignen, die die Interventionskapazität einzelner Mitgliedstaaten übersteigt;
3. UNTER HERVORHEBUNG DER TATSACHE, dass die durch die Entscheidung 98/22/EG des Rates 1 und die Entscheidung 1999/847/EG des Rates 2 festgelegten Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich des Katastrophenschutzes zu einer besseren Nutzung und Integration der Ressourcen der Mitgliedstaaten beitragen und Maßnahmen ergänzen, die aufgrund früherer Entschließungen des Rates und der Mitgliedstaaten 3 angenommen wurden;
4. IN DER ERWÄGUNG, dass es angezeigt ist, die früheren Entschließungen durch diese Entschließung zu ergänzen und dabei den jüngsten Entwicklungen, auch im Bereich der nichtmilitärischen Krisenbewältigung im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Rechnung zu tragen;
5. BETONEN, dass die Flexibilität, die die Aktionsprogramme
der Gemeinschaft bieten, es ermöglichen sollte, die auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Betracht gezogenen Aktionen leichter an die sich entwickelnden Prioritäten im Bereich des Katastrophenschutzes anzupassen, unter anderem durch eine bessere Eingliederung der Ziele des Katastrophenschutzes in andere Politiken und Aktionen wie den Umweltschutz, und dass sie außerdem einen verstärkten Einsatz der für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehenden Mittel für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung bewirken sollte;
6. INFORMATION/AUSBILDUNG/KOMMUNIKATION
HEBEN diesbezüglich folgendes HERVOR:
7. OPERATIONELLE TÄTIGKEITEN UND INSTRUMENTE
BETONEN
(Stand: 11.03.2019)
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