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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
Vom 21. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 54 vom 25.02.2025)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
(Gültig ab 01.04.2025 siehe =>)
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird in der Abkürzung die Angabe "2023" durch die Angabe "2025" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6a werden die Wörter "industrieller Abwärme" durch die Wörter "unvermeidbarer Abwärme" ersetzt.
b) In Nummer 8a werden die Wörter "Richtlinie 2021/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 (ABl. L 2024/1788 vom 15.07.2024 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
c) Die Nummern 9 bis 9b werden durch folgende Nummer 9 ersetzt:
alt | neu |
9. "industrielle Abwärme" nicht genutzte Wärme aus industriellen Produktionsanlagen oder -prozessen in Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes,
9a."innovative KWK-Systeme" besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln, 9b. (aufgehoben) |
"9. "innovative KWK-Systeme" besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln," |
d) Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c eingefügt:
"29c."unvermeidbare Abwärme" Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde, dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann, dabei ist § 3 Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) entsprechend anzuwenden,".
e) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
"31a. Wärme aus erneuerbaren Energien" Wärme aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Wärmeplanungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Wärmequellen."
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb genommen worden sind, | "c) nach Ablauf des 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern für das Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026
aa) eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225; 2024 I Nr. 340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung in Dauerbetrieb genommen worden ist, oder bb) eine verbindliche Bestellung der Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen, die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist, sofern nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keine Genehmigung für die Anlage erforderlich ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Bestellung in Dauerbetrieb genommen worden ist," |
bb) In Nummer 2 werden die Wörter ", gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen" durch die Wörter ", gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen" ersetzt.
b) Satz 3
Die Bundesregierung wird dem Bundestag rechtzeitig einen Vorschlag unterbreiten, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung dieser Anlagen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 fortgeführt werden sollte.
wird aufgehoben.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt.
wird aufgehoben.
5. § 7c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.02.2025)
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