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Regelwerk, EU 2000, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen

(ABl. Nr. L 333 vom 29.12.2000 S. 20, ber. 2023 L 200 S. 48;
VO (EG) 2091/2002 - ABl. Nr. L 322 vom 27.11.2002 S. 11;
VO (EU) 2016/635 - ABl. Nr. L 108 vom 23.04.2016 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/383 - ABl. L 53 vom 21.02.2023 S. 3 Inkrafttreten)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen 1, geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist es erforderlich, die bei Spirituosen anzuwendenden Analysemethoden festzulegen. Bei jeder amtlichen Kontrolle und im Streitfall sind Referenzmethoden anzuwenden, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 und der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 3, eingehalten werden.

(2) Als gemeinschaftliche Referenzanalysemethoden sind nach Möglichkeit allgemein anerkannte Methoden festzulegen und zu beschreiben.

(3) Angesichts des wissenschaftlichen Fortschritts und der unterschiedlichen Ausrüstung der amtlichen Laboratorien sollte zugelassen werden, dass in Verantwortung des Laborleiters Analysemethoden verwendet werden, die auf anderen Messgrundsätzen beruhen als die Referenzmethoden gemäß dem Anhang dieser Verordnung, sofern diese anderen Analysemethoden ausreichende Zuverlässigkeitsbedingungen erfüllen - insbesondere die Kriterien gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln 4 - und sofern die Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse dieser anderen Analysemethoden nachweislich im Rahmen der Ergebnisse liegen, die mit den Referenzmethoden gemäß dieser Verordnung erzielt werden. Für den Fall der Erfüllung dieser Voraussetzung sollte die Anwendung anderer Analysemethoden zugelassen werden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass im Streitfall diese anderen Analysemethoden nicht die Referenzmethoden ersetzen können.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Anwendungsausschusses für Spirituosen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Referenzanalysemethoden für Spirituosen, mit denen

die Erfüllung der Bedingungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1576/89 und (EWG) Nr. 1014/90 sichergestellt werden kann, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 1a 23

(1) Diese Verordnung gilt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 5.

(2) Die Referenzanalysemethoden der Union für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sind dem Anhang dieser Verordnung zu entnehmen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ein Destillat, dessen Alkoholgehalt gemäß Anlage II zu Kapitel I des Anhangs direkt gemessen wird.

Ist die Alkoholprobe nicht klar oder sind Schwebstoffe sichtbar, ist die Probe zu destillieren.

(4) Zur Bestimmung von flüchtigen Stoffen ist die Eichung mit der in reinem Ethanol hergestellten Standardlösung C erforderlich, um einen angemessenen Matrixabgleich zwischen den Proben und den Standardlösungen gemäß Kapitel III.2 des Anhangs zu erreichen.

(5) Zur Bestimmung von Furfural gemäß Kapitel X des Anhangs wird Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs durch Zusatz von Wasser zweifach verdünnt, sodass sein Anfangsvolumen verdoppelt und ein mit den Eichlösungen kompatibler Alkoholgehalt erreicht wird. Die Ergebnisse für die Analyse von Furfural werden nach der Gleichung 'Konzentration von Furfural in g/hl r. A. = Konzentration von Furfural in mg/l × 10/Alkoholgehalt in Volumen (% vol)' in Gramm je Hektoliter r. A. umgerechnet, wobei der Alkoholgehalt in Volumen (% vol) der Alkoholgehalt der gemessenen Probe gemäß Kapitel I des Anhangs ist.

(6) Zur Bestimmung des Gehalts an 14C in Ethanol ist das Verfahren gemäß Kapitel XI des Anhangs anzuwenden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 erster Gedankenstrich dürfen in Verantwortung des Laborleiters auch andere Analysemethoden verwendet werden, sofern Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit) der Verfahren zumindest gleichwertig sind mit den im Anhang aufgeführten Referenzanalysemethoden.

Artikel 3

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