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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

Vom 15. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 235 vom 16.07.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe zu § 3b eingefügt:

" § 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung".

b) Die Angaben zu den §§ 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 4 bis 5a ersetzt:

alt neu
§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung

§ 5 Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung

" § 4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen

§ 5 Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen

§ 5a Projektionsdaten".

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen " § 8 Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen".

d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe zu § 16 eingefügt:

" § 16 Übergangsvorschriften".

e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 1
(zu den §§ 4 und 5)
Sektoren
"Anlage 1
(zu § 5)
Sektoren".

f) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 2
(zu § 4)
Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030
"Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3)
Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030".

g) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird folgende Angabe zu Anlage 2a eingefügt:

"Anlage 2a
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030".

h) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 3
(zu § 4)
Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040
"Anlage 3
(zu § 4 Absatz 1 Satz 4)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.06.2014 S. 26)" durch die Wörter "Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.07.2020 S. 1)" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "durch den Beschluss (EU) 2019/504 (ABl. L 85 I vom 27.03.2019 S. 66)" durch die Wörter "zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1)" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird vor dem Semikolon am Ende ein Komma und werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 (ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 1) geändert worden ist" eingefügt.

d) In Nummer 5 werden die Wörter "Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.07.2014 S. 23)" durch die Wörter "Nr. 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.08.2020 S. 1)" ersetzt.

e) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

f) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

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