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Regelwerk, EU 2000, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 S. 60)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Sozialpartner können gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags gemeinsam beantragen, dass auf Gemeinschaftsebene geschlossene Vereinbarungen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden.

(2) Der Rat hat die Richtlinie 93/104/EG 1 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung erlassen. Die Zivilluftfahrt zählt zu den von dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereichen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Richtlinie 2000/34/EG zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG verabschiedet, mit der die Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die aus dieser bislang ausgeschlossen waren, ebenfalls abgedeckt werden sollen.

(3) Die Kommission hat gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags die Sozialpartner zu der möglichen Ausrichtung einer Gemeinschaftsaktion bezüglich der von der Richtlinie 93/104/EG ausgeschlossenen Sektoren und Tätigkeitsbereiche angehört.

(4) Da die Kommission nach dieser Anhörung zu dem Schluss kam, dass eine Gemeinschaftsaktion zweckmäßig sei, hörte sie die Sozialpartner auf europäischer Ebene gemäß Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags erneut an.

(5) Die Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF), die European Cockpit Association (ECA), die European Regions Airline Association (ERA) und die International Air Carrier Association (IACA) haben die Kommission von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt, gemäß Artikel 138 Absatz 4 Verhandlungen aufzunehmen.

(6) Am 22. März 2000 schlossen die genannten Organisationen eine Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt.

(7) Die Vereinbarung enthält einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags durchzuführen.

(8) Diese Richtlinie und die Vereinbarung enthalten spezifischere Vorschriften im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 93/104/EG, die die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt betreffen.

(9) Nach Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 93/104/EG ist ein "mobiler Arbeitnehmer" jeder Arbeitnehmer, der als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienste eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter im Straßen- oder Luftverkehr oder in der Binnenschifffahrt befördert.

(10) Das angemessene Instrument für die Durchführung der Vereinbarung ist eine Richtlinie im Sinne von Artikel 249 des Vertrags.

(11) Angesichts der starken Integration des Luftfahrtsektors und der dort herrschenden Wettbewerbsbedingungen können die Ziele dieser Richtlinie - nämlich Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer - von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, weswegen nach dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 des Vertrags eine Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich ist. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12) Diese Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Freiheit, die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe, die dort nicht eigens definiert sind, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu bestimmen, wie es auch bei den übrigen sozialpolitischen Richtlinien der Fall ist, die ähnliche Begriffe verwenden. Allerdings müssen die Begriffsbestimmungen mit der Vereinbarung kompatibel sein.

(13) Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag gemäß ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des Sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene unter Berücksichtigung der Repräsentativität der Unterzeichnerparteien und der Rechtmäßigkeit jeder Klausel der Vereinbarung erstellt. Die Unterzeichnerparteien verfügen über eine ausreichende kumulative Repräsentativität für das fliegende Personal im Dienste eines Unternehmens, das Personen oder Güter im Zivilluftverkehr befördert.

(14) Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag gemäß Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags erstellt, dem zufolge Richtlinien im Bereich der Sozialpolitik "keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben (sollen), die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen."

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(Stand: 02.11.2021)

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