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Bund

Empfehlung 2001/194/EG der Kommission vom 5. März 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivat und Cumol

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 439)

(ABl. Nr. L 69 vom 10.03.2001 S. 30)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe", insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird das Verfahren für die Risikobewertung der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf der Ebene des als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaats festgelegt.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission werden die Grundsätze für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt.

(3) Nach Bewertung der Risiken eines bestimmten, mit Vorrang zu prüfenden Stoffes für Mensch und Umwelt schlägt der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat gegebenenfalls eine Strategie zur Begrenzung dieser Risiken, einschließlich der Kontrollmaßnahmen und/ oder Überwachungsprogramme vor.

(4) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 werden das Ergebnis der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien zur Begrenzung der Risiken der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf Gemeinschaftsebene gemäß dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren gebilligt und von der Kommission veröffentlicht.

(5) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zum Schutz von Verbrauchern und über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der "Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit"

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 wurde eine erste Prioritätenliste mit Vorrang zu prüfender Stoffe, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, angenommen. Mit dieser Prioritätenliste wird die Bewertung u. a. des folgenden Stoffs vorgesehen:

(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 wurde eine zweite Prioritätenliste mit Vorrang zu prüfender Stoffe, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, angenommen. Mit dieser zweiten Prioritätenliste wird die Bewertung u. a. des folgenden Stoffs vorgesehen:

(8) Die als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten für die beiden Stoffe 1 haben die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt abgeschlossen und, wo dies angebracht ist, Strategien zur Begrenzung dieser Risiken vorgeschlagen.

(9) Das Ergebnis der Risikobewertung für die beiden Stoffe sowie die Strategien, die zur Risikobegrenzung für einen der beiden Stoffe empfohlen werden, sind auf Gemeinschaftsebene zu billigen.

(10) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird die Kommission die Ergebnisse der Risikobewertung und die empfohlenen Strategien zur Begrenzung dieser Risiken berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der "Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen" und der Richtlinie 89/391/EWG oder im Rahmen anderer bestehender Regelungen der Gemeinschaft vorschlägt.

(11) Der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) ist befragt worden und hat eine Stellungnahme zu den Risikobewertungsberichten abgegeben, auf die sich die vorliegende Empfehlung bezieht.

(12) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses -

Empfiehlt:

1. Alle Industriezweige, in denen der Stoff

eingeführt, hergestellt, befördert, gelagert, zu einer Zubereitung oder anders verarbeitet, verwendet, beseitigt oder rückgewonnen wird, sollten die Ergebnisse der in Abschnitt I (Menschliche Gesundheit/Umwelt) von Anhang I zusammengefassten Risikobewertung berücksichtigen. Diese

Ergebnisse wurden im Lichte der vom wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) abgegebenen Stellungnahmen verfasst 2.

2. Die in Abschnitt II (Risikobegrenzungsstrategie) von Anhang I beschriebenen Risikobegrenzungsstrategien sind umzusetzen.

3. Alle Industriezweige, in denen der Stoff

eingeführt, hergestellt, befördert, gelagert, zu einer Zubereitung oder anders verarbeitet, verwendet, beseitigt oder rückgenommen wird, sollten die Ergebnisse der in Abschnitt I (Menschliche Gesundheit/Umwelt) von Anhang II zusammengefassten Risikobewertung berücksichtigen. Diese Ergebnisse wurden im Lichte der vom wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) abgegebenen Stellungnahme verfasst 3.

Brüssel, den 5. März 2001

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