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Regelwerk, EU 2001, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2001/171/EG der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 398)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 62 vom 02.03.2001 S. 20, ber. 2002 L 272 S. 35;
Entsch. 2006/340/EG - ABl. Nr. L 125 vom::12.05.2006 S. 43)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG ist die schrittweise Senkung der Schwermetallkonzentration in Verpackungen vorgesehen.

(2) Die Erfahrungen der ersten Jahre der Anwendung von Artikel 11 haben gezeigt, dass es bei Glas ein spezifisches Problem gibt, da stofflich verwertetes Glas durch Glaswerkstoffe mit einem hohen Bleigehalt kontaminiert ist.

(3) Die vollständige Anwendung des Grenzwerts von 100 ppm, der zum 30. Juni 2001 in Kraft treten soll, könnte dazu führen, dass die Verwendung von stofflich verwertetem Glas zurückgeht, damit Artikel 11 eingehalten werden kann, was im Ergebnis umweltpolitisch nicht wünschenswert wäre.

(4) Die Ausnahmeregelung soll für Glasverpackungen gelten unter Berücksichtigung ihrer Merkmale in Bezug auf Schwermetallemissionen und die Bedeutung der weiteren Förderung der stofflichen Verwertung von Glas.

(5) Die Ausnahmeregelung soll den Grenzwert von 100 ppm betreffen.

(6) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sollen den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die Ausnahmeregelung soll am 30. Juni 2006 auslaufen, sofern nicht nach dem in Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Verfahren eine Verlängerung beschlossen wird.

(8) Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung, die für alle unter die Richtlinie 94/62/EG fallenden Glasverpackungen gilt, werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die in Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Grenzwerte nicht gelten.

Artikel 2 Im Sinne dieser Entscheidung:

Artikel 3

Glasverpackungen dürfen nach dem 30. Juni 2001 den in Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Grenzwert von 100 Gewichts-ppm überschreiten, wenn alle in den Artikeln 4 und 5 dieser Entscheidung genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 4

Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden. Verpackungen dürfen die Grenzwerte nur überschreiten, wenn dies auf den Zusatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.

Artikel 5

Wird der durchschnittliche Schwermetallkonzentrationswert von 200 ppm bei beliebigen zwölf aufeinander folgenden monatlichen,für die normale und regelmäßige Produktion repräsentativen Kontrollen der Produktion eines jeden einzelnen Glasofens überschritten,so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter in der Gemeinschaft niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Berichterstattung an die zuständigen Behörden auf denjenigen über, der das Produkt in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind den zuständigen Behörden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6 06 - gestichen -

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2001

_________________

1) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10.

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