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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und zur Änderung anderer energierechtlicher Vorschriften

Vom 4. Januar 2023
(BGBl. I Nr. 9 vom 13.01.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
HkNRG - Herkunftsnachweisregistergesetz
Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien

- wie eingefügt -
gültig ab 14.01.2023

Artikel 2
Änderung der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung

§ 5 Absatz 1 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591, 4831) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. in Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen sich gegenüber dem Kunden zur Lieferung von Wärme oder Kälte verpflichtet, die zu einem bestimmten Anteil aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt worden ist, einen Nachweis über den Anteil oder die Menge der eingesetzten erneuerbaren Energieträger und der eingesetzten Wärme- oder Kältetechnologien mittels Herkunftsnachweisen, die von der zuständigen Behörde nach § 5 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) für die an den Kunden gelieferte Wärme oder Kälte ausgestellt wurde."

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 118 Absatz 46a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort "fördern" die Wörter "sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen" eingefügt und wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2025" ersetzt.

2. In Satz 3 werden nach den Wörtern "eine Reduzierung" die Wörter "sowie spätere Erhöhung oder eine Erhöhung sowie spätere Reduzierung" eingefügt, werden die Wörter "ihres Strombezug bei einer" durch die Wörter "ihres Strombezugs bei" ersetzt und wird das Wort "Preishöhe" durch das Wort "Preishöhen" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (14.01.2023) in Kraft.

ENDE

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(Stand: 13.01.2023)

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