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Regelwerk, EU 2001, Umweltmanagement - EU Bund

Empfehlung 2001/453/EG der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1495)

(ABl. Nr. L 156 vom 13.06.2001 S. 33)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 211,

gestützt auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/60/EG 2, gestützt auf die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 1992 veröffentlichte die Kommission ihr Fuenftes Umweltaktionsprogramm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "(KOM(92) 23) 5. Neben einer Reihe von Vorschlägen für den Umweltschutz ist darin auch eine Gemeinschaftsinitiative im Bereich der Rechnungslegung vorgesehen, die sich in erster Linie mit der Frage befassen sollte, wie Unternehmen über die finanziellen Aspekte des Umweltschutzes berichten. Eine stärkere Beachtung dieser finanziellen Aspekte könnte zum Erreichen der Programmziele beitragen; so könnte das Umweltbewusstsein der Unternehmen gesteigert werden, indem dafür gesorgt wird, dass den umweltbezogenen Aufwendungen und Risiken gebührend Rechnung getragen wird. 2001 nahm die Kommission eine Mitteilung zum Sechsten Aktionsprogramm für die Umwelt an (KOM(2001) 31 endg. vom 24. Januar 2001).

(2) Dem Amsterdamer Vertrag (Artikel 6 EG-Vertrag) zufolge ist es für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung von entscheidender Bedeutung, die Erfordernisse des Umweltschutzes in andere politische Bereiche einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund billigte der Europäische Rat in Cardiff eine Strategie für die Einbeziehung von Umweltzielen in alle Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen. In Wien bestätigte und vertiefte der Europäische Rat diese Strategie und bat den Rat "Binnenmarkt "zu prüfen, wie eine derartige Einbeziehung in diesem konkreten Fall vollzogen werden könnte.

(3) Am 8. Juni 1999 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über Binnenmarkt und Umwelt (KOM(99) 263). Diese Mitteilung soll dazu beitragen, dass Umwelt- und Binnenmarktpolitik sich gegenseitig stützen und dabei Synergien zwischen den beiden Politikbereichen entstehen. In der Mitteilung werden daher bestimmte politische Bereiche des Binnenmarkts genannt, in denen sich die Kommission um eine stärkere Integration der Umweltpolitik bemühen wird, und eine Reihe anderer Maßnahmen festgelegt. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Veröffentlichung einer Empfehlung über die Einbeziehung von Umweltaspekten in die Rechnungslegung. Eine solche Empfehlung schließt zudem direkt an die Arbeitsunterlage des Beratenden Forums für Fragen der Rechnungslegung mit dem Titel "Berücksichtigung von Umweltfragen in der Rechnungslegung "an (Dok. XV/6004/94).

(4) Das Fehlen ausdrücklicher Regeln hat dazu geführt, dass die verschiedenen Akteure, die ein Interesse an den von den Unternehmen offen gelegten umweltbezogenen Angaben haben (einschließlich der Regulierungsbehörden, Anleger, Finanzanalysten und der Öffentlichkeit), diese Angaben eventuell für unzulänglich oder wenig verlässlich halten. Die Anleger müssen wissen, wie Unternehmen mit Umweltfragen umgehen. Regulierungsbehörden haben ein Interesse daran, die Anwendung der Umweltschutzvorschriften und die damit verbundenen Kosten zu kontrollieren. Trotzdem legen nach wie vor nur wenige Unternehmen umweltbezogene Angaben in ihren Jahresabschlüssen und Lageberichten offen, auch wenn häufig festzustellen ist, dass die Unternehmen - insbesondere Unternehmen in Wirtschaftszweigen mit erheblichen Konsequenzen für die Umwelt - mit steigenden Umweltausgaben für die Vermeidung von Umweltverschmutzung, für Reinigungsanlagen, für die Abfallbeseitigung und für Überwachungssysteme konfrontiert sind.

(5) Solange es keine harmonisierten verbindlichen Leitlinien zur Behandlung von Umweltaspekten in der Rechnungslegung gibt, sind die Unternehmen in dieser Hinsicht nur schwer vergleichbar. Wenn Unternehmen umweltbezogene Angaben offen legen, wird der Wert der Informationen oft dadurch erheblich geschmälert, dass dafür allgemeine und anerkannte Offenlegungsvorschriften fehlen, in denen die erforderlichen Definitionen und Begriffe geklärt werden. So werden die Angaben häufig je nach Unternehmen und Rechnungsperiode in sehr unterschiedlicher Weise offen gelegt, statt sie umfassend und kohärent in Jahresabschluss und Lagebericht darzulegen.

(6) Die Kosten für Erhebung und Ausweis umweltbezogener Daten und die damit möglicherweise verbundene Sensitivität oder Vertraulichkeit schrecken häufig von einer Offenlegung umweltbezogener Angaben in den Unternehmensabschlüssen ab. Diese Argumente ändern jedoch nichts daran, dass die Offenlegung umweltbezogener Informationen gefördert werden muss. Die Adressaten von Abschlüssen benötigen Informationen darüber, wie sich umweltbezogene Risiken und Verbindlichkeiten auf die Finanzlage des Unternehmens auswirken, wie das Unternehmen zum Umweltschutz steht und was es in Bezug auf den Umweltschutz leistet, sofern sich daraus Konsequenzen für seine finanzielle Stabilität ergeben können.

(7) Die Gemeinschaftsvorschriften zur Rechnungslegung befassen sich zwar nicht ausdrücklich mit Umweltaspekten, aber es gelten die allgemeinen Grundsätze und die Bestimmungen der Vierten und der Siebenten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie 78/660/EWG bzw. 83/349/EWG).

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