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Änderungstext
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
Vom 13. November 2023
(BGBl. I Nr. 309 vom 17.11.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
EnEfG - Energieeffizienzgesetz
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland
Artikel 2
Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Oktober 20123" durch die Angabe "November 20223" ersetzt.
"3 Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt."
2. § 8b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Teilnahme an einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anerkannten Fortbildung im Umfang von 12 Stunden jährlich."
3. § 8d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu
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" § 8d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln
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4. § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Beobachtung und Bewertung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und andere Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung; | "5. Beobachtung und Bewertung des Marktes für Energiedienstleistungen, Analyse von Potenzialen zur Entwicklung des EDL-Marktes und von dessen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele sowie Analyse bestehender Hemmnisse für den EDL-Markt (EDL-Marktstudie). Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt zu dem Zweck Erhebungen durch und legt der Bundesregierung auf dieser Grundlage einen Bericht vor (EDL-Marktbericht), erstmals 2024 und danach alle zwei Jahre, der jeweils auch konkrete Handlungsempfehlungen enthält;" |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 232249
ENDE |
(Stand: 22.11.2023)
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