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Regelwerk, EU chronologisch, EU 2001

Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten

(ABl. Nr. L 118 vom 27.04.2001 S. 41)



Das Europäische Parlament und der rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 8. Januar 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1 993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung 4 und im Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 über seine Überprüfung wird die Bedeutung der Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft auf der Grundlage des Konzepts der gemeinsamen Verantwortung hervorgehoben.

(2) In der Mitteilung der Kommission vom 5. November 1996 an den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament über die Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft wurde insbesondere in Absatz 29 die Ausarbeitung von Leitlinien auf Gemeinschaftsebene mit dem Ziel vorgeschlagen, die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Inspektionen zu unterstützen und dadurch die derzeitigen großen Unterschiede zwischen den Inspektionssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten zu verringern.

(3) In der Entschließung des Rates vom 7. Oktober 1997 zur Formulierung, Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft 6 wurde die Kommission ersucht, dem Rat insbesondere auf der Grundlage der Arbeiten des EU-Netzes für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) Mindestkriterien und/oder Leitlinien für Inspektionsaufgaben auf Ebene der Mitgliedstaaten und mögliche Wege ihrer praktischen Überwachung durch die Mitgliedstaaten zur Prüfung vorzulegen, um eine einheitliche praktische Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts zu gewährleisten; der diesbezügliche Vorschlag der Kommission wurde unter Berücksichtigung des von IMPEL im November 1997 unter dem Titel "Minimum Criteria for Inspections" erstellten Berichts ausgearbeitet.

(4) In der Entschließung vom 14. Mai 1997 zur Mitteilung der Kommission forderte das Parlament Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltinspektionen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen befürworteten die Mitteilung der Kommission und unterstrichen dabei die Bedeutung von Umweltinspektionen.

(5) In den Mitgliedstaaten bestehen bereits unterschiedliche Inspektionssysteme und -Verfahren, und diese Systeme und Verfahren sollten, wie dies in der Entschließung des Rates vom 7. Oktober 1997 zum Ausdruck gebracht wurde, nicht durch ein Inspektionssystem auf Gemeinschaftsebene ersetzt werden; die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Verantwortung für die Umweltinspektionsaufgaben tragen.

(6) Die Europäische Umweltagentur kann die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung, der Einrichtung und dem Ausbau ihrer Systeme für die Überwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften beraten und die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften durch Hilfe bei der Berichterstattung unterstützen, damit eine koordinierte Berichterstattung erfolgt.

(7) Das Vorhandensein von Inspektionssystemen und die effiziente Durchführung von Inspektionen schrecken vor Übertretungen der Umweltvorschriften ab, da den Behörden dadurch die Ermittlung von Verstößen und die Durchsetzung von Umweltvorschriften mit Hilfe von Sanktionen oder sonstigen Mitteln ermöglicht wird. Inspektionen bilden somit ein unerläßliches Glied des Regelwerks und ein effizientes Instrument, mit dem ein Beitrag zu einer konsequenteren Durchführung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts in der ganzen Gemeinschaft geleistet werden kann und Wettbewerbsverzerrungen verhütet werden können.

(8) Die Inspektionssysteme und -mechanismen der Mitgliedstaaten sind derzeit nicht nur hinsichtlich ihrer Kapazitäten zur Durchführung der Inspektionsarbeiten, sondern auch hinsichtlich der Ziele und des Inhalts der Inspektionsaufgaben sehr unterschiedlich; in manchen Mitgliedstaaten sind solche Aufgaben noch gar nicht eingeführt worden; dies ist angesichts der Ziele einer effizienten und konsequenteren Durchführung, praktischen Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für den Umweltschutz unbefriedigend.

(9) In diesem Stadium sollten deshalb Leitlinien in Form von Mindestkriterien ausgearbeitet werden, die als gemeinsame Grundlage für die Durchführung von Umweltinspektionsaufgaben in den Mitgliedstaaten dienen würden.

(10) Die Mitgliedstaaten sind aufgrund der Umweltvorschriften der Gemeinschaft gehalten, Anforderungen hinsichtlich bestimmter Emissionen, Ableitungen und Tätigkeiten anzuwenden. Mindestkriterien für die Organisation und Durchführung der Inspektionen sollten in den Mitgliedstaaten in einem ersten Stadium für alle Industrieanlagen und sonstige Unternehmen und Einrichtungen angewandt werden, deren Emissionen in die Luft und/oder Ableitungen in Gewässer und/oder Abfallentsorgungs- bzw. Abfallverwertungstätigkeiten aufgrund des Gemeinschaftsrechts einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz bedürfen.

(11) Bei den Inspektionen sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten auf die Genehmigungs- und Inspektionsdienste berücksichtigt werden.

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