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Entscheidung 2001/182/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Aufhebung der Entscheidung 93/351/EWG zur Festlegung der Analyseverfahren, Probenahmepläne und Grenzwerte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2001) 672)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2001 S. 22)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG 2, insbesondere auf Kapitel V, Abschnitt 11 Nummer 3 Buchstabe C des Anhangs, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2000 der Kommission werden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt; aus Gründen der Transparenz sind in diese Verordnung Grenzwerte für die Quecksilberkonzentration in zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, die unter die Entscheidung 93/351/EWG 3 fallen, aufgenommen worden. Daher ist die Entscheidung 93/351/EWG aufzuheben.
(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses,
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Entscheidung 93/351/EWG wird ab dem 5. April 2002 gelten.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. März 2001.
__________
1) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 15.
2) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1997 S. 31.
(Stand: 11.03.2019)
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