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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Vom 19. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 50 vom 22.02.2024 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 und Absatz 4 Nummer 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), der zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
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Pkw-EnVKV- Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen |
Pkw-EnVKV - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen |
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen. (2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit 1. für
2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung
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(Stand: 01.03.2024)
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