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Änderungstext
Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
Vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 54 vom 23.12.2022 S. 2479)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung | " § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve". |
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (Boa 2) und Neurath G (Boa 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Zieldatum 2038 stillgelegt."
3. § 26 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 anzuwenden. | "Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt." |
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG, oder im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2, eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG, endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate jeweils zu folgenden Zeitpunkten gezahlt:
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"(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesellschaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an die Zweckgesellschaften gezahlt." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die RWE Power AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an RWE Power AG gezahlt. Die Höhe der Raten beträgt
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "oder Absatz 1a" eingefügt.
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung | " § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve". |
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Die Bundesregierung prüft bis zum 30. September 2023, ob die Braunkohleanlagen Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2 genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum 31. März 2025 weiterbetrieben oder in eine Reserve überführt werden sollen.
(4) Die Bundesregierung prüft spätestens im Rahmen der zum 15. August 2026 nach § 54 vorzunehmenden Überprüfung, ob und in welchem Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (Boa 2) sowie Neurath G (Boa 3) am 1. April 2030 in eine Reserve bis längstens zum 31. Dezember 2033 überführt werden sollen."
6. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 24.01.2023)
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