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Änderungstext
Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Vom 23. November 2021
(BGBl. I Nr. 80 vom 30.11.2021 S. 4955)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 28n Absatz 4 Nummer 1, des § 28o Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen die §§ 28n und 28o des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) eingefügt worden sind:
Artikel 1
WasserstoffNEV - Wasserstoffnetzentgeltverordnung
Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Nach § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen in einem Wasserstoffnetz betrieben werden oder werden sollen und nicht mehr dem Gasversorgungsnetzbetrieb dienen, sind die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des Betreibers von Gasversorgungsnetzen um den Anteil zu vermindern, der auf diese Anlagen entfällt. Der Betreiber von Gasversorgungsnetzen bestimmt den zu vermindernden Anteil nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3, der Absätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 und übermittelt diesen unverzüglich nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 an die zuständige Regulierungsbehörde. Der Betreiber von Gasversorgungsnetzen kann bei der Bestimmung des zu vermindernden Anteils von den Vorgaben des Satzes 2 abweichen, wenn er diese Abweichung gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde nachvollziehbar begründet."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212524
ENDE |
(Stand: 30.11.2021)
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