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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung

Vom 16. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 157 vom 16.05.2024 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 9 und 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, dessen Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49d Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1
Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung

Die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter", das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter "und die technischen Anforderungen nach § 3 der Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 159)" eingefügt.

b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:

alt neu
(4) Auf Erzeugungsanlagen der typen B und C, die an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen werden, ist Absatz 2 nicht anzuwenden. "(4) Die Absätze 2 bis 2b sind nicht anzuwenden auf Erzeugungsanlagen des Typs B, die
  1. eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt am Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung erbringen,
  2. eine kumulierte installierte Leistung von bis zu 270 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung aufweisen und
  3. über gültige Einheiten- und Komponentenzertifikate für alle zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten nach den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes verfügen.

Satz 1 gilt entsprechend für Erzeugungsanlagen des Typs B, die eine kumulierte installierte Leistung von über 270 Kilowatt und bis zu 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Mittelspannung oder in einer höheren Spannungsebene aufweisen und deren Betreiber dem zuständigen Netzbetreiber zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 genannten Anforderungen durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Prüfprotokoll nachgewiesen haben, dass Entkupplungsschutzeinrichtungen, die in den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für die jeweilige Spannungsebene gefordert werden, oder alternative Einrichtungen, die in den technischen Anschlussregeln für Erzeugungsanlagen des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes als diesen im Hinblick auf die Schutzfunktion gleichwertig anerkannt sind, fachgerecht installiert und in Betrieb genommen wurden. Die freiwillige Nachweiserbringung nach den Absätzen 2 bis 2b bleibt den Betreibern von Erzeugungsanlagen in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen unbenommen. Die Regelungen für Prototypen in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes bleiben unberührt.

(5) Elektrotechnische Eigenschaften von Erzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des § 118 Absatz 25 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, werden im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens von neu in Betrieb zu nehmenden Anlagen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/631 nicht berücksichtigt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. Erzeugungsanlagen mit einer kumulierten installierten Leistung von über 950 Kilowatt sowie
  2. die Berechnung der maximalen Einspeiseleistung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie die Berechnung der kumulierten installierten Leistung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2.

(6) Der Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen hat bei einer Aktualisierung der Betriebssoftware der Einheiten und Komponenten sicherzustellen, dass die vom Netzbetreiber vorgegebenen elektrotechnischen Eigenschaften der Anlagenicht überschrieben werden."

3. Nach § 3 werden folgende § 4 und § 5 eingefügt:

" § 4 Register nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes

(1) Das Register nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes stellt eine Datenbank im Sinne des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes dar und wird als über das Internet zugängliches elektronisches Verzeichnis sowohl für Einheiten- als auch für Komponentenzertifikate errichtet. Der Betreiber des Registers ist nach Maßgabe von § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes und den nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 befugt, das Register zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln.

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