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Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 174 vom 13.07.2000 S. 32)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln 1, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens 2, insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 70/373/EWG werden die amtlichen Untersuchungen von Futtermitteln zur Feststellung, ob die aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen an Beschaffenheit und Zusammensetzung der Futtermittel erfüllt sind, nach gemeinschaftlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden durchgeführt.
(2) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission 4, muss der Gehalt an Vitamin a und Vitamin E bei der Etikettierung angegeben werden, wenn diese Stoffe Vormischungen oder Futtermitteln zugesetzt werden.
(3) Gemäß der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/16/EG 6, und der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG 8, müssen Aminosäuren auf dem Etikett von Futtermitteln angegeben werden.
(4) Es sind gemeinschaftliche Analysemethoden für die Kontrolle dieser Stoffe festzulegen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -
hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Analysen für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln und Vormischungen auf ihren Gehalt an Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan nach den im Anhang beschriebenen Methoden durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten setzen bis spätestens 31. August 2000 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
Sie wenden die Maßnahmen ab 1. September 2000 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang |
Teil A
Bestimmung von Vitamin A
1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Methode dient zur Bestimmung von Vitamin a (Retinol) in Futtermitteln und Vormischungen. Unter Vitamin a wird der nach dieser Methode ermittelte Gehalt an alltrans-Vitamin-A-Alkohol und seinen cis-Isomeren verstanden. Der Gehalt wird in Internationalen Einheiten (IE) je kg angegeben. Eine IE entspricht der Aktivität von 0,300 µg alltrans-Vitamin-A-Alkohol oder 0,344 µg alltrans-Vitamin-A-Acetat oder 0,550 µg alltrans-Vitamin-A-Palmitat.
Die untere Grenze der Bestimmbarkeit beträgt 2 000 IE Vitamin A/kg.
2. Prinzip
Die Probe wird mit ethanolischer Kaliumhydroxid-Lösung hydrolysiert, und das Vitamin a wird mit Petrolether extrahiert. Das Lösungsmittel wird eingedampft, der Rückstand wird in Methanol gelöst und, falls notwendig, auf die erforderliche Konzentration verdünnt. Der Vitamin-A-Gehalt wird mittels Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeits-Chromatographie (RP-HPLC) unter Verwendung eines UV- oder Fluoreszenzdetektors bestimmt. Die Arbeitsbedingungen werden so gewählt, dass keine Ruftrennung zwischen alltrans-Vitamin-A-Alkohol und seinen cis-Isomeren erfolgt.
3. Reagenzien
3.1. Ethanol, σ = 96 %
3.2. Petrolether, Siedeintervall 40 bis 60 °C
3.3. Methanol
3.4. Kaliumhydroxid-Lösung, β = 50 g/100 ml
3.5. Natriumascorbat-Lösung, β = 10 g/100 ml (siehe Bemerkungen 7.7)
3.6. Natriumsulfid, Na2S · x H2O (x = 7-9)
3.6.1. Natriumsulfid-Lösung, c = 0,5 mol/l in Glycerin, β = 120 g/l (bei x = 9) (siehe Bemerkungen unter 7.8)
(Stand: 25.06.2019)
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